Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (8. Februar 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes betr. den Handel mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelHauptausschußsitzung vom 15. und 16. Januar 1923 in Halle ... 63
- ArtikelZum Nachdenken! 65
- ArtikelEntwurf eines Gesetzes betr. den Handel mit Edelmetallen, ... 66
- ArtikelZum Kampf gegen die Goldankaufsstellen 67
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 68
- ArtikelVerschiedenes 73
- ArtikelVom Büchertisch 73
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 73
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 74
- ArtikelAnzeigen VII
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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66 DIE UHRMACHERKUNST Entwurf eines Gesetzes betr. den Handel mit Edel metallen, Edelsteinen und Perlen Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: § 1. Wer gewerbsmäßig mit Edelmetallen, edelmetall haltigen Legierungen, Edelsteinen, Halbedelsteinen, Perlen, so wie Gegenständen aus den genannten Stoffen, auch in Verbin dung mit anderen Stoffen Handel treiben oder Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen schmelzen, probieren oder schei den will, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Wenn der Ge werbebetrieb durch einen Stellvertreter ausgeübt w r erden soll, bedarf der Stellvertreter einer besonderen Erlaubnis. Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und die Platinmetalle, Edelsteine und Halbedelsteine im Sinne dieses Gesetzes sind die im Juwelenhandel als Edelsteine oder Halbedelsteine handelsüblich bezeiclmeten, natürlichen oder synthetischen Schmucksteine, Perlen im Sinne dieses Gesetzes sind die echten, einschließlich der gezüchteten Perlen und die sogenannten Japan-Perlen. § 2. Die Erlaubnis darf Gewerbetreibenden nur erteilt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis für den Gewerbebetrieb uacligewiesen ist. Sie kann für Gewerbetreibende und Stell vertreter zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für das Reichsgebiet. Dem Gewerbetreibenden können Auflagen gemacht werden. Die Erlaubnis darf Gewerbetreibenden und Stellvertretern nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme recht- fertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb er forderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit nicht besitzt, ins besondere wenn er innerhalb der letzten zehn Jahre wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Raubs, Hehlerei, Be trugs, Untreue, Urkundenfälschung, strafbaren Eigennutzes, Verbrechens oder Vergehens im Amte, sowie wegen Anstiftung, Begünstigung oder Beihilfe, soweit sich diese auf eine der vor genannten strafbaren Handlungen bezieht, rechtskräftig ver urteilt ist. Bei einer juristischen Person oder einer Personen vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit gelten als Antragsteller im Sinne dieser Vorschriften die vertretungsberechtigten Per sonen. Die Erlaubnis muß erteilt werden an solche Gewerbe treibende, die den Handel im Sinne des § 1, eine Edelmetall schmelze, Probieranstalt oder Scheideanstalt bereits vor dem 1. Januar 1918 in dem betreffenden Gemeindebezirk betrieben haben, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor liegen. § 3. Die Erlaubnis wird erteilt durch die von der obersten Landesbehörde bestimmte Verwaltungsbehörde. Gegen deren ablehnenden Bescheid ist die Beschwerde an die von der obersten Landesbehörde bestimmte Stelle zulässig, die endgültig entscheidet. Vor der Erteilung der Erlaubnis sind die Ortspolizei behörde und die örtlich zuständige Handelskammer (Klein handelskammer, Gewerbekammer oder Handwerkskammer) gut achtlich zu hören. Die obersten Landesbehörden können das Verfahren regeln. Die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis ist dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. § 4. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Führung des Gewerbebetriebes gegen die nach § 2 Absatz 1 gemachten Beschränkungen oder Auflagen verstößt oder den auf Grund des § 5 Absatz 2 bis 5 erlassenen Bestimmungen nicht entspricht. Die Zurücknahme der Erlaubnis muß erfolgen: 1. wenn die Erlaubnis auf Grund unwahrer Angaben oder sonstiger täuschender Handlungen erwirkt war, 2. wenn festgestellt wird, daß bei Erteilung der Erlaubnis die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 nicht Vorgelegen haben, oder wenn nach Erteilung der Erlaubnis eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer der im § 2 Ab satz 2 aufgeführten strafbaren Handlungen erfolgt ist, 3. wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätz licher Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der § 5 Absatz 1, § 6 erfolgt ist. Die Vorschriften des § 3 Absatz 1 und 3 finden ent sprechende Anwendung. Die Beschwerde hat keine auf schiebende Wirkung. Ist die Zurücknahme der