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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (4. Mai 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Bedeutung der Reichstarifverträge für das Handwerk
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Haftung für durch Einbruch abhanden gekommenes Eigentum
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelReichstagung 1923 Dresden 5. - 10. Mai 213
- ArtikelAnträge zur Reichstagung 214
- ArtikelAus der Geschichte der Dresdener Uhrmacherei (Schluß zu Nr. 17) 215
- ArtikelTagesordnung für die Reichstagung des Zentralverbandes der ... 218
- ArtikelStiluhren 218
- ArtikelDer Mathematisch-Physikalische Salon in Dresden 220
- ArtikelKostbare Uhren im Grünen Gewölbe 221
- ArtikelDie Bedeutung der Reichstarifverträge für das Handwerk 224
- ArtikelDie Haftung für durch Einbruch abhanden gekommenes Eigentum 225
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 226
- ArtikelVerschiedenes 228
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 229
- ArtikelAnzeigen 230
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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- Links
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Nr. 18 DIE UHRMACHERKUNST 225 Wirtschaftlichkeit der Handwerksbetriebe untereinander, sowohl nach der technischen als nach der wirtschaftlichen Seite hin weniger kompliziert und deshalb primitiver ist als in der Industrie. Die Einheitlichkeit der Lohn- und Arbeitsbedingungen hat aber außer der Einheitlichkeit der Wirtschaftsführung einer Hand werksbranche noch zur Voraussetzung, daß es sich in dieser Branche in der Hauptsache um eine oder wenige Gruppen von Arbeitern handelt, deren Lohn- und Arbeitsverhältnisse einheitlich geregelt werden sollen. Während es sich in der Industrie meistens um un endlich viele Arbeiterkategorien handelt, die innerhalb einer einzelnen Industriebranche für sich besondere Arbeitsverhältnisse aufweisen, haben wir es im Handwerk nur mit einer oder höchstens wenigen Gruppen von Arbeitern zu tun. Es liegt nicht nur im Interesse der Arbeiterschaft, sondern auch im Interesse des Unternehmertums, daß eine Einheitlichkeit der Lohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb der Arbeiterschaft gefordert wird, schon deswegen, um die Qualität der einzelnen Arbeiter möglichst zu heben. Allerdings hat auch diese Frage nach der anderen Seite hin, nämlich vom Standpunkt der Gewerkschaften aus, eine andere Bedeutung, und erst recht dann, wenn die Gewerkschaften danach streben, allen gleichen Arbeitern auch den gleichen Lohn zu zahlen. Dem muß mit allen Mitteln auch bei reichstarifvertraglichen Verhandlungen von Arbeitnehmer seite entgegengewirkt werden, damit nicht durch die Nivellierung der Löhne auch eine Nivellierung der Arbeitsqualität herbeigeführt wird. Die Vorteile eines Reichstarifvertrages gerade im Hand werk sind folgende: 1. Es werden dadurch die Lohnverhandlungen auf ein Minimum herab gedrückt und viel Aufwand an Zeit und Geld dem Gewerbe erspart. 2. Es wird das Risiko eines Xohnkampf es oder einer Lohn bewegung für die Arbeitnehmer vergrößert, weil sie, wenn sie einmal reichstarifvertraglich handeln, nicht mehr in der Lage sind, ohne große Gefahr für ihre eigene Gewerkschaft das Unternehmertum lokal anzugreifen. Man muß daher feststellen, daß den Arbeitnehmern an einer reichstarifvertraglichen Regelung nur wenig gelegen ist, denn sie fahren bedeutend besser in der gesamten Gewerkschafts politik, wenn es ihnen möglich ist, nach ihrem eigenen Willen lokale Lohnbewegungen an verschiedenen Orten durchzuführen. Sind sie aber an reichszentraler Lohnbewegung beteiligt, dann ist ihre Aggresivität für lokale Lohnbewegungen wesentlich eingeschränkt, weil sie die gesamte Organisationsmacht der Arbeitgeber, welche sich über das Reichsgebiet erstreckt, berücksichtigen müssen. 3. Die reichstarifvertragliche Regelung der Lohn- und Arbeits verhältnisse schafft im wesentlichen einheitliche Normativ bestimmungen, nach denen sich das gesamte Lohn-und Arbeits verhältnis in einem Gewerbe regelt. 4. Innerhalb dieses Reichstarifvertrages lassen sich deshalb auch am allerbesten wirtschaftsschädliche Erscheinungen im Gewerbe (z. B. Schmutzkonkurrenz) durch entsprechende Fest setzungen beseitigen. 