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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (4. Mai 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kostbare Uhren im Grünen Gewölbe
- Autor
- Sponsel, Jean Louis
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Bedeutung der Reichstarifverträge für das Handwerk
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelReichstagung 1923 Dresden 5. - 10. Mai 213
- ArtikelAnträge zur Reichstagung 214
- ArtikelAus der Geschichte der Dresdener Uhrmacherei (Schluß zu Nr. 17) 215
- ArtikelTagesordnung für die Reichstagung des Zentralverbandes der ... 218
- ArtikelStiluhren 218
- ArtikelDer Mathematisch-Physikalische Salon in Dresden 220
- ArtikelKostbare Uhren im Grünen Gewölbe 221
- ArtikelDie Bedeutung der Reichstarifverträge für das Handwerk 224
- ArtikelDie Haftung für durch Einbruch abhanden gekommenes Eigentum 225
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 226
- ArtikelVerschiedenes 228
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 229
- ArtikelAnzeigen 230
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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224 DIE UHRMACHERKUNST Nt. 18 Messing- und Bergkristallgehäuse mit ähnlicli zierlich aus gestatteter Werkplatte in Gestalt eines Kreuzes. Als der Verfertiger der Uhr nennt sich Friedrich Hübner in Bremen (VI, 7 b). Vor diesem Meister war am Dresdner Hofe ein Klein uhrmacher tätig, von dem das Monogramm TR auf Uehrchen im Griff von Stichwaffen des Historischen Museums von iöio, sowie auf einer mit den Medaillen der kurfürstlichen Familie geschmückten Tischuhr des Mathematischen Salons von 1603 vorkommt. Die Brüder Erbstein haben dieses Monogramm auf einen Meister Tobias Reichel gedeutet, der leider anderweitig bisher in Urkunden nicht auffindbar ist. Von diesem selben Monogrammisten besitzt das Grüne Gewölbe eine kleine bronzene Tischuhr mit Automatwerk, auf dessen Platte über der Glocke ein beweglicher Pelikan sitzt (Abb. 5). Ebenso eine kleine Spinne mit stählernen Beinen .und im Innern einem Gehwerk (Abb. 6). Neben diesen frühen Werken der Kleinuhrmacherkunst, die auf einheimische Meister zurückzuführen sind, haben die sächsischen Kurfürsten gleichzeitig großen Wert darauf gelegt, besonders kostbare Werke von berühmten auswärtigen Meistern zu besitzen. Unter diesen steht obenan der be deutendste deutsche Goldschmied des 16. Jahrhunderts, Wenzel Jamnitzer aus Nürnberg, der zugleich auch einer der geschätztesten Instrumentenmacher war. Besitzt doch der Mathematische Salon von ihm die bekannte Meß scheibe mit Kompaß von 1578, die zugleich für astrono mische, astrologische und geodätische Zwecke hergestellt wurde und von seinem Freunde, Jost Amman, mit radierten Darstellungen und Ornamenten kostbar verziert ist. Das Grüne Gewölbe aber besitzt von ihm zwei seiner herrlichsten Zierkästen, von denen der berühmte große Schmuckkasten auf seinem Deckel ein Uhrwerk enthält unter einer gelagerten weiblichen Gestalt, die mit ihm verbunden war. Bei einer späteren Erneuerung ist zwar das Werk selbst im Innern erhalten geblieben, über die äußere Erscheinung der Uhr können wir aber leider keine Vorstelluug mehr gewinnen. Aus derselben Zeit etwa stammt die vergoldete Bronze vase mit eiförmigem Körper und einem darübersitzenden, von einem Doppeladler bekrönten Bügel (Abb. 7), die wohl als Geschenk des Kaisers hierher gelangte; sicher eine deutsche, wohl Prager Arbeit, deren Meister aber sich durch keine Marke bekanntgab. In dem Bügel steckt eine drehbare Kugel mit den Zahlenringen der in ihr befindlichen Uhr, und vor ihr sitzt ein kleiner Putto auf dem Rand der Mündung der Vase als Uhrzeiger. Ein berühmtes Werk des Grünen Gewölbes ist sodann die Turmuhr des Augsburger Uhrmachers Hans Schlotheim, die 1602 von Kaiser Christian II. gekauft wurde und die auch mit des Kurfürsten und des Kaisers Rudolf II. Bildnis geschmückt ist. Schlotheim betrieb die Herstellung solcher Uhren mit Kugellaufhemmung als besondere Spezialität und lieferte viele derartige Werke an den Kaiserhof in Prag, von wo sie als Geschenk bis in den Orient gelangten. Die auch mit Automaten ausgestattete silbervergoldete Uhr des Grünen Gewölbes ist das Hauptwerk des Meisters, der schon 1589 hierher eine berühmt gewordene Krippe als Standuhr mit Automatenwerk und mit Pfeifenwerk geliefert hat, die im Mathematischen Salon steht. (Schluß folgt) Die Bedeutung der Reichstarifverträge für das Handwerk Gutachten des Reichsverbandes des deutschen Handwerks Im allgemeinen muß man feststellen, daß zur Regelung der Lohn - und Arbeitsverhältnisse innerhalb der deutschen Volkswirtschaft die Reichstarifverträge zwar nicht durchweg praktisch getätigt worden sind, aber immer größere Aussicht haben. Die Bedeutung eines Reichs tarifvertrages für ein einzelnes Gewerbe hängt von mannigfachen Faktoren ab. Zunächst handelt es sich dabei um rein organisations politische Erwägungen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, die ihre Ursache in dem Verhältnis dieser Verbände zueinander haben. Wo Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sich im wesentlichen tolerant gegenüberstehen, d.h. wo ihre gegenseitigen Beziehungen, die sich auf Grund der Regelung des Lohn - und Arbeitsverhältnisses angebahnt haben, sich auf gegenseitige Achtung und Anerkennung gründen, da wird es eher möglich sein, zu einheitlichen Verabredungen und Vereinbarungen zentraler Art zu gelangen, als es zwischen Ver bänden, die sich von vornherein mit dem größten Mißtrauen be gegnen und mit dem Willen, sich gegenseitig zu vernichten, der Fall sein kann. Die Entwickelung eines Reichstarifvertrages hängt also im wesentlichen davon ab, ob die Arbeitgeber- und Arbeitnehmer verbände den Willen haben, falls die sonstigen wirtschaftlichen Vor aussetzungen gegeben sind, ihre Lohn- und Arbeitsverhältnisse mög lichst einheitlich zu gestalten und deshalb reichszentral zu regeln. Wesentlich für die Beurteilung derartiger Maßnahmen ist natürlich die beiderseitige Einstellung, daß Tarifverträge sozialreformerische Maßnahmen sind, die als Selbstzweck ihre Berechtigung haben und nicht Mittel zum Zweck sein dürfen, einseitige organisationspolitische Maßnahmen zu fördern. Die Tarifverträge, und insbesondere die Reichstarifverträge, sind nur dann wirkliche Bürgen eines Wirtschafts friedens zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn sie von beiden Seiten unter gegenseitiger Anerkennung der Organisationen dazu beitragen, Tarifgemeinschaften aufzubauen. Die zentrale oder dezentrale Regelung der Lohn- und Arbeits verhältnisse innerhalb eines Gewerbezweiges ist sodann an weitere wirtschaftliche Voraussetzungen gebunden: Zunächst muß die Frage aufgerollt werden: Was soll mit einem Reichstarifvertrag bezweckt werden? In verschie denen Gewerben und insbesondere in der Industrie ist es nicht möglich, einen Reichstarifvertrag für eine einzelne Branche durch zuführen, da die Voraussetzungen nicht vorhanden sind. Eine reichs zentrale Regelung der Lohn- und Arbeitsverhältnisse setzt zunächst voraus, daß das Gewerbe, für welches diese Regelung erfolgen soll, sich tatsächlich über das ganze Reich erstreckt. Die Industrie hat jedoch im wesentlichen begrenzte Standorte, und so finden wir, daß in der Industrie entweder lokale Tarifverträge oder bezirkliche Tarif verträge oder gar nur Betriebstarifverträge Geltung haben. Dagegen haben wir in den wichtigsten Handwerkszweigen, die sich mit allen Gewerben über das ganze Reich erstrecken, im wesentlichen Reichs tarifverträge, und zwar: im Baugewerbe, im Steinsetzer- und Pflasterer-, Maler-, Grabmal-, Dachdecker-, Schornsteinfeger-, Holz-, Sattler-, Buchdrucker-, Buchbinder-, Lithographen- und Steindruck-, Schneider-, Bürsten- und Pinselmacher- und im Graveur- und Ziseleurgewerbe. Der Grund hierfür ist in erster Linie wieder darin zu suchen, daß die wirtschaftliche Voraussetzung gegeben ist, nämlich die, daß die Gewerbezweige sich tatsächlich über den Geltungsbereich des gesamten Deutschen Reiches erstrecken. Die zweite Voraussetzung für das Zustandekommen eines Reichs tarifvertrages muß die sein, daß auf beiden Seiten, auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, der Wille vorhanden ist, die Löhne und Arbeitsverhältnisse im gesamten Gewerbe einheitlich zu regeln. Das ist natürlich nicht derart zu verstehen, daß überall eine einheit liche Lohnhöhe festgesetzt werden soll, sondern man versteht unter der Einheitlichkeit der Lohn- und Arbeitsverhältnisse in der Haupt sache die einheitlichen Normativbestimmungen, innerhalb deren die besonderen Verhältnisse im einzelnen Wirtschaftsgebiet geregelt werden sollen. Die Einheitlichkeit der Lohn- und Arbeitsverhältnisse ist aber gerade im Handwerk, und zwar in den einzelnen Hand werkszweigen, nicht nur möglich, sondern auch von großer wirt schaftlicher Bedeutung. Die Herstellung einer derartigen Einheitlich keit macht sich besonders fördernd bemerkbar in allen Kalkulations fragen und wirkt sowohl im Konkurrenzkampf innerhalb der Hand werksbetriebe als auch in der Konkurrenz mit der Industrie stark ausgleichend. Die Einheitlichkeit der Lohn- und Arbeitsverhältnisse ist aber jedoch nur da möglich, wo die Einheitlichkeit der Produktions und Absatzbedingungen vorhanden ist In den handwerkerlichen Gewerben, die sich über das ganze Reich erstrecken, sind in vielen wesentlichen Fragen die Produktions- und Absatzbedingungen die selben, zumal in solchen Handwerksgewerben, die ausschließlich für lokale Kundenproduktion tätig sind. In der Industrie finden wir dagegen, daß die Produktionsbedingungen technischer und wirt schaftlicher Art selbst in der gleichen Branche so differenziert sind, daß man keine einheitlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen für große Gebiete aufstellen kann. Daß man im Handwerk einheitliche Richtlinien aufstellen kann, hat seine Hauptursache darin, daß die
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