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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 47.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19220100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19220100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seite 353 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (5. Januar 1922)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 47.1922 -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1922) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelZum Neuen Jahr! 1
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 2
- ArtikelAn unsere Leser! 3
- ArtikelBericht über die Lehrlingsarbeitenausstellung bei der ... 3
- ArtikelMitteilungen der Preisschutzkommission 4
- ArtikelDie Wirtschaft im Jahre 1921 5
- ArtikelDie Organisation der Optikabteilung des Ladengeschäftes 5
- ArtikelEin verregneter Sonntag 7
- ArtikelDer Zug 0 Uhr 13 11
- ArtikelSprechsaal 11
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 12
- ArtikelVerschiedenes 13
- ArtikelVom Büchertisch 15
- ArtikelPatentbericht 16
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 16
- ArtikelVersammlungskalender 16
- ArtikelVolkswirtschaftlicher Teil 17
- ArtikelAnzeigen XXI
- AusgabeNr. 2 (19. Januar 1922) -
- AusgabeNr. 3 (2. Februar 1922) -
- AusgabeNr. 4 (19. Februar 1922) -
- AusgabeNr. 5 (2. März 1922) -
- AusgabeNr. 6 (16. März 1922) -
- AusgabeNr. 7 (30. März 1922) -
- AusgabeNr. 8 (6. April 1922) -
- AusgabeNr. 9 (13. April 1922) -
- AusgabeNr. 10 (20. April 1922) -
- AusgabeNr. 11 (27. April 1922) -
- AusgabeNr. 12 (4. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 13 (11. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 14 (18. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 15 (25. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 16 (1. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 17 (8. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 18 (15. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 19 (22. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 20 (29. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 21 (6. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 22 (13. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 23 (20. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 24 (27. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 25 (8. August 1922) -
- AusgabeNr. 26 (10. August 1922) -
- AusgabeNr. 27 (17. August 1922) -
- AusgabeNr. 28 (24. August 1922) -
- AusgabeNr. 29 (31. August 1922) -
- AusgabeNr. 30 (7. September 1922) -
- AusgabeNr. 31 (14. September 1922) -
- AusgabeNr. 32 (21. September 1922) -
- AusgabeNr. 33 (28. September 1922) -
- AusgabeNr. 34 (5. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 35 (12. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 36 (19. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 37 (26. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 38 (2. November 1922) -
- AusgabeNr. 39 (9. November 1922) -
- AusgabeNr. 40 (16. November 1922) -
- AusgabeNr. 41 (23. November 1922) -
- AusgabeNr. 42 (30. November 1922) -
- AusgabeNr. 43 (7. Dezember 1922) -
- AusgabeNr. 44 (14. Dezember 1922) -
- AusgabeNr. 45 (21. Dezember 1922) -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1922) -
- BandBand 47.1922 -
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- Die Uhrmacherkunst
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14 Die Uhrmacherkimst. Nr. 1 Vom 1. Januar 1922 ab, dem Tage, an dem die neuen Vor- I Schriften des Auslandsverkehrs auf Grund der Weltpostvereins- ' vertrage von Madrid in Kraft treten, werden Postausweiskarten mit ; zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgegeben. Sie werden von den Post anstalten des Inlandes und der meisten fremden Länder als vollgültige Ausweise aneikannt. Die vor dem 1. Januar ausgegebenen Ausweiskarten gelten noch bis zu dem auf ihnen vermerkten letzten Gültigkeitstage. Die Bekämpfung des Wuchers. Die demokratische Reiehstags- fraktion fordert in einem Antrag die Reichsregieruüg auf, bei der An wendung der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 unter Aufrechterhaltung einer scharfen Verfolgung des wirklichen Wuchers folgende Grundsätze zur Geltung zu bringen: a) Anerkennung der Marktlage auch da, wo börsenmässige Notie rungen nicht stattfinden, als des entscheidenden Beurteilungsmassstabes für die Angemessenheit der Preise und als