5. Die wichtigste Konsequenz aus reichszentralen Tarifverhand lungen ist iedoch, daß die Beunruhigung des Gewerbes ganz bedeutend abgeschwächt wird, weil das Kampfgebiet der örtlichen Tarifverhandlungen im wesentlichen beseitigt ist Wenn zwar auch selbstverständlich ein lokaler Streik oder eine lokale Aussperrung theoretisch nicht ausgeschlossen ist, so ist die Wahrscheinlichkeit für einen derartigen Ausbruch doch sehr gering, denn er würde sich ja im wesentlichen auch gegen die eigene Organisation richten, welche die reichszentralen Verhandlungen führte und die reichs zentralen Vereinbarungen getroffen hat. ^ 6. Es darf außerdem nicht vergessen werden, daß die gleich mäßige Lohnregelung, d. h. gleicher Lohn bei gleicher Leistung und gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, oder anders ausgedrückt, daß die Entlohnung überall nach den gleichen Gesichtspunkten ein Moment der Gerechtigkeit schafft, das das Unter- bzw. Ueberbieten der Orte oder Betriebe einerseits, der Arbeitnehmer andererseits aus schließt. Dadurch ist z.B. nicht mehr die Gefahr vorhanden, daß die großen Städte wegen unverhältnismäßig hoher Löhne die Ge hilfen den kleineren Orten entziehen, denn die Städte müssen ja nach den in ihnen herrschenden Wirtschaftsverhältnissen bzw. Teuerungsverhältnissen in die verschiedenen Ortsklassen eingeteilt werden. Diese Beruhigungsmomente sind nicht nur für die ein heitlichen Löhne maßgebend, sondern ebensosehr auch für die ein heitliche Regelung der Arbeitszeit, der Ueberstundenarbeit, der Nacht arbeit, der Arbeit in auswärtigen Orten, der gefährlichen Arbeit, der Ferien, der Schiedsstellen und für das Maß dessen, was als Normalleistung betrachtet werden soll. 7. Für den Arbeitgeber entspringt aus all diesem schließlich die Möglichkeit einer geordneten Kalkulation und Preispolitik, die ohne eine gewisse Einheitlichkeit und Stetigkeit der Lohn- und Arbeitsverhältnisse unmöglich ist, auf die wir aber gerade heute um so mehr auf dem Gebiete der Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dringen müssen, als das Schwanken des Geldwertes schon eine sehr große Unsicherheit in die Preispolitik hineinträgt. Die Haftung für durch Einbruch abhanden gekommenes Eigentum Bei den heutigen, zahlenmäßig ungewöhnlich hohen hohen Werten, die dem Uhrmacher anvertraut werden, ist die Frage der Haftung für anvertrautes fremdes Eigentum bei einem Einbruch von besonderer Wichtigkeit. Wir haben bereits zwei Urteile in Nr. 26, Jahrg. 1922, der UHR MACHERKUNST veröffentlicht (siehe auch „Richtlinien“, S. 21). Heute sind wir in der Lage, ein weiteres Urteil des Landgerichts I (25. S. 82, 22 vom 8. Febr. 1923) in Berlin zu veröffentlichen, das auf Grund eines Gutachtens unseres Ehrensyndikus Dr. jur. W. Felsing ergangen ist. Tatbestand: Die Klägerin übergab dem Beklagten ifn Januar 1921 eine Ubr zur Reparatur. Am 31. Januar 1921 wurde in den Laden des Beklagten eingebrochen, und zwar so, daß die Täter eine Wand durchstemmten und durch das Loch in den Laden gelangten. Sie haben eine Anzahl' Uhren gestohlen. Der Beklagte hat der Klägerin gegenüber angegeben, daß auch ihre Uhr mit gestohlen worden sei, und hat sie ihr nicht zurück gegeben. Die Klägerin verlangt Wertersatz in Höhe von 550 Mk. Der Beklagte bestreitet die Behauptungen der Klägerin und macht geltend, daß die Uhr bei dem Einbruchdiebstahl abhanden gekommen sei und daß seine Haftung für Einbruchdiebstahl dadurch ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, daß die Ausschließung der Haftung auf dem Zettel aufgedruckt gewesen sei, den der Beklagte seinen Kunden und so auch der Klägerin bei Annahme einer Uhr zur Reparatur übergibt, und der eine Nummer trägt, dieselbe Nummer, die an der Uhr befestigt wird. Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist zum Schadenersatz nur verpflichtet, wenn er die Unmöglichkeit, die Uhr zurückzugeben, zu vertreten hat (§275 BGB.), oder wenn er etwa mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen hätte, daß er die ( Uhr ersetzen wolle (wie die Klägerin behauptet). Wenn Sachen, die einem ändern zur Vornahme einer Bearbeitung übergeben werden, durch einen Einbruchdiebstahl gestohlen werden, so wird der Unternehmer in der Regel die Unmöglichkeit der Rück gabe der Sachen nicht zu vertreten haben. Denn der Einbruch diebstahl ist im Verhältnis der Parteien zueinander als Zufall im Rechtssinne anzusehen. Den Beklagten muß in solchen Fällen eine Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Unter den heutigen Verhältnissen kann man einem Laden inhaber, der fremdes Eigentum im Laden verwahrt, unmöglich zu muten, einen Wächter in den Laden zu stellen, der über Nacht die Sachen gegen Einbruchdiebe bewachen soll. Es würde das unver hältnismäßig große Kosten verursachen. Nach der Auskunft der Handelskammer in Berlin besteht aber auch kein Handelsbrauch, wonach Uhrmacher die ihnen zur Reparatur übergebenen Uhren versichern müßten. Es ist für die Uhrmacher fast unmöglich, zu TiHiimmmimiiiiiiiiimmiiiiiiimiiiimiiiiiiim. ■ z : ©er Bezugspreis für Blai : * m * wurde trotz der gestiegenen Herstellungskosten nicht • \ erhöht und einstweilen freibleibend auf I | 1400 Mark Z Z festgesetzt. Nachfordeningen müssen ivir uns vor- j Z behalten. ■ * m Z Wir bitten, den Betrag auf Postscheckkonto: Die z I UHRMACHERKUNST, Halle a. S. (Scheckamt \ Z Leipzig Nr. 103533), einzusenden. ; m m : Zentralverband der Deutschen Uhrmacher ; | Halle a. S. — Mühhveg 19 • nniiim». n.............. ........... tll««-
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