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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (22. März 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einiges über die Armbanduhren und deren Reparatur
- Autor
- Linnartz, C. Jos.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 135
- ArtikelRuhrhilfe für das Uhren- und Goldwarengewerbe 136
- ArtikelEntwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Edelmetallen, ... 137
- ArtikelEiniges über die Armbanduhren und deren Reparatur 138
- ArtikelEtwas über den Briefverkehr 140
- ArtikelÜber das Lesen von Zeitungen 140
- ArtikelDer Uhrmacher-Optiker 141
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 143
- ArtikelVerschiedenes 145
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 146
- ArtikelAnzeigen 147
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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138 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 12 Die oberste Landesbehörde kann Bestimmungen erlassen, wo nach im Falle einer nach § 15 erfolgten rechtskräftigen Verurteilung die für die Ausübung des Gewerbebetriebes benutzten Räume für den Handel mit den im § 1 genannten Gegenständen sowie für den Betrieb einer Edelmetallschmelze, Probier- oder Scheideanstalt innerhalb einer bestimmten Frist nicht verwendet werden dürfen. § 10. Durch Maßnahmen gemäß §§ 4 oder 9 werden Ent schädigungsansprüche nicht begründet. § 11. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf Personen Anwendung, die den Handel im Sinne des § 1, eine Edel metallschmelze, Probier- oder Scheideanstalt beim Inkrafttreten des Gesetzes betreiben. Personen, die den Handel im Sinne des § 1, eine Edelmetallschmelze, Probier- oder Scheideanstalt am 1. Jauuar 1923 betrieben haben, bedürfen, sofern sie binnen eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes die Erteilung der Erlaubnis be antragt haben, zur Fortführung des Betriebes bis zur Entscheidung über ihren Antrag keine Erlaubnis. § 12. Auf den im § 1, Abs. 1, bezeichneten Gewerbebetrieb finden die Vorschriften der Gewerbeordnung insoweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen sind. § 13. Der Erwerb und das Feilbieten der im § 1 genannttn Gegenstände im Umherziehen (§ 55 der Gewerbeordnung), ferner im Gemeindebezirk des Wohnsitzes oder der gewerblichen Nieder lassung von Haus zu Haus, an und auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, sowie an anderen öffentlichen Orten, insbesondere in Wirt schaften, Gaststätten, in sämtlichen Räumen von Beherbergungs unternehmungen, Bahnhöfen, auf Eisenbahnen und sonstigen öffent lichen Beförderungsmitteln, in öffentlichen Versammlungen, in öffent lichen Anstalten und an Arbeitsstätten sind verboten. Unberührt bleiben die Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden in Abschnitt 1, Nr. 1, der Ausführungs bestimmungen zur Gewerbeordnung vom 27. November 1896 (Reichs gesetzblatt, S. 745). Soweit Wandergewerbescheine für im § 1 genannte Gegen stände beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt sind, müssen sie zurückgenommen werden. Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für den Erwerb und das Feilbieten der in § 1 genannten Gegenstände auf Börsen, die unter staatlicher Aufsicht stehen. § 14. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Reichs bank und auf die von ihr mit dem Erwerbe der im § 1 genannten Gegenstände Beauftragten für den Umfang ihres Auftrags keine Anwendung. § 15. Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zwanzig Millionen Mark wird bestraft, wer vorsätzlich 1. ohne die vorgeschriebene Erlaubnis oder nach dem Er löschen oder der Zurücknahme einer erteilten Erlaubnis ein Gewerbe im Sinne des § 1 betreibt, 2. in Geschäftsräumen, die gemäß § 9, Abs. 1, geschlossen sind, oder in denen gemäß § g, Abs. 2, die Ausübung des Gewerbe betriebes untersagt ist, ein Gewerbe im Sinne des § 1 betreibt, 3. den Vorschriften der §§ 5, 6, Abs. 1 u. 2, §§7, 13, Abs. 1, oder den auf Grund des § 6, Abs. 3, oder des § 9, Abs. 2, erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Bei Fahrlässigkeit tritt Gefängnis bis zu einem Jahr oder Haft und Geldstrafe bis zu einer Million Mark oder eine dieser Strafen ein. Neben der Strafe kann in den Fällen der Ziffer 1 u. 2 auf Einziehung der sämtlichen Warenvorräte und der gesamten Geschäfts einrichtung, insbesondere der beim Schmelzen, Probieren