Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (22. März 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 135
- ArtikelRuhrhilfe für das Uhren- und Goldwarengewerbe 136
- ArtikelEntwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Edelmetallen, ... 137
- ArtikelEiniges über die Armbanduhren und deren Reparatur 138
- ArtikelEtwas über den Briefverkehr 140
- ArtikelÜber das Lesen von Zeitungen 140
- ArtikelDer Uhrmacher-Optiker 141
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 143
- ArtikelVerschiedenes 145
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 146
- ArtikelAnzeigen 147
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 12 DIE UHRMACHERKUNST 137 Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Edel metallen, Edelsteinen und Perlen Fassung nach den Beschlüssen des Reichsrats Den ersten Entwurf des geplanten Gesetzes, betreffend den Handel mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen, ver öffentlichten wir bereits in Nr. 6 der UHRMACHERKUNST, und wiesen dort auch auf die Bedenken hin, die wir gegen die ursprüngliche Fassung hatten. Inzwischen ist es den Bemühungen der vereinigten Verbände gelungen, einige Aenderungen zu erzielen. Den Entwurf in der Fassung nach den Beschlüssen des Reichsrates veröffentlichen wir nachstehend. Ueber die noch notwendigen Aenderungen wurde in einer gemein samen Sitzung des Verbandes der Grossisten des Edelmetall gewerbes (Berlin), des Verbandes Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede (Berlin) und des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Halle) beraten. Die gemeinschaft lichen Eingaben an den Reichstag werden wir den uns an geschlossenen Innungen und Vereinen sofort nach Fertig stellung zusenden, damit diese Stellung dazu nehmen und auch auf die ihnen befreundeten Abgeordneten in geeigneter Weise einwirken können. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher. § i. Wer mit Edelmetallen, edelmetallhaltigen Legierungen und Rückständen hiervon, Edelsteinen, Halbedelsteinen, Perlen, sowie Gegenständen aus den genannten Stoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, Handel treiben oder gewerbsmäßig Edelmetalle, edelmetallhaltige Legierungen und Rückstände hiervon schmelzen, probieren oder scheiden oder aus den Mengen und Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wieder gewinnen will, bedarf der Erlaubnis. Wenn der Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter ausgeübt werden soll, bedarf auch der Stellvertreter der Erlaubnis. Nicht erlaubnispflichtig ist der Handel, der sich darauf be schränkt, neue Fertigwaren aus den im Abs. i genannten Stoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, nur von Gewerbetreibenden, die im Besitz der Erlaubnis sind, zu erwerben und im Einzelhandel oder im Wege der Ausfuhr zu vertreiben. Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind: Gold, Silber, Platin und Platiometalle. Edelsteine und Halbedelsteine im Sinne dieses Gesetzes sind die im Juwelenhandel als Edelsteine oder Halbedel steine handelsüblich bezeichneten, natürlichen oder synthetischen Schmucksteine. Perlen im Sinne dieses Gesetzes sind die echten, ein schließlich der gezüchteten Perlen, und die sogenannten Japatperlen. Scheideanstalten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Anstalten zur Verwertung des bei der Edelmetallfabrikation sich ergebenden Abfalles und der solche Abfälle enthaltenden Gemenge. § 2. Die Erlaubnis für den Großhandel wirkt für das Reichs gebiet. Die Erlaubnis für den Kleinhandel sowie für den Betrieb einer Edelmetallschmelze, Probier- oder Scheideanstalt kann versagt werden, wenn ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist. Sie wirkt nur für den Bezirk der die Erlaubnis erteilenden Behörde; die oberste Landesbehörde kann bestimmen, daß die Behörde die Erlaubnis auch für andere Teile ihres Landes erteilen kann. Die Erlaubnis für den Groß- und für den Kleinhandel kann zeitlich und sachlich beschränkt und unter Auflagen sowie unter Vorbehalt weiterer Auflagen erteilt werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Sachkenntnis oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Bei einer juristischen Person oder einer Personen Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit gelten als Antragsteller im Sinne dieser Vor schriften die vertretungsberechtigten Personen. Die Erlaubnis muß erteilt werden an solche Gewerbetreibende, die den Handel im Sinne des § i, eine Edelmetallschmelze, Probier oder Scheideanstalt bereits vor dem i. Januar 1915 in dem be treffenden Gemeindebezirk betrieben haben, sofern nicht die Ver sagungsgründe des Absatzes 4 vorliegen. § 3. Die Erlaubnis wird durch die von der obersten Landes behörde bestimmte Verwaltungsbehörde erteilt. Gegen deren ab lehnenden Bescheid ist binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen die Beschwerde an die von der obersten Landesbehörde bestimmte Stelle zulässig, die endgültig entscheidet. Vor der Erteilung der Erlaubnis soll die örtlich zuständige Handelskammer (Kleinhandelskammer) oder Handwerkskammer (Ge werbekammer) gutachtlich gehört werden. Die oberste Landesbehörde kann das Verfahren regeln. Die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis ist dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. § 4. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Führung des Gewerbebetriebes gegen die nach § 2, Abs. 2 u. 3, ge machten Beschränkungen oder Auflagen verstößt oder den Vor schriften des § 6, Abs. 1 u. 2, oder den auf Grund des § 6, Abs. 3, erlassenen Bestimmungen nicht entspricht. Die Zurücknahme der Erlaubnis muß erfolgen: 1. wenn die Erlaubnis auf Grund unwahrer Angaben oder sonstiger täuschender Handlungen erwirkt war, 2. wenn festgestellt wird, daß bei Erteilung der Erlaubnis die Voraussetzungen für ihre Versagung Vorgelegen haben, oder wenn sich nach Erteilung der Erlaubnis Tatsachen ergeben, welche die mangelnde Sachkenntnis oder Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers dartun, 3. wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 5 u. 7 erfolgt ist. Die Vorschriften des § 3, Abs. 1 u. 3, finden entsprechende Anwendung. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Ist die Zurücknahme der Erlaubnis auf mangelnde Sachkenntnis oder Zuverlässigkeit gegründet, so entscheidet die Beschwerdeinstanz vorab darüber, ob der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Wird die Erlaubnis versagt, so dürfen Legitimationskarten (§ 44a der Gewerbeordnung) nicht ausgestellt werden. Bei der Ver sagung der Zurücknahme oder beim Erlöschen der Erlaubnis müssen Legitimationskarten für Inhaber, Stellvertreter und Angestellte des Gewerbebetriebes zurückgenommen werden. Gegen die Zurück nahme aus diesem Grunde findet binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen die Beschwerde an die von der obersten Landesbehörde bezeichnete Behörde statt; diese entscheidet endgültig. Die Zurücknahme der Erlaubnis ist dem Finanzamt unverzüg lich mitzuteilen. § 5. Es ist verboten, Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art von Minderjährigen zu erwerben. Von Veräußerern, die ihm nicht zweifelsfrei bekannt sind, muß sich der Erwerber einen amt lichen Ausweis über ihre Person vorlegen lassen. § 6. In dem Gewerbebetrieb müssen Bücher geführt werden, in denen sämtliche Erwerbungen im einzelnen fortlaufend numeriert, sofort nach Abschluß des Geschäftes mit Tinte einzutragen und nach Ort, Zeit, Art (einschließlich besonderer Merkmale, wie Gravierungen und Stempel), Gewicht, Preis, Gegenwert oder Gegenleistung sowie nach der Person des Veräußerers (Name, Stand, Alter, Beruf oder Gewerbe, Personalausweis) nachzuweisen sind. Dem Veräußerer ist eine Durchschrift der vollständigen, seine Veräußerung betreffenden Bucheintragung mit der namentlichen Unterschrift des Erwerbers auszuhändigen. Die Quittung des Ver äußerers über den Empfang der Zahlung des Gegenwertes oder der Gegenleistung ist mit den Handelspapieren aufzubewahren. Die näheren Bestimmungen erläßt die oberste Landesbehörde. Sie kann weiter besondere Bestimmungen für die Führung des Gewerbebetriebes erlassen, insbesondere auch über die an die persön lichen Eigenschaften der Inhaber, Stellvertreter und Angestellten zu stellenden Anforderungen, über die Zulässigkeit von Anpreisungen, die Art der Firmenbezeichnung und über die polizeiliche Kontrolle des Gewerbebetriebes. § 7. Es ist verboten, vor Ablauf von fünf Tagen nach dem Erwerb und der Eintragung den Gewahrsam an den erworbenen Gegenständen weiter zu übertragen, die Gegenstände einzuschmelzen, zu scheiden, zu zerlegen, zu zerschlagen, so zu vermischen, daß ihre Ausscheidung nicht möglich ist, oder weiter zu be- oder verarbeiten. § 8. Die Vorschriften des § 6 und des § 7 finden keine An wendung auf Geschäfte zwischen Personen oder Firmen, wenn beide Vertragsschließende im Besitz der Erlaubnis gemäß § 1 sind. Die oberste Landesbehörde kann im Wege von Ausführungs bestimmungen Ausnahmen von den Vorschriften des § 6 sowie des § 7 zulassen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt. Die von der obersten Landesbehörde bestimmten Stellen können im Einzelfalle Ausnahmen von den gleichen Vorschriften zulassen. § 9. Die von der obersten Landesbehörde bestimmte Behörde kann den Gewerbebetrieb schließen und seine Fortsetzung ver hindern, wenn der Betrieb ohne Erlaubnis geführt oder die Erlaubnis erloschen oder gemäß § 4 zurückgenommen ist. Sie kann ferner in den Fällen des § 4, Abs. 2, den Gewerbebetrieb vorläufig schließen. In diesem Falle hat sie, soweit sie nicht selbst über die Zurück nahme der Erlaubnis zu befinden hat, unverzüglich bei der gemäß § 3 zuständigen Behörde die Zurücknahme der Erlaubnis zu be antragen. Diese Behörde hat über die vorläufige Schließung vorab zu entscheiden.
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