Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 47.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19220100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19220100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seite 353 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (19. Januar 1922)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Winke für die Abgabe der nächsten Einkommensteuererklärung
- Autor
- Felsing, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 47.1922 -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1922) -
- AusgabeNr. 2 (19. Januar 1922) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 19
- ArtikelGeschäftslage und Aussichten von heute und morgen 21
- ArtikelWinke für die Abgabe der nächsten Einkommensteuererklärung 24
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 25
- ArtikelIst zur Zeit eine Aufhebung der Preistreibereiverordnung möglich? 26
- ArtikelLadendiebe und ihre Tricks 27
- ArtikelEinladung zur zweiten Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 28
- ArtikelUeber eine im Marine-Observatorium zu Wilhelmshaven abgehaltene ... 29
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 30
- ArtikelVerschiedenes 32
- ArtikelKonkursnachrichten 33
- ArtikelVom Büchertisch 33
- ArtikelPatentbericht 33
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 34
- ArtikelVersammlungskalender 34
- ArtikelVolkswirtschaftlicher Teil 35
- ArtikelAnzeigen XXI
- AusgabeNr. 3 (2. Februar 1922) -
- AusgabeNr. 4 (19. Februar 1922) -
- AusgabeNr. 5 (2. März 1922) -
- AusgabeNr. 6 (16. März 1922) -
- AusgabeNr. 7 (30. März 1922) -
- AusgabeNr. 8 (6. April 1922) -
- AusgabeNr. 9 (13. April 1922) -
- AusgabeNr. 10 (20. April 1922) -
- AusgabeNr. 11 (27. April 1922) -
- AusgabeNr. 12 (4. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 13 (11. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 14 (18. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 15 (25. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 16 (1. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 17 (8. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 18 (15. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 19 (22. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 20 (29. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 21 (6. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 22 (13. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 23 (20. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 24 (27. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 25 (8. August 1922) -
- AusgabeNr. 26 (10. August 1922) -
- AusgabeNr. 27 (17. August 1922) -
- AusgabeNr. 28 (24. August 1922) -
- AusgabeNr. 29 (31. August 1922) -
- AusgabeNr. 30 (7. September 1922) -
- AusgabeNr. 31 (14. September 1922) -
- AusgabeNr. 32 (21. September 1922) -
- AusgabeNr. 33 (28. September 1922) -
- AusgabeNr. 34 (5. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 35 (12. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 36 (19. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 37 (26. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 38 (2. November 1922) -
- AusgabeNr. 39 (9. November 1922) -
- AusgabeNr. 40 (16. November 1922) -
- AusgabeNr. 41 (23. November 1922) -
- AusgabeNr. 42 (30. November 1922) -
- AusgabeNr. 43 (7. Dezember 1922) -
- AusgabeNr. 44 (14. Dezember 1922) -
- AusgabeNr. 45 (21. Dezember 1922) -
- BandBand 47.1922 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
24 Die Uhrmacherkunst. Nr. 2 Winke für die Abgabe der nächsten Einkommensteuererklärung Von Dr. jur /. Zeitpunkt der neuen Ab<j<ü«. II. Ah<indernnt) des Stenertarifes. III. Be/rerfz/ni) der Waren and Vorräte. J. Als Zeitraum für die Abgabe der nächsten Steuer erklärung ist vom Reichsflnanzminister (III, E. 36/753 vom 1. 12. 21) die Zeit vom 15. Februar bis 15. März 1922 festgesetzt worden. Zur Steuererklärung verpflichtet ein Ein kommen über 24 000 Mk. Die abzugebende Erklärung bezieht sich auf das Einkommen des Kalenderjahres 1921 (bzw. bei Gewerbetreibenden auf das im Kalenderjahr 1921 abgelaufene Geschäftsjahr). Die sich aus diesem Einkommen ergebende Veranlagungssumme wird aber nach der jüngsten Novelle vom 17. 12. 21 nicht mehr für das (eigentlich vom 1. 4 21 bis 31. 3 22 laufende) Steuerjahr, sondern nur für Dreiviertel steuerjahr, d. h. vom 1. 4. 21 bis 31. 12. 