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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 44 (2. November 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für das Uhrengewerbe für die Gruppen I bis III
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Goldumrechnung der Steuern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelVorstandssitzung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher am ... 503
- ArtikelLieferungs- und Zahlungsbedingungen für das Uhrengewerbe für die ... 504
- ArtikelGoldumrechnung der Steuern 505
- ArtikelErneuerung der Luxussteuerbescheinigungen für das Jahr 1924 506
- ArtikelAusdehnung der Angestellten- und Invalidenversicherung 506
- ArtikelDer Unterschied zwischen Dollarschatzanweisungen und Goldanleihe 506
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 506
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 509
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 44 DIE UHRMACÜERKUNSt 6Ö5 Verkäufe der Reisenden ab Reiselager ^ a) Zahlungen in deutschen Noten werden gutgeschrieben zum amtlichen Berliner Geldkurs vom Tage der Zahlung an den Reisenden. ö ® b) Wertbeständige Zahlungsmittel. Die wertbeständigen Zahlungsmittel werden beim Stammhaus in Dollar zu den amtlichen Kursfestsetzungen am Tage dts Einganges beim Stammhaus gutgeschrieben. (Vergl. Punkt IVc.) Kommt ah diesem Tage eine amt liche Notierung nicht zustande, so gilt die nächstfolgende amtliche Notierung. • V ’ ^ e .‘ cbt ^. e Zah . lan g zum Ausgleich nicht aus, so wird die verbleibende Spitze in Dollarcents belastet. Die Bezählung dieser Spitze erfolgt, sofern sie io o/ 0 dts Rechnungsbetrages nicht übersteigt, in wertbeständigen Zahlungsmitteln oder in Papiermark um- gerechnet zum amtlichen Berliner Geldkurs des Dollars vom Vortage der Atsendung der Zahlung. Ist die Spitze größer als io ö /ri des Rechnungsbetrages, so erfolgt die Zahlung nach den allgemeinen Zahlungsbedingungen. (IV.) VI. Bei Ueberschreitung des zehntägigen Zieles darf die Zahlung keinesfalls zu einem geringeren Kurs als am Tage der Fälligkeit notiert, erfolgen. Außerdem werden i o/ 0 Verzugszinsen pro angefangener Monat berechnet. VII. 1 ) Im Falle der Vorauszahlung wird der vorausbezahlte Markbetrag in Schweizer Franken (Dollar) umgerechnet, und zwar zuni Geldkurs der amtlichen Berliner Börsennotierung] vom ZahlungsEingaugstage. Kommt am Eingangstage des Geldes eine amtliche Notierung in Berlin nicht zustande, so gilt die nächstfolgende amtliche Notierung. Bei Ausstellung der Rechnung wird der hiernach errechnete Schweizer Franken-(Dollar )Betrag vom Endbetrag der Rechnung in Abzug gebracht. Vorausbezahlte, in Goldanleihe oder Dollarschätzen geleistete Betläge für laufende oder gleichzeitig gegebene Aufträge werden zuzüglich 5% (Bonifikation nach Ziffer IV gutgeschrieben sofern die Lieferung erst nach 14 Tagen erfolgt. Bei früherer Lieferung bleibt es bei einem Skonto von 2 <>/ 0 . VIII. Als Ausstellungstag ^ der Rechnung gilt der Tag der Absendung der Ware bzw. der Tag der Versandbereitschaft, falls Sendungen wegen Sperrung der Versandmöglichkeiten nicht befördert werden können. Bei Bahnsendungen ist die Rechnung dem Abnehmer spätestens einen Tag nach Abgang der Ware durch Brief zu übersenden. 1) Dem Abschnitt Vll.wurde vom Edelmetallgrossistenverband nicht zugestimrnt. Wir verpflichten unsere Mitglieder, Aufträge nur unter der ausdrücklichen, schriftlich bestätigten Bedingung zu gebert, daß die vom Zenrfralverband der Deutschen Uhrmacher aufgestellten Zahlungsbedingungen maßgebend sind! Zentralverband der Deutschen Uhrmacher (El. V.) W. König Goldumrechnung der Steuern Vom Reichsfinanzministerium wird mitgeteilt: Der Goldumrech nungssatz für Reichssteuern wird vom 23. Oktober ab täglich nach mittags nach dem Dollarstand des gleichen Tages unter Abrundung festgesetzt und gilt für den folgenden Tag. Der am Freitag nach mittag festgesetzte Goldumrechnungssatz gilt für Sonnabend bis Montag einschließlich. Der Goldumrechnungssatz wird durch die Zeitungen bekanntgegeben und durch Kreistelegramm sämtlichen Postanstalten des Deutschen Reiches bis zu den Postagentuien mit geteilt Diese machen ihn durch Aushang bekannt. Wenn später die Steuern selbst in Goldmark festgesetzt werden (wie z. B. schon jetzt die Landabgabe), so liegt die Sache einfach. Der Goldmarksteuerbetrag wird nach dem am Zahlungstage geltenden Goldumrechnungssatz (1 Goldmark = . . . Millionen Papiermark) um gerechnet und gezahlt. Die meisten Steuern werden aber zur Zeit noch nach Papier mark berechnet. Nach der neuen Aufwertungsverordnung sind auch diese in Papiermark berechneten Steuern nach dem Goldwert zu