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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (29. Juni 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 319
- ArtikelRuhrhilfe für das Uhren- und Goldwarengewerbe 320
- ArtikelDas Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen usw. und was der ... 320
- ArtikelVorläufiges Merkblatt für das Gesetz über den Verkehr mit ... 321
- ArtikelGesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen 321
- ArtikelDie preußischen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den ... 323
- ArtikelReisebriefe (III) 324
- ArtikelDie Zahlungsbedingungen des Verbandes Deutscher Uhrengrossisten, ... 325
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 326
- ArtikelVerschiedenes 328
- ArtikelVom Büchertisch 328
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 328
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 329
- ArtikelAnzeigen VII
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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eriorast Alleiniges and eigen« Organ des Zentraloemandes der Deutschen Uhrmacher, L u„ Sitz Halle (Saale) 48. Jahrgang Halle, am 29. Juni 1923 Nummer 26 Nachdruck sämtlicher Aufsatze und Notizen ohne ausdrückliche Genehmigung der Schrlttleltung verboten Bekanntmachungen der Verbandsleitung Befreiung der Mitglieder des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher von der Führung von Juwelensteuerheften. Eine demnächst erscheinende Ver ordnung sieht besondere Verschärfungen des Umsatzsteuer gesetzes, z. B. Steuerpflicht und Leistung von Anzahlungen vor. Von diesen Maßnahmen sind jedoch die Mitglieder unseres Verbandes verschont. Die entsprechende Verfügung lautet: Der Reichsminister der Finanzen „ . III ü 5082 Berlin, den 11. Juni 1923. In einer der nächsten Nummern des .Reichsministerialblattes“ wird die Verordnung über die Abänderung der Ausführungsbe stimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 5. Juni 1923 veröffentlicht. Ich ersuche ergebenst, den beteiligten Kreisen von der Neufassung der Ausführungsbestimmungen, insbesondere §§ 117 ff., 125 a (Steuer aufsicht beim Straßenhandel, Steueraufsicht beim Handel mit Edel metallen) Kenntnis zu geben, und verweise insbesondere auf die mir in §§ n8*Nr. 4, 125a der Ausführungsbestimmungen erteilte Ermächti gung, Mitglieder von Verbänden der am Handel nach §§ 117, 125 a beteiligten Gewerbe von der Verpflichtung zur Leistung einer An zahlung und der Führung des Steuerheftes (Juwelensteuerheftes) zu befreien. In Ausübung dieser Ermächtigung befreie ich von der Verpflichtung zur Leistung der Anzahlung und der Führung des Juwelensteuerheftes die Mitglieder des Zentralverbandes Deutscher Uhrmacher. I. A.: Popitz. Diese Juwelensteuerhefte dürfen aber nicht etwa ver wechselt werden mit den in dem neuen Gesetz über den ^Verkehr mit Edelmetallen usw. vorgesehenen Ankaufs- und Quittungsbüchern. Der Mitgliedsbeitrag für den Zentralverband beträgt für das dritte Vierteljahr vom i. Juli bis 30. September eine Gehilfenlohnstunde nach dem Reichslohntarif Klasse D (Höchstklasse), also für jedes Mitglied 3300 Mk. Wir bitten alle Vereinigungen, diesen Betrag unverzüglich von den Mitgliedern einzuziehen und auf unser Postscheckkonto Amt Leipzig 13953 einzuzahlen. Bei der jetzigen Geldentwertung müssen wir unbedingt Wert darauf legen, daß die Beiträge zu Anfang des Vierteljahres an uns schnellstens abgeführt werden. Bei Zahlungen nach dem 15. August müssen wir satzungsgemäß den Lohnstundensatz fordern, der dann gelten wird. Unsere Mitglieder bitten wir, den Kassen führern die Arbeit insofern zu erleichtern, daß sie von selbst den Beitrag an ihren zuständigen Kassierer abführen. Unterhaltsbeihilfen für Lehrlinge. Auf vielfache Anfragen teilen wir mit, daß laut Beschluß der Reichs tagung 1923 vom 1. Juli ab den Lehrlingen folgende Unter haltsbeihilfen gewährt werden sollen: Im ersten Halbjahre nichts; im zweiten Halbjahre der Wert von 6 Pfund Markenbrot; im dritten Halbjahre der Wert von 8 Pfund Markenbrot; im vierten Halbjahre der Wert von 10 Pfund Markenbrot; im fünften Halbjahre der Wert von 14 Pfund Markenbrot; im sechsten Halbjahre der Wert von 18 Pfund Markenbrot; im siebenten Halbjahre der Wert von 22 Pfund Markenbrot; im achten. Halbjahre der Wert von 25 Pfund Markenbrot. Ist der Lehrling beim Lehrherrn in Kost und Wohnung, so hat der Vater bzw. der gesetzliche Vertreter des letzteren die Hälfte des Betrages der ersten (niedrigsten) Klasse des Gehilfen-Verpflegungssatzes zu zahlen. Ein Unterhaltsbeitrag wird in solchem Falle an den Lehrling nicht gewährt. Hierzu sei bemerkt, daß nach dem Reichslohntarif für Verpflegung und Wohnung eines Gehilfen bis zu 66 2 / 3 0 0 des Lohnes berechnet werden können. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher E. V. Geschäftsstelle Halle (Saale), Mühlweg 19 W. König, Verbandsdirektor
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