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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (1. Juni 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Diebesfalle
- Autor
- Nelken, S.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 281
- ArtikelRuhrhilfe für das Uhren- und Goldwarengewerbe 282
- ArtikelGesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen 282
- ArtikelDie Diebesfalle 284
- ArtikelAusbildung von Frauen zu Schmuckverkäuferinnen 285
- ArtikelAn die, die es angeht! 286
- ArtikelAus der Werkstatt 286
- ArtikelSprechsaal 286
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 287
- ArtikelVerschiedenes 288
- ArtikelVom Büchertisch 288
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 289
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 289
- ArtikelAnzeigen VIII
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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284 DIB UHRMACHERKUNST Nr. 22 Unberührt bleiben die Vorschriften über den Geschäfts betrieb der Handlungsreisenden im Abschnitt I, Nr. i, der Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung vom 27. No vember 1896 (Reichsgesetzblatt, S. 745). Soweit Wandergewerbescheine für im ( § 1 genannte Gegenstände bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt sind, müssen sie zurückgenommen werden. Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für den Erwerb und das Feilbieten der im § 1 genannten Gegenstände auf Börsen, die unter staatlicher Aufsicht stehen. § 14. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Reichsbank und auf die von ihr mit dem Erwerbe der im § 1 genannten Gegenstände Beauftragten für den Umfang ihres Auftrags keine Anwendung. § 15. Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 100 Mill. Mk. wird bestraft, wer vorsätzlich 1. ohne die vorgeschriebene Erlaubnis oder nach dem Er löschen oder der Zurücknahme einer erteilten Erlaubnis ein Gewerbe im Sinne des § 1 betreibt, 2. in Geschäftsräumen, die gemäß §9, Abs. 1, geschlossen sind oder in denen gemäß § 9, Abs. 2, die Ausübung des Gewerbebetriebes untersagt ist, ein Gewerbe im Sinne des § 1 betreibt, 3. den Vorschriften der §§5, 6, Abs. 1 und 2, §§7, 13, Abs. 1, oder den auf Grund des §6, Abs. 3, oder des § 9, Abs. 2, erlassenen Bestimmungen zuwider handelt. Bei Fahrlässigkeit oder Nichterfüllung der nach § 2 ge machten Auflagen tritt Gefängnis bis zu einem Jahre oder Haft und Geldstrafe bis zu 20 Mill. Mk. oder eine dieser Strafen ein. Neben der Strafe kann in den Fällen der Ziffer 1 und 2 auf Einziehung der sämtlichen Warenvorräte und der ge samten Geschäftseinrichtung, insbesondere der bei dem Schmelzen, Probieren oder Scheiden verwendeten Gerät schaften, im Falle der Ziffer 3 auf Einziehung der Gegen stände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob die Warenvorräte, die Ge schäftseinrichtung oder die Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer gehören oder nicht. § 16. Wer einen Diebstahl an einem Gegenstand aus Edelmetall begeht, der zum öffentlichen Nutzen dient oder öffentlich aufgestellt ist, wird wegen schweren Diebstahls (§ 243 des Strafgesetzbuchs) bestraft. § 17. Wer beim Betrieb eines Gewerbes der im § 1 bezeichneten Art einen der dort bezeichneten Gegenstände, von dem er aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, daß er mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist, verheimlicht, ankauft, zum Pfände nimmt oder sonst an sich bringt oder zu seinem Absatz bei anderen mitwirkt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 20 Mill. Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 18. Die Verordnung über den Handel mit Gold, Siiber und Platin vom 7. Februar 1920 (Reichsgesetzblatt S. 199) wird aufgehoben. § 19. Die Vorschrift des § 36 der Gewerbeordnung tritt, soweit sie den Betrieb von Probieranstalten betrifft, für die Dauer der Geltung dieses Gesetzes außer Kraft. § 20. Der Reichswirtschaftsminister kann mit Zu stimmung des Reichsrats und des zuständigen Reichstags ausschusses Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen. § 21. Die Vorschriften des § 6, Abs. 1 und 2, treten am 1. Juli 1923, im übrigen tritt das Gesetz mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Juli 1926 außer Kraft. Die Diebesfalle Ein neuer Einbruchsschutz Von Ingenieur S. Nelken (Charlottenburg) Die Verbrecherhochflut, die bei Kriegsbeginn von den Kriminalfachleuten vorausgesehen wurde, hat durch Geld entwertung und politische Unsicherheit so an Umfang zu genommen, daß sie sich zu einer großen nationalen Gefahr Kontakt Dolle Haken Zum Schaden der Allgemeinheit ist der Gedanke des Selbstschutzes verhältnismäßig spät in die Massen gedrungen, t t ♦ f ♦ ♦ Abb. 1. Das Aaslegen der Fäden. entwickelt hat. Den gegenwärtigen Zustand der Unsicher heit hätte niemand in dem einst so gut organisierten Deutsch land für möglich gehalten. Nichts ist mehr vor Dieben sicher, denn alles, auch das früher von Bettlern Verschmähte, hat nun großen Wert erlangt. Die Statistik der täglich er folgten Einbruchsdiebstähle und Raubüberfälle wächst in das Ünermeßliche und zeigt, daß nicht nur Privatwohnungen und Geschäftsräume der Beraubung ausgesetzt sind, sondern daß auch in den öffentlichen Anlagen Raseneinfassungen und Kugelknöpfe gestohlen werdet!, daß Dachrinnen, Blei rohre und sogar ganze Denkmäler verschwinden, ohne daß es gelingt, der Verbrecherbanden wirksam Herr zu werden. Abb. 2. Auflegen des Fadens. und wenn es auch jetzt die höchste Zeit ist, nach dieser Richtung hin das Versäumte nachzuholen, so ist es immer hin noch nicht zu spät dazu. Die Sicherungsindustrie ist inzwischen rastlos tätig gewesen und hat versucht, durch
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