Voraussetzung, unter der In dustrie, Handel und Gewerbe ihre Betriebe aufrechterhalten können. Unter Marktlage ist nicht eine durch vorübergehende Unmöglichkeit, Ware an den Markt zu bringen, hervorgerufene Notmarktlage zu ver stehen. b) Obligatorische Hinzuziehung von Sachverständigen von jeder Erhebung einer Anklage, vor jeder Verfügung über Beschlagnahme von Waren und vor jeder Entziehung der Handelserlaubnis. c) Ernennung der Sachverständigen gemäss den von den Handels kammern nach Anhörung der Fachverbände gemachten Vorschlägen. Ausserdem soll die Regierung eine Abänderung der Wuchergerichts verordnung dahin herbeiführen, dass ein Rechtsmittel gegen die Urteile der Wuchergerichte zugelassen wird, und bei der Handhabung der Wuchergeriehtsverordnung eine Beschleunigung des Verfahrens sicher stellen. Die Luxussteuerp flieht beim Ankauf von Gold- und Silber münzen durch Personen ohne Händlerbescheinigung. (Urteil des Reichsfinanzhofs, V. Senat, vom 4. Oktober 1921 — A 107 und 108.) Aus den Grün den: Der Pflichtige hat im Januar und Februar 1920 Reichsgold- und Reichssilbermünzen aufgekauft und später wieder verkauft. Weder er noch seine Abnehmer haben eine Weiterveräussererbeschei nigung nach § 22, Abs. 2, des Umsatzsteuergesetzes von 1919 gehabt, und weder seine Verkäufer bei dem Verkauf an ihn noch er selber beim Weiter verkäufe haben eine solche Bescheinigung oder irgendeinen anderen Nachweis verlangt. Die Luxussteuerpflicht ist in beiden Fällen zu Recht bejaht. Das gilt ohne weiteres, wenn unterstellt wird, dass das Umsatz steuergesetz von 1919 im vollen Umfang anwendbar sei Dann waren diejenigen, die die Gold- und Silbermünzen an den Steuerpflichtigen verkauften, nach § 23, Abs. 1, Nr. 3, luxussteuerpflichtig. Denn^ der Verkauf der Münzen fiel unter den dort angezogenen § 21, Abs. 1, Nr. 1, da die Ausführungsbestimmungen im § 4, A II, Nr. 1. nach § 16 (vgl. auch §21, Abs. 2) Münzen, die nicht nach ihrem aufgeprägten Werte gebandelt werden, den im § 21, Abs. 1, Nr. 1, aufgeführten Gegen ständen gleichgestellt haben. Diese Gleichstellung erstreckt ihre Wirkungen auch auf die Fälle des Verkaufs aus privater Hand, die durch § 23, Abs. 1, Nr. 3, der Steuer unterworfen sind. Denn die Kleinhandelssteuer und die Steuer auf Privatverkäufe sollten für die im § 21, Abs. 1, Nr. 1 3, aufführten Gegenstände gleichmässig gestaltet werden. Daraus folgt aber, dass die nach § 16, § 21. Abs. 2, des Gesetzes für die Fälle der Kleiu- handelssteuer eingeführten Erweiterungen und Beschränkungen auch für die steuerpflichtigen Privatverkäufe gelten. Danach wären die Verkäufer des Beschwerdeführer weiter zwar völlig steuerfrei gewesen, wenn ihnen der Steuerpflichtige eine Weiterveräussererbeseheinigung im Sinne des § 22, Abs. 2, des Gesetzes vorgelegt hätte. Da dies nicht geschehen ist — der Steuerpflichtig besass keine solche Bescheinigung —, so sind sie luxussteuerpflichtig, und mit ihnen haftet nach § 23, Abs. 1, Nr. 3, der Steuerpflichtige als Abnehmer, und zwar auf den ganzen Betrag und ohne dass es nötig wäre, dass die Verkäufer überhaupt in Anspruch ge nommen würden. Die Befreiungsgründe nach § 2, Nr. 2 und 3, des Gesetzes greifen nicht durch. Nr. 2 greift nicht ein, weil die Münzen nicht als Geldsorten, sondern wegen ihres Gehalts an Gold und Silber umgesetzt sind, Nr 3 deshalb nicht, weil dort ein Umsatz von Edel metall ausserhalb des Kleinhandels vorausgesetzt wird, der Begriff des Kleinhandels aber durch § 22 dahin eingeengt wird, dass eine Lieferung ausserhalb des Kleinhandels nur angenommen werden darf, wenn die Weiterveräussererbeseheinigung vorgelegt wird. Ebenso ist der Weiterverkauf der Münzen luxussteuerpflichtig. Er fällt .’unter §’21, u Abs. 1, Nr. 1, des Gesetzes. Zwar hat der Steuer pflichtige in den Vorinstanzen nachgewiesen, dass er für einen gewissen Betrag Münzen zu gewerblicher Weiterveräusserung abgesetzt hat. In soweit konnte aü sich eine Veräusserung ausserhalb des Kleinhandels in Frage kommen, wobei immer noch zu erörtern wäre, inwieweit durch diesen Nachweis die Höhe der Schätzung, die den Umständen entsprechend auf völlig unbestimmten Grundlagen fusst, überhaupt berührt würde; das alles ist aber nach der bereits vorhin betonten Vorschrift gleich gültig, dass nach § 22 keine Lieferung ausserhalb des Kleinhandels vor liegt, weil die Abnehmer des Steuerpflichtigen die Weiterveräusserer- , V. • • • u* haben und nach den Feststellungen der •« entscheideudeu Z„H p, , ‘ iCh, DeMderichtshof »—dem *7' Ausfüllung von Lücken im Umsatzsteuergesetz.wahrendl der Uebergangs rtt derclf di,iB-b—JJ .