Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (27. April 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Geschichte der Dresdener Uhrmacherei (Fortsetzung zu Nr. 16)
- Autor
- Engelmann, M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelReichstagung 1923 Dresden 5. - 10. Mai 197
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 198
- ArtikelRuhrhilfe für das Uhren- und Goldwarengewerbe 199
- ArtikelAus der Geschichte der Dresdener Uhrmacherei (Fortsetzung zu Nr. ... 200
- ArtikelTourbillon-, Karussell- und Fünfminutendrehgang-Uhren 204
- ArtikelSprechsaal 206
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 207
- ArtikelVerschiedenes 210
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 210
- ArtikelAnzeigen XI
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 17 DIE UHRMACHERKUNST 203 Jahr antreten, in demselbigen vier Quartale nach einander muthen und bey jeder muthung allezeit Drey Thaler in die Lade erlegen. Zum Zehenden. Eines Meisters Sohn aber wie auch der so eine Witbe oder Meisters Tochter heyrathet, soll von solchen zweyen Arbeits Jahren Eines befreyet seyn, doch daß Er auch die vier Jahre gewandert habe. Zum Eilfftem Wann nun einer zu den Jahren wie auch zum Meisterstücke gelassen wirdt, Soll Er zuvorderst Zehen Thaler in die Lade zu geben schuldig sein darauff sollen Ihm die Puncte, wie Er sich bey jeden zu verhalten, auch wo einnen das Meisterstück be stehet, vorgelesen und Er erstlich die Auffrisse dazu zu machen, beschieden werden. Zum Zwölfften. Wann Er damit fertig, soll Er solche vor den geschworenen Ober-Aeltisten und allen Innungs-Verwandten auff- weisen. Würden sie alßdenn sehen daß Er mit dem Riße nicht auskehme auch nichts Meisterliches daran wäre So sollen die Ober-Aeltisten und Ge- schwornen bey ihrem guten gewissen es an- sagen und fernerr Unkosten zu verhüten macht haben, Ihn von den Meisterstücke ab, und uff die Wanderschafft zu verweisen, damit diese Residenz Stadt mit guten und verständigen Künstlern in Uhrmachen ver sehen werde. Zum Dreyzehenden. Würde Er aber mit dem Riße wohlbestehen, So soll Er in Gottes Nahmen damit fortfahren und bey auffweisnug der Riße denen sämbtlichen Meistern in des Ober-Aeltisten Behausung der das Ambt und die Lade hat einen Trunck geben. Zum Vierzehenden. Das Meisterstücke so nun die künfftigen klein Uhrmacher, so sich in diese Innung begeben wollen machen sollen das soll in folgenden zweyen Stücken bestehen: Als nehmlich das Erste Eine kleine Schlagweckende Viertel Uhr mit einem Ketti- chen, in Silbern Gehäuse welches i. die Viertel und gantze Stunden 2. die zwölff Monath 3. die Monats Tage 4. den Monden Schein 5. des Monden Alter 6. die Planeten und 7. die Aspecten repraesentiren und zeigen, wie auch Viertel und Stunden ordentlich schlagen soll. Noch ein anderes klein Meisterstück soll Er machen, welches Eine kleine Niedere Uhr auff ein Gewinde seyn soll, die allein die Stunden zeiget, auch mit einem Rettichen und diese alle bey de Wercklein ihrer große und höhe nach, wie beygefügte Abriße mit mehrern zeigen (Durchmesser 37 u. 41 mm.) Zum Fünffzehenden. Zu solchen Kunst- und Zwey Meisterstücken soll Ihme nach ver- statteter Arbeit Drey Viertel Jahr eingeräumet und vergönnet seyn binnen welcher Zeit Er alles mit guten vleiß verfertigen soll wie dann die Zeit wann Er umb verstattung angehalten und man Ihme die Arbeit erlaubet auch wann Er angefangen mit vleiß in das Innungs Buch eingeschrieben werden soll. Zum Sechzehenden. Würde Er aber mit den Meisterstücken binnen Drei Viertel Jahren nicht fertig werden soll Er von Jeder woche die Er darüber arbeitet, zur strafe Einen Thaler in die Lade zu erlegen schuldig seyn. Zum Siebenzehenden. Wann Er aber diese beide Meisterstücke verfertiget, sollen solche in praesentia E. E. Rahts eines oder zweyer abgeordneten und anwesenden sämbtlichen Klein Uhrmachern zu examiniren vorgewiesen und übergeben werden, Welche sodann dar über censiren und nach befundenen Umbständen die Uhren gantz zerlegen und von stücken zu stücken die Arbeit fleißig besichtigen, so dann vor tüchtig erkennen oder mit anzeigung der mängel ver- werffen, Wann es aber alle oben bey dem Meisterstück vermeldete Sachen repraesentiret auch im übrigen richtig befunden wirdt soll es deme der es verfertiget, wieder eingehändiget und Er dadurch sein Meisterrecht erstanden haben Inmassen auch darauff die Ver fertigung solcher stücke und befundene beschaffenheit, daß Er hier durch ein Innungs Meister worden in das Innungs-Buch einge schrieben werden soll. Zum Achtzehenden. Wenn aber an den Stücken ein mangel in dem fundament der