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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (11. Januar 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Erneuerung der Luxussteuernummer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Richtlinien des Reichswirtschaftsministeriums für die Anwendung der Preistreibereiverordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 15
- ArtikelDie Erneuerung der Luxussteuernummer 16
- ArtikelRichtlinien des Reichswirtschaftsministeriums für die Anwendung ... 16
- ArtikelEinladung zur dritten Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 18
- ArtikelSprechsaal 19
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 20
- ArtikelVerschiedenes 21
- ArtikelVom Büchertisch 22
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 23
- ArtikelAnzeigen VII
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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A 16 DIB UHRMACHERKTJNST Nr. 2 Die Erneuerung der Luxussteuernummer Endgültige Neuregelung des Verfahrens — Fristverlängerung bis 31. Januar — Schnellste Erledigung ist geboten . . . . « • _« j \r* Wir teilten bereits in Nr. 45 der UHRMACHERKUNST mit, daß der Reichsminister der Finanzen am 9. November unter III U 13183 verfügt habe, daß die Gültigkeitsdauer der für das Jahr 1922 erteilten Wiederveräußerungsbescheini gung für die Gewerbetreibenden, die besonders aufgeführten Verbänden, unter anderem dem Zentralverband der Deutschen Uhrmacher in Halle (Saale), angehören, auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1923 verlängert wird, wenn die Verbände ein entsprechendes Verzeichnis ihrer Mitglieder veröffentlichen und den Finanzämtern überreichen, und wenn bei den einzelnen Mitgliedern nach Auffassung der Verbände Bedenken gegen eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht bestehen. Weiter teilten wir mit, daß sich dieser Erlaß des Finanzministeriums aus technischen Gründen nicht so ohne weiteres durchführen läßt, und daß Verhandlungen über die Durchführung des Erlasses im Gange seien. In Verfolg dieser Ausführungen hat der Reichsminister der Finanzen am 23. Dezember 1922 folgendes verordnet: Der Reichsminister der Finanzen III U 14174 Sofort! Durch meinen Erlaß vom 22. November 1922 — III U 14088 — habe ich für die Mitglieder derjenigen Verbände, die auf die Teilnahme an dem durch meinen Erlaß vom 9. November 1922 — III U 13183 — zugelassenen Verfahren verzichtet haben, die Frist für die Stellung der Anträge auf Erteilung von Wiederveräußerungs bescheinigungen nach § 22 UStG. 1922 bis zum 31. Januar 1923 ver längert und die Finanzämter ermächtigt, Mitgliedern solcher Ver bände die Weiterveräußerungsbescheinigungen dann mit Wirkung vom 1. Januar 1923 auszustellen. Ich bemerke im Nachgang hierzu und unter Bezugnahme auf den in der Zeitschrift DIE UHR MACHERKUNST, Nr. 45, S. 549, vom 21. Dezember 1922 veröffent lichten Artikel „Die Erneuerung der Luxussteuernummer“ ergebenst, daß ich damit einverstanden bin, wenn die Anträge für die Mit glieder des Uhrengrossistenverbandes und des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher, nach Ortsgruppen oder Innungen gesammelt, bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Eine Verlänge rung der Wiederveräußerungsbescheinigung kommt, sofern nicht das in meinem Erlaß vom 9. November 1922 — III U 13183 — vor geschriebene Verfahren, insbesondere der Veröffentlichung, beachtet wird nicht in Frage, vielmehr stellen die Finanzämter gesondert für die einzelnen Antragsteller Weiterveräußerungsbescheinigungen für die Dauer des Jahres 1923 aus. I. A : gez. Grabower Hieraus ergibt sich folgendes: 1. Die Frist für die Stellung der Anträge auf Erteilung von Wiederveräußerungsbescheinigungen (auch Luxussteuer nummer genannt) ist für die Mitglieder des Zentralverbandes bis zum 31. Januar 1923 verlängert worden. 