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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (8. Februar 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes betr. den Handel mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Kampf gegen die Goldankaufsstellen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelHauptausschußsitzung vom 15. und 16. Januar 1923 in Halle ... 63
- ArtikelZum Nachdenken! 65
- ArtikelEntwurf eines Gesetzes betr. den Handel mit Edelmetallen, ... 66
- ArtikelZum Kampf gegen die Goldankaufsstellen 67
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 68
- ArtikelVerschiedenes 73
- ArtikelVom Büchertisch 73
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 73
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 74
- ArtikelAnzeigen VII
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 6 DIE UHRMACHEKKÜNST 67 § 11. Die Vorschriften dieses Gesetzes linden auf die Reichsbank und auf die von ihr mit dem Erwerb der in § 1 ge nannten Gegenstände Beauftragten für den Umfang ilires Auf trages keine Anwendung. Die obersten Landesbehörden können Bestimmungen er lassen, wonach Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 5 Ab satz 2 bis 5, § 6 und § 1U Absatz 1 zulässig sind. § 12. Wer als Gewerbetreibender oder als Stellvertreter vorsätzlich ohne die vorgeschriebene Erlaubnis oder nach den. Erlöschen oder der Zurücknahme einer erteilten Erlaubnis den Handel im Sinne des ^ 1 oder eine Edelmetallschmelze, Probier anstalt oder Scheideanstalt betreibt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe von fünfhunderttausend Mark bis zu zwanzig Millionen Mark bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der in den Geschäftsräumen, die gemäß § 7 Absatz 1 dieses Ge setzes geschlossen sind, oder in denen gemäß § 7 Absatz 2 die Ausübung des Gewerbebetriebes untersagt ist, den Handel im Sinne des § 1, eine Edelmetallschmelze, Probieransalt oder Scheideanstalt, betreibt. In beiden Fällen kann zugleich auf Einziehung der sämtlichen Warenvorräte, sowie der gesamten Geschäftseinrichtung, insbesondere der beim Schmelzen, Probieren oder Scheiden verwendeten Gerätschaften, erkannt werden. § 13. Wer den Vorschriften des § 5 Absatz 1 oder den auf Grund der § 5 Absatz 2 bis 5, § 7 Absatz 2 erlassenen Bestim mungen vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu einer Million Mark bestraft. Gleichzeitig kann auf Einziehung der erworbenen Gegenstände erkannt werden. Bei Fahrlässigkeit tritt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder Haft, sowie Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark oder eine dieser Strafen ein. § 14. Wer den Vorschriften des § 6 vorsätzlich zuwider- handelt, wird mit Gefängnis, sowie mit Geldstrafe bis zu liinf Millionen Mark bestraft. Bei Fahrlässigkeit tritt Gefängnis strafe bis zu sechs Monaten oder Haft, sowie Geldstrafe bis zu einer Million Mark oder eine dieser Strafen ein. § 15. Wer den Vorschriften des § 10 Absatz 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zwanzig Millionen Mark bestraft. Bei Fahrlässigkeit tritt Ge fängnisstrafe bis zu einem Jahr oder Haft, sowie Geldstrafe bis zu einer Million Mark oder eine dieser Strafen ein. § 16. Die Verordnung über den Handel mit Gold, Silber und Platin vom 7. Februar 1920 (Reichsgesetzblatt S. 199) wird aufgehoben. § 17. Dieses Gesetz tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft. * * * Der vorstehende Gesetzentwurf ist seit Monaten im Reichs wirtschaftsministerium vorbereitet. Trotz wiederholter Bemühungen wurde der Zentralverband der Deutschen Uhrmacher erst vor ganz kurzer Zeit zu dieser Frage gehört und bekam unter der Bedingung der vertraulichen Behandlung Einsicht in den Wortlaut des be absichtigten Gesetzes. Nunmehr ist der Gesetzentwurf an die gesetz gebenden Körperschaften gelangt. Der vorläufige Reichs wirtschaftsrat hat nach kurzer Beratung den Entwurf einstimmig angenommen, mit der Erweiterung, daß die Sperrfrist in § 6 von fünf auf zwölf Tage verlängert worden ist. Durch eine politische Partei erhielten wir den Wortlaut des Gesetzes zugesandt. Die Frage ist von so einschneidender Bedeutung für unser Gewerbe, daß wir uns ver pflichtet fühlen, den Wortlaut des Gesetzentwurfes zu veröffentlichen. Beim flüchtigen Lesen macht der Gesetzentwurf den Eindruck, als handele es sich nur um die polizeiliche Kontrolle des Ankaufs von Altedelmetallen. § i ist jedoch so umfassend, daß der gesamte Handel mit Goldwaren darunter fällt. Dadurch wird das beabsichtigte Gesetz zu einer Knebelung des ganzen Uhren- und Goldwarenhandels. Es muß deshalb schärfster Einspruch erhoben werden. Der Zentralverband der Deutschen Uhr macher hat sich sofort mit Reichstagsabgeordneten in Verbindung gesetzt, um die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs zu ver hindern. Man stelle sich vor, was es bedeutet, wenn der gesamte Handel den Vorschriften des § 5 unterliegt. Zunächst müßte beim Verkauf vom Großhandel an den Einzelhandel eine genaue Beschreibung jedes einzelnen Stückes mit fortlaufender Numerierung erfolgen, was praktisch eine Unmöglichkeit ist. Jeder, der unser Gewerbe auch nur einigermaßen kennt, wird darüber nicht im Zweifel sein. Da nach Absatz 4 des § 5 die Bücher außerdem den Verbleib der Stoffe und Gegenstände, also auch der neu verkauften Ware nachweisen müssen, ist es notwendig, daß jeder einzelne Käufer, der in ein Uhren- oder Gold Warengeschäft tritt, genau nach seiner Legitimation gefragt und einem ziemlich eingehenden Verhör unterworfen werden muß. Das bedeutet praktisch die Lahmlegung jeder Verkaufstätig keit, denn jeder Kunde wird sich mit Recht dagegen verwahren, daß man ihn erst einem peinlichen Verhör unterzieht. — Durch die Sperrfrist von zwölf Tagen wird das Risiko auch so gesteigert, daß es unbedingt einkalkuliert werden muß. Bedenkt man ferner, daß nicht nur der Uhrmacher, sondern die Großankaufsstelle, die Scbeide- anstalt und der Fabrikant dieser Sperrfrist unterliegt, so kann das Edelmetall, nimmt man nur drei Weiterverkäufe an, erst nach 40 Tagen verarbeitet werden! Wo soll da der Einzelne das Kapital hernehmen, um den Betrieb unter dieser ungeheueren Belastung weiterzuführen ? Wir selbst haben auf der Reichstagung eine scharfe Kontrolle und Regelung des Altedelmetallhandels gefordert. Die Form, in der diese Regelung jetzt erfolgen soll, muß jedoch von uns schärfstens bekämpft werden. Wir bitten alle unsere Kollegen, die Beziehungen zu Reicbs- tagsabgeordneten haben, sich mit diesen unverzüglich in Verbindung zu setzen, nm zu verhüten, daß das Gesetz in der vorliegenden Form zur Annahme kommt. Kg. Zum Kampf gegen die Goldankaufsstellen Von der Uhrmacher- und Goldschmiede-Zwangsinnung Dort mund-Hörde wird uns folgendes geschrieben: „Infolge der dringenden Vorstellung der Innung Düsseldorf bat der Regierungspräsident zu Düsseldorf am 22. Dezember 1922 eine Polizeiverordnung über Ver öffentlichungen, betreffend den Ankauf von Edelmetallen, Edel steinen, Perlen und Uhren, sowie den Handel mit diesen Gegen ständen erlassen. Diese Polizeiverordnung bietet endlich eine Hand habe, gegen die unerträglichen Auswüchse vorzugehen. Der § 1 dieser Verordnung besagt, daß Personen, die Edelmetalle usw. an kaufen oder mit diesen Gegenständen handeln, die öffentliche Be kanntmachung von Geschäftsanzeigen u. dgl. verboten ist. Der § 2 der Verordnung verbietet den Zeitungen und Zeitschriften die An nahme von Anzeigen u. dgl. von den in § 1 bezeichneten Aufkäufern und Händlern. Nach § 3 der Verordnung sind ausgenommen von der Vorschrift des § 1 solche Gewerbetreibende, die durch eine Be scheinigung der ortszuständigen Handelskammer oder der Hand werkskammer nachweisen, daß Bedenken gegen den in § 1 bezeichneten Geschäftsbetrieb nicht bestehen.“ Die Handelskammer und die Handwerkskammer Düsseldorf haben Richtlinien ausgearbeitet, welche bei der Erteilung dieser Bescheinigung zu beachten sind bzw. von deren Beachtung die Er teilung der Bescheinigung abhängig gemacht wird. Die Richt linien sind nachstehend abgedruckt: Die Innung Dortmund hat bei der Regierung zu Arnsberg den Erlaß einer gleichen Polizeiverordnung für den Umfang des Regie rungsbezirks Arnsberg beantragt, da die Verhältnisse im Industrie bezirk derartige Auswüchse gezeitigt haben, daß bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung der Frage der Goldankaufsstellen vor läufige Maßnahmen durchgeführt werden. Richtlinien für die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 3 der Polizeiverordnung des Regierungspräsidenten zu Düsseldorf über Veröffentlichungen, betreffend den Ankauf von Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen und Uhren, sowie den Handel mit den genannten Gegenständen. Die Erlaubnis darf nur solchen reichsdeutschen Personen erteilt werden, die den Nachweis einer ordnungsgemäßen Lehrzeit im Gold- und Silberschmiede-, im Uhrmacher- oder im Edelmetallgewerbe erbringen, sowie seit dem 1. Januar 1920 in einem dieser Gewerbe tätig sind. Edelmetallhandlungen und Edelmetallschmelzen ist die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie den Nachweis erbringen, daß das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist und daß die technische Leitung des Betriebes in den Händen durchaus sach kundiger und zuverlässiger Persönlichkeiten liegt. Vor Erteilung der Erlaubnis ist festzustellen, ob der Antrag steller bzw. der oder die Inhaber, der Geschäftsführer oder der Vor stand der antragstellenden Firma vorbestraft sind und ob er bzw. die Firma im Besitz der Weiterveräußerungsbescheinigung ist. Die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind bei der Geschäfts stelle der zuständigen Handels- und Handwerkskammer schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzureichen, werden hier gesammelt und zur Begutachtung einem Ausschuß unterbreitet, der sich aus Vertretern der beteiligten Gewerbe und je einem Ver treter der Handels- und Handwerkskammer zusammensetzt. Der Ausschuß wird von der Handelskammer im Einvernehmen mit der Handwerkskammer gebildet und entscheidet über die Anträge end gültig.
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