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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. März 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Reichstagungsstadt Dresden (I)
- Autor
- Engelmann, M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neue Bestimmungen für Lohnabzug und Steuerermäßigung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 101
- ArtikelRuhrhilfe für das Uhren- und Goldwarengewerbe 102
- ArtikelDie Reichstagungsstadt Dresden (I) 103
- ArtikelNeue Bestimmungen für Lohnabzug und Steuerermäßigung 105
- ArtikelSprechsaal 106
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 106
- ArtikelVerschiedenes 107
- ArtikelVom Büchertisch 108
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 109
- ArtikelAnzeigen XIX
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 9 DIE UHRMACHERKUNST 105 an den Albrechtsschlössern vorbei, wenigstens bis nach Loschwitz zu fahren? Komm und genieße selbst das Behagliche und Malerische an Straßenbildern, Gärten und Gartenkunst, Denkmälern und Stimmungswerten. Es spricht das alles mit dir bald so gemütlich, wie seine Bewohner selbst, die sich noch aus jener geruhigeren Zeit um Ludwig Richter herüber gerettet haben. Der viel bespöttelten Bliemchentigur wirst du aber schwerlich begegnen. Dresdens Gemütlichkeit als harmloser Frohsinn, mit einem Stich ins Flotte gewertet, als lustig kichernde Welt, aber zurückhaltender als in der Reichsmetropole anzusehen, wird hoffentlich ihren Eindruck nicht verfehlen. Möge die deutsche Uhrmacherwelt von der Reichs tagung in Dresden die wertvollsten Anregungen und Be schlüsse, aber auch die angenehmsten Erinnerungen an diese Stadt voller Sehenswürdigkeiten mitnehmen. * Die Reichstagung findet in diesem Jahre vom 5. bis 10. Mai statt. Sie wird am Sonnabend, dem 5. Mai mit einem Festabend eingeleitet werden, die Hauptverhandlungen beginnen am Sonntag, dem 6. Mai. Mittelpavillon im Zwinger Neue Bestimmungen für Lohnabzug und Steuerermäßigung Kein Steuerabzug für die letzten secbs Tage im Februar — Ermäßigung der Abzüge Nach der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 15. Februar 1923 zur Aenderung des § 46, Abs. 2, des Einkommen steuergesetzes wird vom Arbeitslohn, der auf die letzten sechs vollen Arbeitstage des Monats Februar 1923 entfällt, ein Steuerabzug nach Maßgabe des §46 des Einkommensteuergesetzes nicht vor genommen. Als volle Arbeitstage gelten die Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer während der nach dem Tarifvertrag oder den sonstigen Vereinbarungen bestimmten Zeitdauer arbeitet, somit gilt der Zeit raum von 48 Arbeitsstunden als volle sechs Arbeitstage. Ein Steuer abzug findet daher grundsätzlich vom Arbeitslohn, der für die am 22., 23., 24., 25., 26., 27. und 28. Februar 1923 geleistete Arbeit gezahlt wird, nicht statt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die letzte Lohnwoche des Monats Februar 1923 die letzten sechs vollen Arbeitstage des Monats Februar umfaßt. Erfolgt dagegen die Lohnzahlung nach Wochen, so ist der Steuerabzug von dem Arbeits lohn nicht vorzunehmen, der auf die letzte im Monat Februar 1923 beginnende Lohnwoche entfällt. Erfolgt die Lohnzahlung nach Monaten, so bleibt a) bei einer nachträglichen Zahlung des Arbeitslohns ein Viertel des Arbeitslohns, der auf den Lohnzahlungsmonat entfällt, zu dem der 28. Februar 1923 gehört, b) bei einer Zahlung des Arbeitslohns im voraus ein Viertel des Arbeitslohns, der auf den ersten nach dem 28. Februar 1923 beginnenden Lohnzahlungsmonat entfällt, vom Steuerabzug frei. Aehnlich ist auch die Regelung in den Fällen, bei denen die Lohnzahlung vierteljährlich im voraus oder nachträg lich erfolgt. Wird ein Arbeitnehmer wegen Betriebseinschränkung nur während einer gegenüber der üblichen Arbeitszeit verkürzten Zeit dauer beschäftigt (Kurzarbeiter), so ist der Arbeitslohn für den Zeit raum vom Steuerabzug freizulassen, der einer wöchentlichen Arbeits zeit von 48 Stunden entspricht. Auf Grund von § 2 der gleichen Verordnung ermäßigt sich der Betrag von 10% des Arbeitslohns, der vom Arbeitgeber einzubehalten ist, ab 1. März 1923: 1. für den Steuerpflichtigen und für seine zur Haushaltung zählende Ehefrau um je 800 Mk. monatlich, 192 Mk. wöchentlich oder je 32 Mk. täglich; 2. für jedes zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende minder jährige Kind im Sinne des § 17, Abs. 2, um 4000 Mk. monat lich, 960 Mk. wöchentlich oder 160 Mk. täglich. Kinder im Alter von mehr als 17 Jahren, die Arbeitseinkommen beziehen, werden nicht gerechnet; 3. zur Abgeltung der nach § 13, Abs. 1, Nr. 1 — 7, zulässigen Abzüge um 4000 Mk. monatlich, 960 Mk. wöchentlich oder um 160 Mk. täglich. Auf Antrag ist eine Erhöhung dieser Beträge zuzulassen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß die ihm zustehenden Abzüge im Sinne des § 13, Abs. 1, Nr. 1 — 7, den Betrag von monatlich 40000 Mk. um mindestens 4000 Mk. monatlich übersteigen. Ueber den Antrag entscheidet das Finanzamt. Der Arbeitgeber bleibt nach wie vor an die auf dem Steuerbuche für die Berücksichtigung vermerkte Zahl von Familienangehörigen gebunden, er kann z. B. nicht, wenn auf dem Steuerbuch die Ermäßigung für ein minderjähriges Kind vorgetragen ist, für ein inzwischen hinzugekommenes weiteres Kind, für das eine Ermäßigung auf dem Steuerbuch nicht vor getragen ist, eine weitere Ermäßigung berücksichtigen. Ab 1. März 1923 beträgt die bei monatlicher, wöchentlicher, täglicher oder zweistündlicher Lohn - oder Gehaltszahlung zu berück sichtigende Ermäßigung des vom Arbeitslohn (Geld- und Natural oder Sachbezüge) einzubehaltenden Betrags von 10% somit: Familienstand Unverheirateter oder verwitweter Arbeitnehmer ohne Kinder Verheirateter Arbeitnehn er ohne Kinder Unverheirateter oder verwitweter Arbeitnehmer mit einem mittellosen Angehörigen oder einem minderjährigen Kiad • • • Verheirateter Arbeitnehmer mit einem minderjährigen Kind oder mittellosen Angehörigen Ledig oder verwitwet mit zwei minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen . . . Verheiratet mit zwei minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen . Ledig oder verwitwet mit drei mindeijährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen .... Verheiratet mit drei minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen Ledig oder verwitwet mit vier minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen .... Verheiratet mit vier minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen . Ledig oder verwitwet mit fünf minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen .... Verheiratet mit fünf minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen monatlich Mk. wöchentlich Mk. täglich Mk. zweistünd lich Mk. 4 800 Il82 192 48 5600 1344 224 5 6 8 800 2112 352 88 9 600 2304 384 96 12 800 3072 512 128 13 600 3264 544 136 16 800 4032 672 168 17 600 4224 704 176 20 800 4992 832 208 21 600 5I 8 4 864 216 24 8co 5952 992 248 25 600 6144 1024 256
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