oder Scheiden verwendeten Gerätschaften, im Falle der Ziffer 3 auf Ein ziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob die Warenvorräte, die Geschäftseinrichtung oder die Gegenstände dem Täter oder einem Teilhaber gehören oder nicht. § 16. Wer einen Diebstahl an einem Gegenstand aus Edel metall begeht, dei zum öffentlichen Nutzen dient oder öffentlich aufgestellt ist, wird wegen schweren Diebstahls (§ 243 des Straf gesetzbuches) bestraft. ^ § 17. Wer beim Betriebe eines Gewerbes der in § 1 bezeich neten Art einen der dort bezeichneten Gegenstände, von dem er aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, daß er mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist, verheimlicht, ankauft, zum Pfände nimmt oder sonst an sich bringt oder zu seinem Absätze bei anderen mit wirkt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zwanzig Millionen Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 18. Die Verordnung über den Handel mit Gold, Silber und Platin vom 7. Februar 1920 (Reichsgesetzblatt S. 199) wird auf gehoben. § 19. Die Vorschrift des § 36 der Gewerbeordnung tritt, soweit sie den Betrieb von Probieranstalten betrifft, für die Dauer der Geltung dieses Gesetzes außer Kraft. §20. Die Vorschriften des §6, Abs. 1 u. 2, treten am 1. Mai 1923, im übrigen tritt das Gesetz am 1. April 1923 in Kraft. Es tritt am 1. April 1926 außer Kraft. Einiges über Armbanduhren und deren Reparatur Von C. Jos. Linnartz Die Armbanduhr ist heute nicht ausschließlich Luxus gegenstand, sondern vielen ein unentbehrlicher Begleiter bei täglicher Arbeit, auf der Reise oder beim Sport. Der Verkauf von Armbanduhren ist in den Geschäften, die diesen Gegenstand mit besonderer Aufmerksamkeit pflegen und ihre Schaufensterauslagen hierin anziehend zu gestalten verstehen, ein einträglicher und umfangreicher Teil des Verkaufsgeschäftes geworden. Dem Verkäufer ist längst bekannt, daß kleine Arm banduhren, möglichst in zierlichen Formgehäusen, beliebter sind als größere Uhren. An der Hand der Dame sieht auch tatsächlich eine kleinere Uhr viel reizvoller aus als eine in größerer und dabei noch einfacher runder Form. Wenn diese Tatsache auch eine große Sorge für den Fach mann ist, so wäre es doch ein Fehler, den Käufer beein flussen zu wollen. Man muß, wohl oder übel, zu dieser Geschmacksrichtung sich bequemen, will man nicht beim Verkauf üble Erfahrungen erleben. So hat mancher Kollege Jahre hindurch geglaubt, die Armbanduhren seien nur eine vorübergehende Mode; er hat deshalb lange Zeit keine solchen Uhren am Lager gehalten und den Kunden von dem Kauf derselben abgeraten. Der Erfolg war jedoch: Der Kunde ließ sich von seiner Sucht nicht abbringen; er verließ überlegend das Geschäft und — kaufte anderswo die gesuchte Armbanduhr. Dadurch hat sich mancher Kollege das Geschäft aus den Händen winden lassen. Die Armbanduhr ist für den Besitzer eine zu große Bequemlich keit, und die Modekünstler tun ein übriges, um die Taschenuhr und die Uhrkette in der modernen Bekleidung der Dame unmöglich zu machen. So wird neben der Taschenuhr auch die Armbanduhr ihren Platz behalten. Nun wird mir wohl mancher Kollege zurufen: „Wenn mir nur die Reparatur der Armbanduhr nicht soviel Verdruß brächte!“ Diese Bemerkung hat ganz gewiß ihre Berechti gung, aber wir werden durch noch so viele Gegenreden die Armbanduhr nicht aus der Welt schaffen und werden uns daher auch, ob gerne oder nicht, mit der Reparatur befassen müssen. Aber jeder soll sich die anstrengende Arbeit an diesen kleinen Werkchen auch entsprechend ent lohnen lassen, wie dieses ja auch unsere Reparatur-Preis liste vorsieht. Ich möchte nun im nachfolgenden versuchen, die Fehler und Mängel dieser Uhren zu besprechen, um dadurch zunächst den Herren Kollegen ihre Arbeit zu erleichtern, zum anderen aber auch, um zu veranlassen, daß beim Einkauf alle die Uhren zurückgewiesen werden, die die gerügten Mängel haben. Nur dadurch können wir die Fabrikanten zwingen, bei der Herstellung von Armbanduhren mit größerer Ge wissenhaftigkeit und Sorgfalt vorzugehen. Weiter soll diese Besprechung dazu dienen, dem Reparateur den Weg zu zeigen, auf dem die vorkommenden Mängel leichter und sicherer zu beseitigen sind, so daß man auch eine Befriedi gung nach gehabter Mühe findet. Wohl selten kommt eine Armbanduhr zur Reparatur, an der nicht auch das
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