2. Die Finanzämter sind ermächtigt, Mitgliedern des Zentralverbandes die Wiederveräußerungsbescheinigung mit Rückwirkung vom 1. Januar 1923 an auszustellen. 3. Jeder Kollege, der die Verlängerung der Luxussteuer nummer für das Kalenderjahr 1923 noch nicht selbst bei seinem zuständigen Finanzamt beantragt hat, setze sich sofort mit dem Obermeister seiner Innung bzw. dem Vor sitzenden seiner Vereinigung in Verbindung und frage ihn, ob die Verlängerung der Wiederveräußerungsbescheinigung durch ihn bereits beantragt ist. Ist das noch nicht geschehen, so ist mit jeder möglichen Beschleunigung ein Verzeichnis der Mitglieder, die bisher im Besitz einer Wiederveräuße rungsbescheinigung waren, mit Angabe der Nummer dieser Bescheinigung aufzustellen und schnellstens in zwei Exem plaren an den Zentralverband der Deutschen Uhrmacher in Halle (Saale), Mühl weg 19, einzusenden, mit einer Bescheini gung, daß gegen die Erteilung der Wiederveräußerungs bescheinigung an die aufgeführten Mitglieder Bedenken nicht bestehen. 4. Jeder Obermeister oder Vereinsvorsitzende, der die unter 3. genannte Liste beim Zentralverband noch nicht eingereicht hat, wolle die Einreichung schnellstens, und zwar so vornehmen, daß die Liste spätestens am Sonnabend, dem 20. Januar, beim Zentralverband eingeht und noch rechtzeitig an das Finanzamt weitergegeben werden kann. Für später ein gehende Listen kann der Zentralverband eine Verantwortung nicht übernehmen. Richtlinien des Reichswirtschaftsministeriums für die Anwendung der Preistreibereiverordnung Unter dem 16. Dezember 1922 sind die lange er warteten Grundsätze über die Feststellung des angemessenen Preises gemäß der Preistreibereiverordnung erschienen. Sie stellen eine Anweisung an alle in Frage kommenden Be hörden und damit für diese bindende Vorschriften dar. Hierdurch ist die Wuchergesetzgebung zwar noch nicht aufgehoben, und — dies muß ausdrücklich betont werden — es ist auch noth nicht voll allen Wünschen der beteiligten Kreise entsprochen. Anerkannt muß aber werden, daß die Richtlinien doch einen entschiedenen Fortschritt darstellen. Für unser Gewerbe dürfte es besonders interessant sein, daß durch die neuen Vorschriften den seit Jahren ver fochtenen Bestrebungen der „Preisschutzkommission" im vollsten Umfange nachgekommen worden ist. Die für unser Gewerbe wichtigsten Folgerungen aus den Bestimmungen des Erlasses vom 16. Dezember 1922 sind die nachstehenden: I. Ordnungsmäßige Marktlage. 1. Kalkulation. Der Feststellung der Gestehungs kosten bedarf es nicht in den Fällen, in denen eine ordnungs mäßige Marktlage vorliegt (Entscheidung des Reichsgerichts vom 3. Juli 1918, Band 52, S. 119, ferner vom 1. Februar i 9 i 8, Band 51, S. 344, Bescheid des Reichswirtschafts ministeriums vom 11. April 1922 — 1/5, Nr. 477 — „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen“, Jahrgang 1922, S- 34)- Das Kennzeichen einer ordnungsmäßigen Marktlage besteht darin, daß zahlreiche Angebote in annähernd gleicher Preishöhe (marktgängige Angebote) vorliegen, woraus das Bestehen einer preisausgleichenden Konkurrenz und das Fehlen einer absoluten Ueberlegenheit des Verkäufers über den Käufer zu folgern ist. Eine ordnungsmäßige Markt lage wird zu verneinen sein, sofern durch Warenmangel oder durch erhebliche Schwierigkeiten, Ware an den Markt zu bringen, oder durch unlautere Machenschaften eine Not marktlage geschaffen ist. Die Notmarktlage kann auch örtlich oder zeitlich beschränkt sein. Solange also im Uhrengewerbe eine normale Marktlage besteht, kann unter Zugrundelegung der Markt- (Tages-) Preise für die Erzeugnisse des Uhrengewerbes kalkuliert werden (vgl. auch IV). 2. Verbandspreise, die auf den tatsächlichen durch schnittlichen Gestehungskosten der Verbandsmitglieder be ruhen, sind als Ausdruck einer ordnungsmäßigen Markt lage zu bewerten.
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