21, erhoben, da vom 1. Januar 1922 ab als Steuerjahr das Kalenderjahr gilt. Gewerbetreibende haben von jetzt ab stets eine Abschrift ihrer Bilanz beizufügen. Ferner sind jetzt sämtliche Verkäufe von Wertpapieren, Devisen usw. mit dem Vermerk ihres seinerzeitigen Anschaffungspreises anzugeben; an der Bestim mung. dass nur „Spekulationsgewinne“ steuerpflichtig sind wird dadurch nichts geändert. II. Die Novelle hat, der Geldentwertung Rechnung tragend, den Steuertarif durchgehend geändert und damit Snn Steuerslufen - namentlich bis zum Einkommen von 50000 Mk., eine erhebliche Steuererleichterung geschaffen. folgend^: nie '-teuer 1 Hfl einem liei einem allein Im n komm en ''teurrplliel vor nach dem bis- in herip-en Gesetz Mk Mk 10 000 880 20 000 1 880 30 000 3 480 40 000 6 230 50 000 9 980 60 000 14 480 70 OHO 19 040 80 00U 23 540 90 000 28 040 100 000 32 540 120 000 4 i 600 150 000 56 600 200 000 81 600 300 000 186 6' iO 500 000 251 600 Der neue Tarif tritt in Kraft, er gilt also ni ''teuer betrügt bei :i pflichtigen mit Km i mi"Uri i hi iecn Ki ich den neuen I!.'m hlüssen Mk. 7U0 1 760 2 760 3 760 4 760 6 500 8 500 10 600 13 000 15 500 21 500 30 500 45 500 80 500 160 500 nach dem hen-en Gm. •Mk. 400 1 400 3 120 5 870 9 620 14 120 18 860 23 360 27 860 32 360 41 600 56 600 81 600 136 600 251 600 .ach den r Beschlüv .Mk. 800 1 800 2 800 3 8( >0 5 780 7 780 9 780 12 280 14 780 20 780 29 780 44 '.80 80 500 160 500 —™ moiiöitjiKirnung, weicne im Frühjahr 1923 für das Einkommen aus dem Kalenderjahr 1922 äbzugeben ist. Bis dahin, also auch noch für die nächste Steuererklärung und Veranlagung, bleiben die bisherigen, aus dem obigen Schema zu ersehenden höheien Sätze bestehen. III Wie das Betriebsvermögen 1 ) d*>s Gewerbetreibenden in die Bilanz und hiernach in die Einkommenstenorerklärung 1) Das Betriebsvermögen teilt sich in a) Anlagekapital (stehendes Kapital), „die bestimmungsmassig den Be- h ZU Gr ^ al ^ endftn Bestandteile- (wie Grundstücke, Gebäude Maschinen, Ladeneinrichtung usw); 1 l.j Belri.b.kaj.ilai (umlaufende. Kapital),’ „die be»timmuu B sma»si B fort- Warna/ ^ W. Felsing einzusetzen ist, begegnet noch vielen Zweifeln; es sei daher hier näher darauf eingegangen. Für den buchführenden Gewerbetreibenden gilt zunächst im allgemeinen bezüglich der Aufstellung seiner Bilanz § 40 HGB.; nach letzterem sind „sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden in die Bilanz nach dem Werte einzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkt beizulegen ist, für welchen die Auf stellung stattfindet“. Hiernach würde also nach dem'Grund- satz der Bilanzwahrheit das Betriebsvermögen zu dem effek tiven Wert des Stichtages einzusetzen sein. Hat sich am Schlüsse des Bilanzjahres eine Wertminderung aus irgend welchen Gründen ergeben, so muss diese entsprechend be rücksichtigt werden; dies kann entweder durch eine „Ab schreibung“ auf das Betriebsvermögen, insbesondere auf die einzelnen Waren oder Wareneinheiten, oder durch die Gegen überstellung eines entsprechenden Passivpostens ausgeführt werden. Nach diesen, den gesetzlichen Bestimmungen und der kaufmännischen Gepflogenheit entsprechenden Grundsätzen sind von jeher die Bilanzen der Gewerbetreibenden aufgestellt worden. Das Reichseinkommensteuergesetz hat bedauerlicher weise in diese fest eingewurzelte, auf dem Handelsgesetzbuch beruhende Praxis eine Verwiriung gebracht. Anstatt die Handelsgebräuche des ehrbaren Kaufmanns zu stützen und die steuerlichen Vorschriften auf diesen auf- und auszubauen, zwingt das Steuergesetz den Gewerbetreibenden geradezu zur Aufstellung einer „Steuerbilanz", einer ehedem ominösen, jetzt aber von dem Gesetzgeber selbst gutgeheissenen Erscheinung. Neben der für ihn selbst, sowie zur jährlichen Ausein andersetzung mit seinen Gesellschaftern, Gewinnbeteiligten usw. aufzustellenden kaufmännisch „richtigen" Bilanz hat der Ge werbetreibende demnach eine besondere „Steuerbilanz" auf zustellen, in der er sein Betriebsvermögen zweckmässig nach den folgenden Grundsätzen berechnet und einsetzt: 1. Anlagekapital. Einsetzung zum Anschaflungs- oder Herstellungspreis, abzüglich jährlicher Abschreibungen für Abnutzung, ferner abzüglich der steuerfreien Erneuerungs rücklagen gemäss § 59a. REStG. (vgl. „Uhrmacherkunst“ Jahrg. 1921, Nr. 23, S. 433). 2. Betriebskapital - Waren 1 ) entweder a) zum buchmässigen Anschaffungspreis, von dem nur die Abschreibungen für Abnutzung abzusetzen sind. Da diese Abschreibungen bei den meisten Waren nur gering sein werden (die sogenannten „regelmässigen, der Wertverminderung Rech nung tragenden Abschreibungen“ sind nicht zulässig) so ist diese Bewertungsart für das gesamte Warenlager, namentlich in den augenblicklichen Zeiten grösser Preisschwankungen iin allgemeinen kaum anzuraten. Geschieht dies dennoch so kann man sich dadurch helfen, dass man als Passivposten ’der Steuerb.lanz ein ..Wertberichtigungskonto“ einsetzt, das eine Abschreibung auf das Gesamtunternehmen darstellt Der Reichsfinanzhof hat in verschiedenen Entscheidungen eine so che Absetzung für zulässig erklärt , wenn während des Bilanzjahres, insbesondere am Schlüsse desselben, Umstände eingetreten sind, welche einen Minderwert des gesamten Unternehmens verursachen Dieser Minderwert muss aber tatsächlich vorhanden und beweisbar sein. Wenn z B bei der Wende eines Kalender- bzw. Geschäftsjahres gerade eine starke Konjunkturverschlechterung, insbesondere ein Preissturz einsetzt, hesse sich ein entsprechendes „Wertberichtigungs- 1) Für Vorräte gilt das gleiche bezüglich des Herstelluugsureises- diese Darstellung bleibt hier der Uebersichtlichkeit halber ausser Betracht!
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder