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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (15. Februar 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Merkblatt für das Umsatzsteuergesetz in seiner neuesten Fassung
- Autor
- Felsing, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 77
- ArtikelBereit sein ist alles! 78
- ArtikelBerechnung der Verkaufspreise unter Berücksichtigung der ... 79
- ArtikelNikolaus Coppernicus 80
- ArtikelMerkblatt für das Umsatzsteuergesetz in seiner neuesten Fassung 81
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 82
- ArtikelVerschiedenes 84
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 85
- ArtikelAnzeigen 88
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Anfang 192.5. Merkblatt für das Umsatzsteuergesetz in seiner neuesten Fassung zusammengestellt für die Bedürfnisse des Uhrmacher-Einzelhandels von Dr. jur. W. Felsing. 1. Anmeldung jedes (auch des kleinsten) Betriebes beim zuständigen Finanzamt innerhalb 2 Wochen nach Beginn des Unternehmens. 2. Anmeldung zur Luxussteuer, falls Gegenstände des § 21 geführt werden (Nr. 6a und b). Folge: Ausstellung einer Weiterveräußerungsbescheinigung ("Luxussteuernummer”), die rechtzeitig vor Ablauf jedes Kalenderjahres zu erneuern ist. 3. Werden Gegenstände des § 21 geführt, so ist vorgeschrieben a) ein besonderes Lagerbuch; Befreiung von diesem ist auf Antrag möglich, wenn die Dr. Felsingsche Verbandsbuchführung im Gebrauch ist und da neben eine ordnungsgemäße Lagerliste besteht (näheres auf Anfrage durch den Unterzeichneten Verband), b) ein besonderes Steuerbuch; bei Gebrauch der Dr. Felsing'schen Verbands buchführung tritt auf Antrag Befreiung davon ein. 4. Sieuerklärungen: a) für die Umsatzsteuer (2°/^ einen Monat nach jedem Vierteljahrschluß Voranmeldung über den einfach steuerpflichtigen Umsatz mit Bezahlung von 2°/ 0 ; einen Monat nach Jahresschluß Angabe des Umsatzes des ganzen Kalenderjahres mit Restzahlung. b) für die Kleinhandels-Luxussteuer einen Monat nach jedem Vierteljahrs schluß mit Bezahlung von 15%. 5. Steuerfrei sind die Umsätze: a) von sog. „Stubenarbeitern“ für ihre Lieferungen an bestimmte Unter nehmer, wenn sie nicht mehr als einen Gehilfen beschäftigen; b) von Lieferungen an Krankenkassen von Heilmitteln (z.B. Brillen); c) von Lieferungen von Edelmetallen (auch Reichsgoldmünzen, wenn sie nicht Sammelzwecken dienen) außerhalb des Kleinhandels gegen Vorlage der Luxussteuernummer; d) von Lieferungen ins Ausland durch Exporteure. 6. Im Kleinhandel sind luxussteuerpflichtig nach §21: a) Gegenstände des Juweliergewerbes aus oder in Verbindung mit Edel metallen (Platin, Gold jeder Legierung, Silber über ™°/iooo)> °der wenn sie mit Edel-, Halbedelsteinen oder Perlen besetzt sind. Hierzu gehören z. B.: Ketten, Armbänder, Ringe, Bestecke, Tafelgeräte, Zigarettenetuis, Zigarettenspitzen, Ohrringe; ferner von optischen Waren Stielbrillen, Lupen und Lesegläser, wenn sie in Verbindung mit Edelmetallen, Edelsteinen usw. stehen (Klemmer und Brillen aus oder in Verbindung mit Edelmetallen sind nur einfach steuerpflichtig). b) von Uhren aller Art nur solche, die mit Edelsteinen, Halbedelsteinen oder Perlen besetzt sind. Alle übrigen Waren und Gegenstände, außer den unter 6 a und b auf* geführten, sind für den Uhrmacher-Kleinhändler einfach steuerpflichtig, gleich- Sonderdrucke dieses^ Merkblattes sind gegen Erstattung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher, gültig, aus welchem Material sie bestehen; dies gilt besonders für Uhren aller Art. (Ist der Uhrmacher selbst Hersteller, so unterliegt er besonderen Be stimmungen, vgl. Nr. 9.) 1. Reparaturen sind grundsätzlich einfach steuerpflichtig. Ausnahme: Wenn Edelmetalle oder Edelsteine, Halbedelsteine oder Perlen dabei verwendet werden und der Unternehmer diese selbst beschafft. Ankauf aus Privathand: a) Steuerfrei für den Piivatmann und den gewerblichen Aufkäufer ist bei Vorlegung der Luxussteuernummer der Ankauf von Gegenständen des § 21 (vgl. Nr. 6a und b). b) Vom Privatverkäufer mit /5% zu versteuern (für die Steuer haftet auch der Ankäufer!) ist der Ankauf von bestimmten Gegenständen des § 15, insbesondere: Goldene und Platin-Taschen- und Armband-Uhren sowie Uhren- Armbänder, die nicht mit Edelsteinen usw. besetzt sind (silberne laschen- und Armband-Uhren fallen nicht unter § 15!); Gegen stände aus Silber-, Gold- oder Platindouble, sowie versilberte, vergoldete oder platinierte Gegenstände bei einem Feingehalt von mehr als % 1000 . Gegenstände aus Bernstein oder Korallen, Elfenbein, Meerschaum Schildpatt. 9. Die Herstellung und die Einfuhr von Uhren u. dgl. unterliegt besonderen Bestimmungen, über die der Unterzeichnete Verband Auskunft gibt. 10. Bei allen Zweifelsfragen oder bei Streitigkeiten mit den Finanzämtern wende man sich an den Obermeister seiner Innung, der die Angelegenheit gegebenen falls an den Unterzeichneten Verband weiterleitet. Halle a.S., Mühlweg 19. Zentralverband der Deutschen Uhrmack er (Einheitsverband). Der Reichsminister der Finanzen. 111. U. 35. Berlin W 65, den 9. Januar 1923. Wilhelmplatz 1. Auf das Schreiben vom 30. Dezember 1922 übersende ich in der Anlage das Merkblatt mit dem Vermerk ergebenst zurück, daß der Reichsminister der Finanzen dem Merkblatt zustimmt. Im Aufträge gez. Grabower. (Stempel) Für die Richtigkeit gzz Unterschrift. An den Zentralverband der Deutschen Uhrmacher 2, des Herrn Dr. jur. Felsing in Berlin W der Selbstkosten von der Geschäftsstelle Halle a. S., Mühlweg 19, zu beziehen.
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