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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (27. April 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Geschichte der Dresdener Uhrmacherei (Fortsetzung zu Nr. 16)
- Autor
- Engelmann, M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelReichstagung 1923 Dresden 5. - 10. Mai 197
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 198
- ArtikelRuhrhilfe für das Uhren- und Goldwarengewerbe 199
- ArtikelAus der Geschichte der Dresdener Uhrmacherei (Fortsetzung zu Nr. ... 200
- ArtikelTourbillon-, Karussell- und Fünfminutendrehgang-Uhren 204
- ArtikelSprechsaal 206
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 207
- ArtikelVerschiedenes 210
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 210
- ArtikelAnzeigen XI
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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202 DIE UHKMACHERKUNST Nr. 17 Was massen nach anleitung Unserer am 15. January Anno 1657. zwischen ihnen und dem Schlosser Handwerg sambt Consorten des Orts ergangenen resolution, Sie sich nunmehr gewisser Innungs- Articul unter einander vereinigt und verglichen, Mit gehorsamster bitte Wir, als der Chur- und Landesfürst wolten umb mehrern effects und Haltung willen ihnen dieselben gnädigst confirmiren und bestetigen Daß Wir dannenhero und auf utserer auch lieben getreuen, des Raths alhier sub dato den 23. Decembris abge wichenes Jahres hierüber zugleich erstatteten unterthänigsten Bericht zumaln Wir auch ohne das unserer Unterthanen Nutz Gedeyen und auffnehmen zu befördern jederzeit geneigt dis Suchen angesehen und berürte Innung bestetiget haben, welche dann von wort zu wortten lautet, wie hirnach folget: Zum Ersten, Es sollen sowol obbenannte jetzige alhier an wesende Klein-Uhrmacher alß auch künftig ein Jedweder, so sich alhier setzen und in diese Innung begeben will, vor allen dingen Ihre richtige Geburts- und Lehrbriefe solche in das Innungs-Buch einzuzeichnen zur stelle zu schaffen und vorzuzeigen, Ingleichen das sein Lehrbrieff unter dem Innungs-Siegel ausgefertigt und aufs fleißigste in das Innungsbuch eingezeichnet werden. Zum Vierdten. Wann ein frembder Geselle anhero käme und trete bey einem Innungs-Verwandten alhier in arbeit vor einen Wochlöhner, so soll Er Vierzehen Tage vollkommen arbeiten, So es ihm aber bey seinem Herrn nicht gefiele, soll er macht haben, seinen ehrlichen abschiedt zu nehmen, auch sich zu einen ändern Herrn alhier in arbeit zu begeben, Stünde er aber über Vierzehen Tage und nehme alßdann Uhrlaub, so soll Ihm alhier die Arbeit bei einem ändern nicht erlaubet seyn, sondern soll auf ein Viertel Jahr die Stadt meiden und anderswo die Zeit über sich auffhalten. Zum Fünfften. Kähme aber ein frembder Geselle und trete alhier bey einem Innungs-Verwandten vor einen Stückwercker in Arbeit, so soll er seine angefangene Arbeit ausmachen und gantz richtig zu liefern schuldig sein, In wiedrigen Falle aber soll Er seinen lohn gantz verlohren haben, nach verfertigter Arbeit soll Er zwar macht haben, uhrlaub zu nehmen, aber nicht zu einen ändern zu gehen, es geschehe dann mit des vorigen Meisters bewilligüng: Telleruhr mit Steinauflagen von Martin Hlllius, Dresd Dem ersten Meister der Dresdener Kleinuhrmacherinnun Um 1670 Mathematischer Salon Werkrückseite Bürgerrecht zu gewinnen Ihr. Churf. Durchl. dem Rahte und Ge meinen Stadt sich pflichtbar zu machen und diesen privilegirten Articuln sich gtmäß zu verhalten, verbunden sein. Zum Ändern, Wenn ein Innungs Meister einen Jungen auff nehmen will, soll Er selbigen an Quartal an geben, seinen Geburts Brieff nebenst zweyen Bürgen zu rechter Versicherung in fall Er etwas veruntrauete oder aus der Lehre wiche, Vorbringen, und wenn Er ihn animbt, in das Innungs Buch einschreiben lassen, vor die Ge bühr, und daß Er aufgenommen und eingeschrieben würde, soll der Junge oder sein an gehörige Einen Thaler zwölff Groschen erlegen, darauff soll ein Jeder Junge sechs Jahre in der Lehre stehen, Er were denn von guter geschicklichkeit und wolte seinen Herrn ein gewiß Lehrgeldt geben, so soll es bey der Innung stehen, ihm etwas an den Jahren zu mindern, hingegen auch sein Herr schuldig sein, Ihn um soviel mehr mit anderen Diensten zu verschonen und desto vleißiger zu unterrichten Eines Meisters Sohn, wann solcher bey der Kunst auferzogen worden, soll ohne Lehrgelt nur vier Jahr lernen. Zum Dritten, Wenn ein Junge seine Zeit ausgestanden, soll Er am Quartal loßgesprochen, auch wann und welche Zeit es geschehen, in da* Innungs Buch eingezeichnet und Er darauf ohne einigen unterschiedt vor einen rechten vollkommenen Gesellen gehalten werden, vor welches Er und daß Er bei der Innung zu einem ehr lichen Nahmen gelanget, in die Lade zwey Gulden legen soll. Würd er aber seinen Lehrbrieff also baldt oder aber in’s künftige von der Innung begeren, So soll ein jeder Junge 1. in die Lade Einen Thaler 2. vor das Sigel des wercks Einen Thaler wie auch 3. dem Schreiber einen Thaler zu geben schuldig seyn. Also dann soll ihme Zum Sechsten. Es soll auch kein Geselle sich unterstehen, in abwesenheit seines Meisters und ohne dessen erlaubnüs vor sich oder andere etwas Heimlich zu arbeiten. Würde nun einer darüber ergriffen, so soll nicht allein die Arbeit dem Meister bey welchen Er in arbeit stehet, verfallen, sondern auch nach befindung uf des Handwergs erkäntnüs eine gewisse straffe zu erlegen schuldig seyn. Zum Siebenden. Nach den itzigen Fünff Klein-Uhrmachern soll zu beförderung der Kunst auch keinen Gesellen das Meister recht verstattet werden, Er habe denn nach seinen Lehr Jahren vier Jahre gewandert. Zum Achten. Hatte Er nach derselben Wanderschaft lust sich alhier zu setzen, So soll Er zwey Jahr bei einem Meister, an welchen die reihe ist, arbeiten, und sich gehorsamlich alß einem Ehrlichen Jahr-Gesellen eignet und gebühret, verhalten und nicht befugt sein, seines gefallens nach und ohne vorbewußt des Meisters aus dem Hause zu gehen oder vor sich einen Montag zu feyern und do er ohne erhebliche Ursache an Sonn- und Feyertagen zu rechter Zeit nicht wieder nacher Hause käme, und biß nach Neun Uhren des Abents oder gar des Nachts außen bliebe, der soll Ein Gulden welcher aber einen ändern verleitet und auffredet oder Ursache dazu giebet der soll 12 gr. den Handwercke zur strafe erlegen und do derjenige welcher alhier Meister zu werden vermeinet, wieder diesen Articul dreymahl pecciren und diese strafe gering achten würde, So soll derselbe der vorigen Zeit verlustig und von neuen anzufangen verbunden seyn. Zum Neundten. Es soll auch ein Geselle, wenn er bevürte seine zwey Jahre gebürendt verarbeitet also baldt darauff sein Muth-
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