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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (22. Juni 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus unserer Auskunftsmappe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vom Büchertisch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Frage- und Antwortkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 311
- ArtikelReisebriefe (II) 312
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 313
- ArtikelSprechsaal 314
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 314
- ArtikelAnzeigen VIII
- ArtikelAus unserer Auskunftsmappe 317
- ArtikelVerschiedenes 317
- ArtikelVom Büchertisch 317
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 317
- ArtikelAnzeigen IX
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 318
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 25 DIE UHBMACHEKKUNST 317 Aus unserer Auskunftsmappe Frage: Bin Kunde beauftragt mich, eine getragene, goldene Herren-Savonnette-Uhr weiter zu verkaufen. Muß ich auf den Erlös Luxussteuer entrichten, oder ist diese Ware frei? Antwort: Wenn ein Uhrmacher im Aufträge eines Privat mannes eine goldene Taschenuhr verkauft, so ist Verkäufer der Privatmann, und es ist der volle erzielte Kaufpreis von dem Privat mann mit i§o/ 0 zu versteuern; der Zwischenverdienst muß als Ver mittlerprovision angesehen werden. Geschieht die formale Behandlung derart, daß der Uhrmacher zunächst die goldene Taschenuhr von dem Privatmann kauft, so muß der Privatmann den von dem Uhrmacher erhaltenen Kaufpreis mit 150/,, versteuern, während das von dem Käufer erzielte Entgelt für den Uhrmacher einfach steuerpflichtig ist. Dr. F. Frage: Von einem Grossisten kaufte ich einen Artikel unter Vorbehalt der Rückgabe, falls derselbe nicht verkäuflich sei. Nach längerer Zeit gab ich den schlecht verkäuflichen Artikel an den Grossisten zurück, erhielt aber nur den damaligen niedrigen Preis, den ich in Wirklichkeit bezahlt hatte, dafür gut ge schrieben, nicht etwa den inzwischen bedeutend höheren Tages preis. Auf meine Vorstellung schrieb mir der Grossist, daß es doch widersinnig sei, einen Verdienst gutzuschreiben, den man in Wirk lichkeit nicht gehabt habe. Ein Gegenstück: Ein Kunde kaufte Weihnachten einen Gegen stand für 12800 Mk. unter Vorbehalt des Umtausches. Heute, nach 5 V 9 Manaten, kommt derselbe und will das Stück Umtauschen, wundert sich natürlich, daß ich den Umtausch nicht so glatt vor nehmen will, weil derselbe Artikel heute über 60000 Mk. kostet, zudem ich ihn erst bestellen muß, weil er nicht am Lager ist, so daß ich gewissermaßen 40000 Mk. aus der Kasse nehmen muß, um den Kunden zu befriedigen. Dafür erhalte ich natürlich das erst gekaufte Stück (es handelt sich um ein Besteck, wofür jetzt ein anderes Muster gewünscht wird) zurück, welches aber infolge des enorm gestiegenen Preises heute kaum verlangt wird, so daß der Fall eintreten kann, daß ich das Stück erst anderweitig verkaufen kann, wenn der Preis wieder gesunken ist. Wie ist da die Rechtslage? Antwort: Grundsätzlich wird rechtlich, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, noch nach dem Grundsatz verfahren: .Mark ist gleich Mark.“ Wird daher ein Kauf ohne Nebenabrede unter Rückgabeberechtigung abgeschlossen, so kann mangels einer solchen besonderen Abrede nur der gleiche Papiermarkbetrag gegen Rück gabe der Ware gefordert werden, als er bezahlt ist. Anders liegt wohl doch der Sachverhalt bei einem Umtausch; nach dem Grundsatz der adäquaten Leistung und Gegenleistung dürfte bei einem vereinbarten Umtauschsrecht dieselbe Ware als Umtauschsobjekt gefordert werden können wie der zurückzugebende Gegenstand, auch wenn das Umtauschobjekt inzwischen einen höheren Papiermarkwert erlangt hat. Es empfiehlt sich, angesichts des jedermann bekannten wechselnden Geldwertes, für jeden Einzelfall besondere Verein barungen zu treffen, schon um zu verhindern, daß ein Vertragsteil aus der inzwischen eingetretenen Geldentwertung einen unan gemessenen Vorteil zieht. Dr. F. 'X)i?rsx:hij»iin?ncs vyy f<y/fVy¥ Die Berichtigung der Steuererklärung. Das Reichsgesetz zur Berücksichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen wäre vom richtigen Standpunkt aus eigentlich schon beim Ende des vorigen Jahres fällig gewesen. Statt dessen kam es erst nahezu drei Monate später hinterhergehinkt, nämlich am 20. März d. J. Die natürliche Folge davon war eine ungemeine Verwirrung bei der Angabe des vorjährigen Einkommens. Denn ein beträchtlicher Teil der Finanzämter hatte das Erscheinen des neuen Gesetzes überhaupt nicht abgewartet, sondern verschickte die Steuererklärungsformulare — natürlich alten Systems bereits Anfang Januar. Das Ergebnis war die Nichtberücksichtigung der nachträglich durch das neue Gesetz gebotenen steuerlichen Vorteile, bestehend in erhöhten Absetzungen und Abschreibungen für Betriebs gebäude, Maschinen, Handwerkszeug, Inventar, ferner in der ver änderten Bewertung der am Jahresschlüsse vorhandenen .Bestände an Erzeugnissen, Waren und Vorräten. Andere Finanzämter wieder warteten wohl mit der Versendung der Formulare bis zum Er scheinen des neuen Gesetzes. Jedoch die Rückgabefrist war viel zu kurz, um das Gesetz zur Berücksichtigung der Geldentwertung im vollen Umfange erfassen und nutzbar machen zu können. Und so dürfte eine große Anzahl von Lesern das steuerpflichtige Einkommen des Jahres 1922 immer noch viel zu hoch angegeben haben. Hierzu ein anschauliches Beispiel von zwei Gewerbetreibenden gleichen Berufs mit dem gleichen Reingewinn von fünf Millionen. Der eine Gewerbetreibende machte sofort Gebrauch von den Vorteilen des neuen Geldentwertungsgesetzes. Er ermäßigte dadurch sein buch mäßiges Einkommen von 5 Millionen auf ein steuerpflichtiges Ein kommen von 63435® Mk., zahlt also für 1922 eine Reichseinkommen steuer von 76800 Mk. Der andere Gewerbetreibende dagegen ließ das neue Gesetz ganz außer Betracht. Er zahlt deshalb von dem gleichen buchmäßigen Reingewinn eine Reichseinkommensteuer von 1833750 Mk., also ein Mehr von 1756950 Mk. Dieser ungeheure Unterschied in der Höhe der Steuer sollte einen jeden unserer Leser mahnen, eine nachträgliche Prüfung seiner Angaben in seiner Ein kommensteuererklärung vorzunehmen. Einen trefflichen, durch Muster unterstützten Anhalt bietet das amtliche Merkblatt für Gewerbetreibende. Die Finanzämter sind zur unentgeltlichen Ab gabe dieses Merkblattes verpflichtet. Jeder Steuerpflichtige hat Anspruch darauf. Ebenso hat er noch heute das Recht zur Berichtigung seiner Steuererklärung, denn bisher erfolgte wohl nirgends eine endgültige Veranlagung zur Reichseinkommensteuer für 1922. Eine solche Berichtigung ist keineswegs beschränkt auf das Geldentwertungsgesetz. Man kann sie gleichfalls ausdehnen auf sonstige, etwa unterlassene Abzüge. Erfahrungsgemäß herrscht auch in dieser Beziehung immer noch eine große Unkenntnis. Und so verweisen wir ferner auf eine für den Handgebrauch bestimmte alphabetische Zusammenstellung von 300 Abzügen im „Merkbuch zur Reichs-Einkommensteuer“, zu beziehen gegen Vorhereinsendung von 3000 Mk. oder Nachnahme vom Verfasser, Amtssekretär a. D. Emil Müller in Halle a. S., Schließfach 210. Römhlld. Herr Kollege Paul Kurzhals konnte am 23. Juni das Fest der silbernen Hochzeit feiern und begeht am 1. Juli sein fünfundzwanzigjähriges Geschäftsjubiläum. Verbesserungen der funkentelegraphischen Nauener Zeltsignale für Mai 1923 Mitgeteilt von der Deutschen Seewarte zu Hamburg + : Signal zu spät; —: Signal zu früh. Mai fh M .KZ. Mai 1»> M .E. Z. Mai lb M .E. Z. 1 9 a 3 nachts nachm. «»»3 nachts nachm. >923 nachts nachm. I. + 0,06 + 0.09 12. — 0,15 — 0,13 2 3- — 0,04 — 0,12 2. [ + 0,08 + 0,09 13 — 0,14 — 0,10 24. — 0,12 -*) 3- + 0,09 + <>>04 14. — 0,03 — 0,09 2 5- — 0,16 — 0,07 4- ! + 0,02 + 0,02 15- — 0,15 — 0,14 26. 0,00 + 0,03 5- I + °.°3 — 0,01 16. — 0,18 — 0,19 27. — 0,01 -*) 6. ! — 0,06 — 0,02 17- — 0,26 — 0,15 28. — 0,02 + 0,04 7- — 0,05 — 0,01 18. — 0,15 — 0,09 2 9 + 0,04 + 0,04 8. 0,00 — 0,02 19. + 0,03 + 0,01 30- 0,00 + 0,03 9- — 0,01 — 0,02 20. — 0,03 — 0,03 3i- -*) 0,00 10. — *) — 0,04 21. — 0,07 — 0,05 11. — 0,09 — 0,10 22. — 0,09 — 0,04 *) Ausgefallen. Diese Verbesserungen gelten für die sni der 3100 m-Welle abgegebenen Signale. Dom Siürhorftsi'h/ P* e . Mer angezeigten Bücher sind zu Originalpreisen durch unsere Geschlftsstelle zu nl , ,n i> e E e t>enen Grundpreise müssen mit dem jeweils ghltigen Multi plikator (zur Zeit 5000) multipliziert werden. Geldsendungen auf Postscheckkonto: Zentralverband der Deutschen Uhrmacher, Schecknznt Leipzig Nr. 13953. neue Ratgeber für Handwerksmeister. Lehr buch für Meisterkurse und zum Selbstunterricht. Von Kurt Voigt. Fünfte Auflage. Der „Ratgeber“ hat sich bestens bewährt, was schon seine hohe Auflage beweist. Die neuen Gesetzesänderungen sind berücksichtigt und auch sonst der Inhalt auf den neuesten Stand gebracht. Zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung und als Nachschlagebuch sei deshalb der „Ratgeber“ bestens empfohlen. — g. 8 9rage-un0 ftnlmortfanslvm Fragen 433°- Wer liefert Ohrringe in Amerikaner Double, ferner Herren- ^und Damenfassonringe in Double zu Grundpreisen für erstere bis 2,50, letztere bis 1,50? A. I. in E. 433 1 - Wer ist der Fabrikant der Wecker mit der Abstellvor richtung „Dibo“? A. in K. 4332- Wer ist der Fabrikant der Weck erserien: Maud, Victoria, Auguste, Alice, Prinzeß, Jo.li, Flora, Fortuna? D. in. E. /
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