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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 52 (31. Dezember 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handel und Volkswirtschaft
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelZum neuen Jahre 573
- Artikel1914 - 1924 574
- ArtikelZur Jahreswende 574
- ArtikelDas Jahr 1923 575
- ArtikelGedanken und Wünsche zum Jahreswechsel 578
- ArtikelHolland im Jahre 1923 583
- ArtikelMehr Licht ins Schaufenster 584
- ArtikelVersammlungskalender 585
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 585
- ArtikelRadio-Spiegel 585
- ArtikelVerschiedenes 586
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 586
- ArtikelVom Büchertisch 586
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 586
- ArtikelAnzeigen XIII
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 587
- ArtikelAnzeigen -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 52 DIE UHRMACHERKUNST .... Handel und Volkswirtschaft _etzteNacfaricfaten und Telegramme - Richtpreise - Edelmetallkurse Die zweite Ste uernotverOrdnung Die bereits angekündigte zweite Steuerverordnung ist veröffentlicht. diC ( E t lnkommens ' euererhe ‘>ung für das Kalenderjahr 1923 und die Vorauszahlungen für 1924, ferne, die Vermögenssteuer, Erbschaftssteuer, Kraftfahrzeugsteuer, K*pltalverkehisst*ier usw., soweit bei diesen Steuerarten die Umstellung auf Goldbasis noch nicht erfolgt Zahlungen r versdlärfte Zuschläge für nicht rechtzeitige Steuer- Wlr u fa i Si i en den Inhalt soweit er für unsere Leser praktische Bedeutung hat, nachstehend ganz kurz zusammen: »u a,lkonm “ ,t#M r 1923 wird nicht veranlagt. Es muß eine Abschluözahlung geleistet werden von allen, die erhöhte Vorauszahlungen mrchen mußten. Die Abschiußzahlung beträgt 0.40 Goldmark für jede volle Tausend Mark Jahressteuerschuld 1922. Beträgt zum Beispiel die Einkommensteuer 1922 80 000 Mark so sind 80X0.40 Goldmark = 32 Goldmark zu entrichten. Die Zahlung hat bis zum 10. Januar 1924 zu enoigeu. »924 erfolgen anf folgender Grnndlage: Am 29. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 1924 sind aus dem Einkommen aus Gewerbebetrieb für ein Vierteljahr 2% des im abge laufenen, iür die Umsatzsteuer maßgebenden Vo^uszahlungsabschnitte erzielten Roheinkommen, gekürzt um die dem Steuerabzug unter worfen gewesenen Lohn- und Gehaltsaufwendungen; zu zahlen. Die Zahlung hat binnen 10 Tagen nach Ablauf des Vorauszahlungsabschnittes zu geschehen. Für das Kleingewerbe kann durch den Finanzminister die Zahlung von Durchschnittssätzen bestimmt werden. Da:über dürfte zur gege benen Zeit noch Näheres bekannt gegeben werden. Eine Vorauszahlung ist nicht zu entrichten, wenn sie in einem Vierteljahr 5 Goldmk. nicht übersteigt Steuerabzug: vom Arbeitslohn. Dem Steuerabzug unterliegen auch weiterhin nur der Arbeitslohn und die Gehälter; der Abzug Ist vom Arbeitgeber zu bewirken. Aufwandentschädigungen unterliegen gleichfalls dem Abzug. Dem Arbeitnehmer selbst werden vom Arbeits lohn zunächst 50 Goldmark monatlich oder 12 Goldmark wöchentlich abgezogen. Von dem verbleibenden Arbeitseinkommen werden 10% als Steuer einbehalten. Sind Frau und Kinder vorhanden, so ermäßigt sich •der Steuerbetrag Iür jede dieser Personen um 1% des zu versteuernden Arbeitslohnes oder was das gleiche ist, für jede Person ermäßigt sich der Steuerabzug von 10% um 1%. Bezieht ein Uhrmachergehllfe z. B. 25 Mk. Wochenlohn, so sind 25 minus 12 = 13 Goldmark zu versteuern, 10% hiervon = 1.30 Mk. Ist ein Gehilfe verheiratet (zwei Kinder) und bezieht 150 Geldmark monatlich, so sind zu versteuern 150 minus 50 = 100 Goldmark, 10% Steuer hiervon = 10, davon ab 3 mal 1 = 3 bleibt also Steuer* 7 Mk. Zu dem gleichen Ergebnis käme man, wenn man nach der Zahl der Familienangehörigen (drei Personen) statt 10% nur 7% von den obigen um 50 Mk. gekürzten Monatseinkommen nimmt. Die Einkommensteuerver&nlagangr 1924 erfolgt 1925 auf Grund des für 1924 festgestellten Steuereinkommens.