ü.*ü «« * K^ *; der sÄ3? g rdlc^Tr AnMcheungspflicht «h»ldh.ft nicht genügt hat. TThren (Gutachten der Handelskammer Berlin.) Ein allgemeiner Handelsbrauch, nach welchem Uhrmacher die f^T S.Ä“ Während” der Kriegez.it haben dii V.r- sicheruugsgesellschaften die Uebernahme besonders lästiger ftisiken viel fach abgelehnt Für die Uhrmacher war es daher schwer wenn nicht geradezu unmöglich, zu erträglichen Bedingungen die alten Versicherungen zu erneuern oder neue Versicherungen abzuschliessen. Umsatz- und Luxussteuer. Auf der Herbsttagung des Einzel handelsausschusses des deutschen Industrie- und Handelstages nahm dieser nachstehende Stellung ein: Hinsichtlich der Erhöhung der Umsatzsteuer stimmte die Sammlung einer mässigen Erhöhung des Satzes, nämlich auf 2 o/o, jju, lehnte jedoch den Gedanken, den letzten Umsatz, d. h. die Abgabe vom Einzelhandel an den Verbraucher ausschliesslich oder nur überwiegend zu besteuern, wie schon früher, energisch ab. Es wurde von mehreren Seiten auf die noch vollständig lückenhafte Erfassung der Umsätze in verschiedenen Erwerbskreisen aufmerksam gemacht und der Ansicht Ausdruck gegeben, dass bei gründlicher Kontrolle und scharfem Zufassen schon die bisherigen Steuersätze genügen würden, den als zu erreichen hingestellten Ertrag aufzubringen Betreffs der Luxussteuer schloss man sich der im Grosshandel und in der Industrie herrschenden Ansicht an, dass diese grundsätzlich als verderblich für die Entwicklung unserer Produktion anzusehen sei, man war aber der Meinung, dass zur Zeit eine Bekämpfung aussichtslos, d. h eine Aufhebung derselben nicht möglich sei. Mindestens verlangte mau eine wesentliche Vereinfachung bei der Erhebung. Aus dem württembergischen Landtag. Landtagsabgeordneter Henne, stellvertretender Vorsitzender der Handwerkskammer Reutlingen, hat folgende Anfrage gestellt: In den Kreisen von Industrie, Handel und Gewerbe herrscht grosse Beunruhigung über das Ausbleiben der in Aussicht gestellten Novelle zum Gewerbesteuergesetz. Nachdem das Ende des Steuerjahres herannaht, besteht die Gefahr, dass bei längerem Zuwarten die ungerechte alte Gesetzgebung noch ein weiteres Jahr ihre Wirkung übt. Ist die Regierung bereit, innerhalb Zeitkürze den Re gierungsentwurf dem Landtag vorzulegen? Erfüllungsort für Einkäufe in einem Ladengeschäft. (Nach druck verboten.) Beklagter hatte vom Kläger in dessen Laden Gold waren im Werte von über 80000 Mk. gekauft. Da er so viel Geld nicht bei sich trug, bat er den Verkäufer, den Gegenstand für ihn zurüekzu- stellen; er werde ihm den Betrag von seinem Wohnorte aus einsenden, worauf die Zusendung der Ware erfolgen solle. Damit war der Ver käufer einverstanden. Indessen sandte der Verkäufer das Geld nicht ein, und da die Mahnungen des Verkäufers kein Ergebnis hatten, so sah dieser sich schliesslich genötigt, den Käufer zu verklagen, und zwar tat er dies beim Gericht seines, des Verkäufers. Wohnortes. Der Beklagte erhob den Einwand der Unzuständigkeit des an gerufenen Gerichts. Die Klage, so behauptete er, hätte zweifellos an seinem, des Käufers, Wohnort erhoben werden müssen. Das Oberlandes gericht Stuttgart hat jedoch dahin erkannt, dass das angerufene Gericht für die Klage zuständig ist- Bei Ladenkäufen, so heisst es in den Gründen, wird allgemein Barzahlung erwartet, auch wenn es sich um Waren von grösserem Werte handelt. So ist es auch im vorliegenden Falle. Es ist erwiesen, dass in dem Geschäft des Klägers, in dem oft mals Waren von hohem Werte verkauft wurden, der Käufer in der Regel den Kaufpreis bar im Laden bezahlte. Sonach hatte der Beklagte an dem Wohnsitze des Klägers zu erfüllen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Kläger sich darauf eingelassen hatte, für den Käufer den gekauften Gegenstand zurückzustellen und die Bezahlung von des letzteren Wohnsitz abzuwarten. Dadurch hatte der Kläger keines wegs zum Ausdruck gebracht, dass er von der Verpflichtung des Käufers, am Wohnsitze des Verkäufers zu erfüllen, abgehen wolle. (Oberlandes gericht Stuttgart, 18 5. 21, I. 35.) rd. Kassel. Die Bäekerinnung in Kassel feierte am 18. Dezember das 500 jährige Bestehen. Die ernste Feier war mit der Enthüllung einer Ehrentafel für die im Kriege gefallenen Meister und Gesellen ver bunden. Auch der Uhrmacherverband Kurhessen-Waldeek war durch
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