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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (7. Dezember 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Weihnachtsschaufenster
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Aufwertungsmöglichkeit der Hypothekenforderungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelVon Wertbeständigkeitsrabatten und Goldpreisen 543
- ArtikelDas Weihnachtsschaufenster 545
- ArtikelDie Aufwertungsmöglichkeit der Hypothekenforderungen 545
- ArtikelAus der Werkstatt 546
- ArtikelRadio-Spiegel 546
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 546
- ArtikelSteuertermine im Dezember 548
- ArtikelDie neuen Postgebühren in Rentenpfennigen. Gültig ab 1. Dezember ... 548
- ArtikelMesse-Nachrichten 549
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 549
- ArtikelVerschiedenes 549
- ArtikelAnzeigen 550
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 551
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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- Links
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I III lllllllllllllllllll Nr. 49 DLiS UÜßMACHKRKUNSt Das Weihnachtsschaufenster Der Satz, daß ein gutes Schau fenster der beste Verkäufer ist, gilt ganz besonders [in der Weihnachtszeit. In dieser Zeit wünscht das Publikum beim Wandern durch die Straßen reich ausgestattete Schaufenster zu sehen, vor denen es überlegend und vergleichend aussuchen kann, was sich für diesen oder jenen Angehörigen, Verwandten, Freund oder sonst zu Beglückenden am besten als Weihnachtsgeschenk eignet. Deshalb sind auch im Dezember die rührigen Geschäftsleute auf dem Plan, um in ihren Schaufenstern buchstäblich oder bildlich ihre Waren „ins rechte Licht" zu setzen. Der Uhrmacher darf dabei nicht fehlen. Auch er muß seinem Schaufenster eine weihnachtliche Note geben. Es genügt nicht, die — oft so sehr — blind gewordenen Waren und Gestelle etwas zu putzen, im übrigen aber die Ausstellung in der „bewährten“ Form zu belassen. Das ganze Fenster muß auf Weihnachts geschenke umgestellt werden, es muß gewissermaßen ausrufen: „Hier sind die gesuchten Weihnachtsgeschenke für deine Lieben'“ Je nach der Art und Anlage des Fensters wird das mehr oder minder schwer sein. Bei einem modern eingerichteten Schmuck warenschaufenster mit Etalagen und Glasplatten werden einige kleine Stücke Tannenzweig für die Weihnachtsstimmung sorgen. Hier wird es aber notwendig sein, durch sauber gezeichnete Schilder auf die Eignung der einzelnen Artikel als Weihnachtsgeschenk hin zuweisen, also: „Silberne Zigarrenspitzen, ein beliebtes Weihnachts geschenk für Herren“ — „Für den Weihnachtstisch der Dame" — „Passendes Herrengeschenk“ usw. Den einen oder anderen dafür geeigneten Gegenstand, z. B. Feuerzeug, Zigarettenspitze wird man vielleicht auch mit einem Seidenband an einem Tannenzweig be festigen können. Blendende, über das sonstige Maß hinausgehende Lichtfülle wird für diese Art Fenster notwendig sein. Schwieriger ist es schon, dem Uhrenfenster die weihnacht liche Note zu geben. Kleine Luxuswecker wird mau auf einem mit Tannenzweigen umrahmten Tablett ausstellen können und durch ein Schildchen auf ihre Eignung als Weihnachtsgeschenk hinweisen. Aber auch den — heute zu einem Wertobjekt gewordenen — land läufigen Babywecker kann man (wie unsere Abbildung am Kopfe zeigt), als Weihnachtsgeschenk herausputzen. Daduich wird denen, die wohl einen Wecker verschenken möchten, aber doch im Zweifel sind, ob solch ein Geschenk nicht zu nüchtern, zu praktisch aus sehe, gezeigt, daß auch ein so einfacher Gegenstand ein vorteil haftes Weihnachtsgeschenk abgibt. Wer über mehrere Schaufenster verfügt, kann sich für Hausuhren eine wirkungsvolle Spezial- ansstellung leisten, indem er ein besonders schönes Einzelstück allein ausstellt und daneben einen Klub- oder Korbsessel und eine Standlampe mit buntem Seidenschirm gruppiert. Dazu kommt ein Schild etwa mit folgendem Wortlaut: „Zu einem gemütlichen Heim gehört eine Hausuhr mit melodischem Gongschlag. Schenken Sie Ihrer Gattin eine zum Weihnachtsfest! “ Den Sessel und die Lampe werden Spezialgeschäfte für diese Artikel gern zur Verfügung stellen, wenn auf einem kleinen Schildchen die Firma genannt wird. Wer viel Tafel g er äte, Nickelwaren usw. oder viele Nebenartikel führt, kann ein großes Fenster mit einem reich besetzten Gabentisch dekorieren oder der Ausstellung einen be sonderen Titel geben, z. B. „Zur Verlobung unterm Weihnachts baum . Hier wäre im Hintergrund ein Weihnachtsbaum aufzu stellen, während vorn in bunter Reihe alle irgendwie als Verlobungs oder Weihnachtsgeschenk geeignete Waren untergebracht werden könnten.