* Geleistete Voraus zahlungen werden natürlich angerechnet. Soweit nach dem Gesetz Bücher zu führen sind, hat das auf wertbeständiger Grund lage zu geschehen. Nähere Bestimmungen darüber sollen noch er lassen werden. Steuerpflichtige, die Handelsbücher führen müssen, haben am 1. Ja nuar 1924 eine Vermögensaufstellung (Inventur) zu machen und eine Eröffnungsbilanz ln Goldmark aufzustellen. Die Werte der Eröffnungsbilanz gelten als Anschaffungsweite bei Feststellung des Steuereinkommens 1924 und sind bei der Vermögenssteuer als Mindestbeträge anzusetzen. Einknm™ femer ge P lant ’ för dle Vorbereitung der Besteuerung des Einkommens im Handel und Kleingewerbe für einzelne Berufsklassen gesondert Unkostenpauschsütze aufzustellen, die von den Roheinkünften abzusetzen sind. Da ist u.E. ein Verfahren, das außeroidentliche Hart« und Ungerechtigkeiten in sich schließt. Es dürfte sich für die Kollegen G C e w C e n rh PrCC S endC AnfragCn ÜbCr diC Unkost «sätze im Uhrmacher' Verbindung* 1 ^ setzet ' V0 ' h ' , raH de,n ■" n, Dle ^ U f* atMteUÄr Wird für das Jahr 1924 auf 2»/,% erhöht Binnen 10 Tagen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres, bei gewerb- licher Tätigkeit .von erheblichem Umfang- binnen 10 Tagen nach Ablauf jedes Monats, hat der Steuerpflichtige eine Voranmeldung abzugeben und gleichzeitig die entsprechende Vorauszahlung zu leisten. Ueber die Steuern des Kalenderjahres wird ein Vorbescheid erteilt, der sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen Steuerschuldigkeit und bereits gelei steten Zahlungen beschränkt. Uebersteigt der gesamte Steuerbetrag die Summe der Vorauszahlungsbeträge um mehr als 20%, so erhöht sich die Steuer um 10% des Unterschiedsbetrages. Zuschläge für Steuerrttokstände. Für Rückstände wird für jeden angefangenen halben Monat nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ein Zuschlag von 5% des Rückstandes erhoben, sofern dieser 10 Gold mark ubersteigt. Bei Zahlung innerhalb der auf den Zeitpunkt der Fäl- ligkeit folgende 0 Woche erfolgt ein Zuschlag nicht, ausgenommen für die Entrichtung der Lohnsteuersätze. Ab 1. Januar 1924 wird das Gesetz über die Besteuerung der Betriebe aufgehoben. Die nach dem 31. De zember 1923 auf Grund des Gesetzes fällig werdenden Abgabebeträge also die Arbeitgelyrabgabe vom 5. Januar und die Landabgabe vom 1. Januar werden nicht mehr erhoben. Vorher entstandene Steuer schulden der genannten Art bleiben unberührt. i» i? r ° t K er8 ,oo? un . & J " b 2 abe * Durch eine Bekanntmachung vom Dezember 1923 wird bestimmt, daß als zweiter Teilbetrag der Brot- versoigungsabgabe bis zum 2. Januar 1924 das 195000 000 fache (einhundertfuiifundneunzigmillionenfache) des maßgebenden Zwanesan- leihebftrages zu entrichten ist. s Die neue Indexziffer Rückgang der Lebenshaltungskosten um 1,1 Prozent. w . Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Ernährung; Wohnung, Heizung Beleuchtung und Bekleidung) beläuft sich nach den Feststellungen des Statistischen Reichsamtes für Sonnabend, den 22 De zember, dem wegen der Feiertage an Stelle des Montags gewählten aid Milliarden. Der Rückgang gegenüber der Ziffer für die Vorwoche (1163 Milliarden) beträgt somit 1,1 Prozent „ . . D ® r Multiplikator für die Reparaturpreise (Grundpreis liste des Zentralverbandes) beträgt unverändert bis auf weiteres 1,5 Bill. Verlängerung: der Erlaubnis der Annahme von aus« ländischen Zahlungsmitteln. Von maßgebender Seite wird dem B. T. mitgeteilt, daß die Ermächtigung, bei Geschälten über die Liefe rung von Waren und über die Bewirkung von Leistungen ausländische Zahlungsmittel ln Zahlung zu geben und zu nehmen, bis zum 15. Fe bruar 1924 verlängert worden ist. Verboten bleibt, Zahlungen in aus ländischer Währung zu fordern. Ein Erwerb ausländischer Zahlungs mittel zur Erfüllung solcher Geschäfte bleibt unzulässig. Preiserhöhung für Ankaufs- und Quittungsbticher Die nach dem neuen Gesetz über den Handef mit Edelmetallen usw. notwendigen Ankaufs- und Quittungsbücher kosten jetzt 1,1(7 Goldmai k für ein Buch mit 50 Blatt und 2,10 Goldmark iür ein Buch mit 100 Blatt Die Bücher sind zu beziehen vom Zentralverband der Deutschen Uhr macher, E. V., Halle (Saale), Mühlweg 19. ,
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