Erlaubnis auf mangelnde Sachkenntnis oder Zuverlässigkeit gegründet, so ent scheidet die Beschwerdeinstanz vorab darüber, ob der Be schwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Wird die Erlaubnis versagt, so dürfen Legitimationskarten (§ 44a der Reichsgewerbeordnung) nicht ausgestellt werden. Bei der Zurücknahme oder beim Erlöschen der Erlaubnis müssen Legitimationskarten für Inhaber, Stellvertreter und Angestellte des Gewerbebetriebes zurückgenommen werden. Das Nähere be stimmen die obersten Landesbehörden. Die Zurücknahme der Erlaubnis ist dem Finanzamt unver züglich mitzuteilen. § 5. Es ist verboten, Gegenstände der im § 1 bezeich- neten Art von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die sich über ihre Person nicht genügend ausweisen können, zu erwerben. In dem Gewerbebetrieb müssen Bücher geführt werden, in denen sämtliche Erwerbungen im einzelnen fortlaufend numeriert, sofort nach Abschluß des Geschäftes einzutragon und nach Ort, Zeit, Art (einschließlich besonderer Merkmale, wie Gravierungen und Stempel), Gewicht, Preis, Gegenwert oder Gegenleistung, sowie nach der Person des Veräußerers (Name, Stand, Beruf oder Gewerbe, Personalausweis) nachzuweisen sind. Dem Veräußerer ist eine Durchschrift der vollständigen, seine Veräußerung betreffenden Bucheintragung mit der namentlichen Unterschrift des Erwerbers auszuhändigen. Die Quittung des Veräußerers über den Empfang der Zahlung, des Gegenwertes oder der Gegenleistung ist mit den Handels papieren aufzubewahren. Die Bücher müssen den Verbleib der erworbenen Stoffe und Gegenstände, auch in veränderter Form (z. B. zerlegt, zu- sammengeschlageu, eingeschmolzen, geschieden, gelöst, um gearbeitet, verarbeitet) und im Falle der Weitergabe an Dritte den nächsten Erwerber oder Empfänger, sowie den Zeitpunkt der Weitergabe nachweisen. Die näheren Bestimmungen erläßt die oberste Landes behörde. Sie kann weiter besondere Bestimmungen für die Führung des Gewerbebetriebes erlassen, insbesondere auch über die au die persönlichen Eigenschaften der Inhaber, Stell vertreter und Angestellten zu stellenden Anforderungen, über die Zulässigkeit von Anpreisungen, die Art der Firmenbezeich nung und über die polizeiliche Kontrolle des Gewerbebetriebes. § 6. Es ist verboten, vor Ablauf von fünf Tagen nach dem Erwerb und der Eintragung den Gewahrsam an den erworbenen Gegenständen weiter zu übertragen, die Gegenstände einzu schmelzen, zu scheiden oder weiter zu verarbeiten. § 7. Die von der obersten Landesbehörde bestimmte Be hörde kann den Gewerbebetrieb schließen und seine Fortsetzung verhindern, wenn der Betrieb ohne Erlaubnis geführt oder die Erlaubnis erloschen oder gemäß § 4 zurückgenommen ist. Sie kann ferner in den Fällen des § 4 Absatz 2 den Gewerbebetrieb vorläufig schließen. In diesem Falle hat sie unverzüglich bei der gemäß § 3 zuständigen Behörde die Zurücknahme der Er laubnis zu beantragen. Diese Behörde hat über die vorläufige Schließung vorab zu entscheiden. Die obersten Landesbehörden können Bestimmungen er lassen, wonach im Falle einer nach §§ 12 bis 15 erfolgten rechts kräftigen Verurteilung die für die Ausübung des Gewerbe betriebes benutzten Räume für den Handel mit den in § 1 ge nannten Gegenständen, sowie für den Betrieb einer Edelmetall schmelze, Probieranstalt oder Scheideanstalt innerhalb einer bestimmten Frist nicht verwendet werden dürfen. § 8. Durch Maßnahmen gemäß §§ 4 oder 7 werden Ent schädigungsansprüche nicht begründet. § 9. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf Per sonen Anwendung, die den Handel im Sinne des § 1, eine Edel metallschmelze, Probieranstalt oder Scheideanstalt, beim In krafttreten des Gesetzes betreiben. Personen, die den Handel im Sinne des § 1, eine Edelmetallschmelze, Probieranstalt oder Scheideanstalt, am 1. Januar 1923 betrieben haben, bedürfen, soiern sie binnen eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes die Erteilung der Erlaubnis beantragt haben, zur Fortführung des Betriebes bis zur Entscheidung über ihren Antrag keiner Erlaubnis. § 10. Der Erwerb und das Feilbieten der in § 1 genannten Gegenstände im Umherziehen, von Haus zu Haus, an und auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, sowie an anderen öffentlichen Orten, insbesondere in Wirtschaften, Gaststätten, in sämtlichen Räumen von Beherbergungsunternehmungen, Bahnhöfen, auf Eisenbahnen und sonstigen öffentlichen Beför derungsmitteln, in öffentlichen Versammlungen, in öffentlichen Anstalten und an Arbeitsstätten sind verboten. Soweit Wandergewerbescheine für im § 1 genannte Gegenstände bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt sind, müssen sie zurückgeuommen werden. Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht für den Erwerb und das Feilbieten der im § 1 genannten Gegenstände auf Börsen, die unter staatlicher Aufsicht stehen.
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