^ Au den Seiten sind Uhren aller Art aufznhängen, neben dem Weihuachtsbaum kann eine Hausuhr stehen. Ein Schild muß besagen, daß hier „zur Verlobung unterm Weihnachtsbaum Trau- ringe, Braut- und Verlobungsgeschenke“ zu haben sind. Ist eine solche Ausstellung besonders gut gelungen, so kann man auch zur Besichtigung in den Tageszeitungen einladen, etwa so: 5$al'ter Juffer, (Stelnjtrafse 10 Beachten Sie meine SdiaufenfterausTtellung Eine Mater zu dieser Anzeige liefern wir für 0,30 Goldmark bei Einsendung des Betrages auf das Postscheckkonto 13953: Zentralverband der Deutschen Uhrmacher, Halle a. S. Auch von der Weckerabbildung geben wir Matern zum gleichen Preise ab. In der Weihnachtszeit sind auch bewegliche Schaufenster reklamen sehr beliebt. Wir werden sie in der nächsten Nummer besprechen. Die Aufwertungsmöglichkeit der Hypothekenforderungen Prinzipielle Anerkennung des Reichsgerichts - Keine zeitliche Beschränkung, kein bestimmter Umrechnungskurs Der 5. Zivilsenat des Reichsgerichts, unter Vorsitz des Senats präsidenten Dr. Struckmann, fällte am 28. November d. J. eine Ent scheidung, die für weite Kreise von der größten Bedeutung ist. Er erkannte nämlich, diß die rechtliche Möglichkeit der Aufwertung der Hypotheken aus BGB. §§ 242 und 607 anzuerkennen sei und daß dem auch nicht die früheren Währungsvorschriften, die den Grundsatz Mark gleich Mark aufstellen, entgegengehalten werden könnten. Dieser wichtigen Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Ein Grundstücksbesitzer in Lüderitzbucht hatte im Jahre 1913 eine Hypothek im Werte von 18000 Mk. auf sein Grundstück genommen. Am 1. April 1920 kündigte er diese und wollte den Betrag in Papier mark zurückzahlen. Der Hypothekengläubiger war hiermit nicht ein verstanden, forderte Zurückzahlung in Hartgeld oder, da die ehemals deutsche Kolonie Deutsch -Süd westafrika jetzt englisches Schutzgebiet sei, in englischer Währung. Er verweigerte deshalb die Annahme des Geldes. Der Hypothekenschuldner hinterlegte darauf 18000 Mk. bei einer Bank und klagte auf Herausgabe des Hypothekenbriefes und Löschungsbewilligung. Die Klage ist durch verschiedene In stanzen gegangen, und der Beklagte wurde zuletzt durch Entscheid des Kammergerichts Berlin zur Löschung der Hypothek verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte er Revision beim Reichsgericht ein gereicht. Wir übergehen hier die Entscheidung zu der Frage, ob im vorliegenden Falle deutsches Recht in Betracht kommt, und führen aus den Entscheidungsgründen die folgenden an: Nach deutschem Recht konnte der Beklagte eine Aufwertung fordern. Wenn er sie nicht unbedingt zur Entscheidung gestellt hat, so geht doch aus seinen Aeußerungen, daß es Hohn sei, für eine gute Hypothek wertloses Papiergeld zurückzuerhalten, hervor, daß er eine Aufwertung wünschte. Es könne auch nicht angenommen werden, daß die Geldent wertung am 1. April 1920 noch so minimal gewesen sei, daß sie eine rechtliche Möglichkeit der Aufwertung ausschalte. Die Indexzahlen und der Dollarkurs lehrten, daß bereits damals eine erhebliche Geld entwertung Platz gegriffen habe. Immerhin sei es Sache des Be rufungsgerichts, über die rechtlichen Voraussetzungen zur Aufwertung zu entscheiden. Nach BGB. §§ 242 und 607 sei die rechtliche Mög lichkeit der Aufwertung unbedingt anzuerkennen. Es komme in Betracht, daß der Schuldner so in dem gestiegenen Wert seines Grundstücks einen Ausgleich finde. Allerdings könne man [keine Aufwertung schlechthin anordnen oder bestimmen, daß im Verhältnis der Papiermark zur Goldmark aufgewertet werden müsse, es müßten vielmehr neben dem gestiegenen Wert des Grundstücks auch die wirtschaftliche Lage des Schuldners, die Art des Grundstücks, ob städtisch, landwirtschaftlich, industriell und vor allen Dingen die Lasten, die auf dem Grundstück ruhen, beiücksichtigt werden. Auch das deutsche Währungsrecht stehe der Zulässigkeit der Aufwertung nicht entgegen. Diese Gesetze beruhen auf der Auf fassung, daß Banknoten und Kassenscheine im Werte dem Metall gelde gleichständen. An die katastrophale Entwertung des Papier geldes habe der Gesetzgeber nicht gedacht und nicht denken können. Nachdem nun der Währungsverfall Tatsache geworden sei, bestehe ein schwerer Konflikt zwischen den Währungsvorschriften und BGB. § 242 (Treu und Glauben). Hier müsse man aber unbedingt § 242 den Vorrang einräumen. Der Grundsatz: Mark gleich Mark könne nicht ohne jede Einschränkung aufrechterhalten werden. Im Zweifels falle müsse unter Umständen auch BGB. § 157 (Parteiwille) heran gezogen werden.
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