zahlen. Wie in diesem Falle verfahren wird, ergibt sich am besten aus einigen Beispielen: Steuerpflichtige mit größerem Umsatz sind bekanntlich zu monatlichen Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer verpflichtet. * Hat jemand im Oktober 750 Milliarden Umsatz, so muß er hiervon 2 0/0, d. h. 15 Milliarden, allgemeine Umsatzsteuer zahlen. Diese 15 Milliarden werden nach dem Goldumrechnungssatz, der am 3t. Oktober gilt, in Gold umgerechnet. Wenn also z. B. am 31. Oktober ein Goldumrechnungssatz von 1500 Millionen gilt (d. h. 1 Goldmark =- i 1 ^ Milliarden Papiermark), so würde die Schuld 10 Goldmark betragen. Diese Schuld kann noch innerhalb einer Schonfrist zum ursprünglichen Papiermarkbetrage von 15 Milliarden Mark getilgt werden, auch wenn in dieser Zeit der Goldumrech nungssatz steigt. Diese Schonfrist beträgt bei der Umsatzsteuer eine Woche, läuft also bis zum 7. November einschließlich. Bezahlt der Steuerpflichtige am 4. November, so kann er die Schuld noch mit 15 Milliarden Papiermark begleichen, ebenso wenn er am 7. No vember bezahlt. Zahlt er jedoch erst am 8. November, so müssen die 10 Goldmark mit dem am 8. November geltenden Umrechnungs satze aufgewertet werden. Gilt am 8. November z. B. ein Umrech nungssatz von 3 Milliarden (1 Goldmark = 3 Milliarden Papiermark), so muß der Steuerpflichtige 30 Milliarden bezahlen, um seine Schulden zu tilgen. Der Steuerpflichtige tut also gut daran, die Steuern innerhalb einer Woche nach Ablauf des Monats zu bezahlen. Bisher mußten die monatlichen Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer bis zum 10. des nächstfolgenden Monats bezahlt werden. Diese Be stimmung behält insofern ihre Bedeutung, als bis zum 10. die Steuerbehörde keine Zwangsvollstreckung vornehmen darf. Außerdem werden Goldzinsen erst von hier ab gerechnet. Goldzuschläge gibt es neben der Aufwertung überhaupt nicht. Bei der Abführung der Lohnsteuer hat der Arbeitgeber schotl nach der bisherigen Gesetzgebung die Steuer für den Zeitraum vom 20. bis 31. Oktober spätestens am 5. November abzuführen. Hieran ist nichts geändert. Wenn der Arbeitgeber die Steuer aber nicht innerhalb der Schonfiist von 5 Tagen (31. Oktober bis zum 5 November) abführt, sondern erst am 6. November, dann muß er aufgewertet zahlen. Beträgt die abzuführende Lohnsteuer am 31. Oktober 150 Milliarden Mark, und beträgt der Goldumrechnungs satz am 31. Oktober z. B. i'/ 2 Milliarden Mark (1 Goldmark = i 1 /, Milliarden Papiermatk), so wird die Schuld in 100 Goldmark umgerechnet. Wird nun am 6. November gezahlt, und gilt au diesem Tag ein Goldnmrechnungssatz von 2 Milliarden (1 Goldmafk — 2 Milliarden Papiermaik), so sind 200 Milliarden Papiermark zu zahlen. Da die Schuld schon nach den bisherigen Bestimmungen am 5 November fällig ist, so kann die Steuerbehörde vom 6. November ab Vollstreckungsmaßregeln ergreifen, und sind Goldziusen von hier zu berechnen. Rhein - Ruhr - Abgabevorauszahlungen auf die Einkommen steuer und auf die Körperschaftssteuer sind am Tage der Fälligkeit (ohne Schonfrist) zu zahlen, und werden bei verspäteter Zahlung nach dem Goldwert am Tage der Fälligkeit aufgewertet, dabei ist ihr Papiermarkbetrag nach dem Goldumrechnungssatz, der am Fälligkeitstage gilt, in Goldmark umzurechnen. Dieser Goldmark betrag ist in Papiermark nach dem Goldumrechnungssatz zu zahlen, der am Zahlungstage gilt. Steuerzahlungen durch die Post. Wie kürzlich bekannt gegeben, sind die P'inanzkassen angewiesen, zur Begleichung von Steuern Bankschecks einstweilen nicht anzunehmen. Dies vorüber gehende Verbot der Annahme von Bankschecks ist eine unver meidliche Folge der verzögerten Gutschriften des Gegenwertes der Schecks durch die Geldanstalten. Dagegen wird bei Entrichtung durch Postanweisungen oder Zahlkarte als Zahlungstag der Tag angesehen, an dem der Betrag bei der Post ein gezahlt, und daher in eine Reichskasse geflossen ist. Bei Ueberweisungen auf das Postscheckkonto und bei Postschecks ist für den Tag der Zahlung der Tagesstempelabdruck des Postscheckamts maßgebend. Bei unmittelbarer Abgabe der roten Postschecküberweisungsaufträge („Ueberweisungen“) und der Postschecks bei der Finanzkasse selbst gilt als Zahlungstag der Tag der Abgabe der Ueberweisung oder des Postschecks bei der Kasse. Auch die Begleichung von Steuern durch Banküberweisung ist den Steuerpflichtigen nach wie vor unbenommen. In diesem Falle wird als Zahlungstag der Tag an gesehen, an dem der Betrag dem Konto der Finanzkasse gut geschrieben ist. * Die Wechselsfeuer wurde auf mindestens eine Milliarde erhöht. Höhere Beträge sind auf volle Milliarden nach oben abzu runden.
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