Kunst, es sey in der Zahl oder fleißigen Handtarbeit soll Er wieder auf die Wanderschaft oder Gesellen Arbeit vorwiesen und vor Jahresfrist zum Meisterrecht nicht wieder zuge lassen , auch die in die Lade gelegte Zehen Thaler Ihm wieder zu- gesteilet werden. Zum Neunzehenden. Wann Er aber mit den Meisterstücken bestanden und dafür erkant worden, Soll Er denen Innungsver wandten nach seiner gelegenheit eine kleine Gasterey halten Jedoch daß darbey aller Überfluß vermieden und über zehen Thaler nicht uffgewendet werde. Zum Zwangzigsten. Außer dieser Innung und deren Ver wandten soll zu verwehrung der Stümperey kein Klein Uhrmacher außer die in angezogenen gnädigsten Rescript excipiret und noch zur Zeit in der Schlosser Innung zu befinden seyn möchten, allhie gelitten noch geduldet werden sondern solcher wann Er nicht bey einen Innungs Meister in Arbeit treten oder sich selbst zum Meister Recht angeben wolte, also baldt wieder fort getrieben auch da nötig, die Obrigkeit hierinnen der Innung Hülfe und Schutz wiederfahren zu lassen gebührendt ersuchet werden. Zum Ein und Zwanzigsten. Wann einer mit Weib und Kindern von frembden anhero kehme und wolte sich alhier zunftmäßig unter Unß begeben auch alhier im Uhrmachen seine Nahrung treiben der soll ein ehrliches Testimonium, wo und wie Er sich in Ehestandt begeben, auffweisen, Wenn es richtig befunden würde, soll Er an genommen, die Puncta Ihme, wie Er sich in den Jahren und beym Meisterstück verhalten solle, vorgelesen, in wiedrigen fall aber und doferne Er solchem nicht nachkommen will, soll Er damit abgewiesen und nicht aufge nommen werden. Zum Zwey und Zwantzigsten. Es soll auch keinen Gesellen viel weniger den von frembden mit Weib und Kindt im Lande herumb läufft und alhier ankähme, seiner Stümperey wegen bey einem und dem ändern unterschleiff zu suchen und Störerey zu treiben, weniger der Residenz Stadt Dresden Nahmen auff ihre liederliche Arbeit zu stechen ver gönnet seyn, Wenn solches erfahren würde, sollen solche Stümpeler nicht geduldet, son dern selbige mit vorbewußt der Obrigkeit uf- gehoben und ihnen ihre Arbeit und Uhren (so halb derselben und halb dem Handwerge sollen verfallen seyn) nebenst dem wergk- zeuge weggenommen werden. Zum Drey und Zwanzigsten. Was die jetzigen und künfftigen Meisters Witben be trifft, soll Ihnen, wenn Sie dieser Innung beystehen wollen auch so lange Sie in Witben- stande verbleiben, noch ferner nach belieben Gesellen zu fördern vergunt, dieselben aber es auch mit dieser Innung zu halten ver bunden seyn und sonst nicht geduldet werden. Zum Vier und Zwanzigsten. Wenn ein Todesfall sich zutrüge unter diesen Innungs Verwandten, und hette einer viel bestellete oder angefangene Arbeit gelassen, So soll der Witben einer von den besten Gesellen zu gelassen werden, die der Zeit alhier waren, solche Arbeit zu verfertigen oder auszumachen, Were aber eben zur selben Zeit ein Jahr Ge selle bey ihren Manne in Jahren, oder were an Ihr die Reihe, Einen, der alhier wolte Meister werden, zu haben, So soll Sie nicht übergangen, sondern derselbe seine Zeit au ssitzen oder der andere antretende ihr zugelassen werden, der dann ihr aufs beste in aller Arbeit beystehen rathen helffen und die Arbeit fein vleißig machen soll so lange seine Jahre weren, E6 were dann Sache, daß Sie in wehrender Zeit außer der Innung sich wieder verehelichte, so müste denn nothwendig seine Zeit beym folgenden Meister erfüllet werden, Sie soll auch mit dem Jahr Gesellen ver gnügt und nicht befugt seyn, aus einer ändern Werkstatt einen guten Gesellen zu fordern. Zum Fünff und Zwanzigsten. So ein Innungs Verwandter oder deren Gesellen sich in Innungs-Sachen, wie auch mit Schlage händeln oder Schelttwortten oder in seines Herrn Hause bey Nächt licher weile sich ungebührlich bezeigeten Soll solches vor der Lade gerüget in beysein des beysitzenden Innungs- oder Werckherrns nach gebühr bestraffet, Were aber die Verbrechung wichtig, solches vor die Obrigkeit gebracht werden. Zum Sechs und Zwanzigsten. Würde aber ein Geselle oder sonst Jemandt eine Zusammenkunfft der Innungs-Verwandten be gehren, und hette vor der Lade was zu vergleichen oder sonsten was zu fordern, könte auch weil er reisefertig des Quartals nicht erwarten, soll Ihme zwar solches zugelassen werden, aber ehe Er seine nothwendigkeit verbringet Einen halben Thaler zu erlegen schuldig seyn. Zum Sieben und Zwanzigsten. Zu diesem Ende und besserer Ordnung halber soll auch wie bey ändern Innungen richtig Quartal Standuhr in Ebenholzgehäuse von Caspar Buschmann Mathematischer Salon
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder