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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (29. Juni 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die preußischen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reisebriefe (III)
- Untertitel
- Salzburg - Graz - Die Preise in Oesterreich - Reichstagung
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 319
- ArtikelRuhrhilfe für das Uhren- und Goldwarengewerbe 320
- ArtikelDas Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen usw. und was der ... 320
- ArtikelVorläufiges Merkblatt für das Gesetz über den Verkehr mit ... 321
- ArtikelGesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen 321
- ArtikelDie preußischen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den ... 323
- ArtikelReisebriefe (III) 324
- ArtikelDie Zahlungsbedingungen des Verbandes Deutscher Uhrengrossisten, ... 325
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 326
- ArtikelVerschiedenes 328
- ArtikelVom Büchertisch 328
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 328
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 329
- ArtikelAnzeigen VII
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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324 DIB UHRMACHERKUNST Nr. 26 Zu § 6. Hinsichtlich der Buchführung und der Beaufsichtigung des Gewerbebetriebes gelten die Vorschriften für den Ge schäftsbetrieb der Trödler usw. vom 30. April 1901 (HMB1. S. 48), abgeändert durch Erlaß vom 26, Juni 1902 (HMB1. S. 299), soweit nicht in dem Gesetz oder nachstehend Aenderungen oder Ergänzungen vorgesehen sind. Für das Geschäftsbuch wird das beiliegende Muster vorgeschrieben. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, innerhalb des Ankaufsraumes an einer in die Augen fallenden, von außen nicht sichtbaren Stelle ein Verzeichnis der Preise derjenigen unter § 1 des Gesetzes fallenden Gegenstände, auf die sich die Ankaufstätigkeit erstreckt, anzubringen. , Die Gewerbetreibenden haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamen u. dgl. mit der genauen Angabe des Geschäftslokales und ihrem Vor- und Zunamen zu versehen; Abkürzungen sind unzulässig. In Anzeigen und Aushängen dürfen keine markt schreierischen Angaben (z. B. die Hervorhebung besonderer Vorzüge, die Zusage von Vorteilen oder Geschenken) und abgesehen von dem in Abs. 2 erwähnten Verzeichnis keine Angaben über die angebotenen Preise enthalten sein. Jede Reklame durch Verteilung von Geschäftsempfeh lungen und Handzetteln, Herumtragen von Plakaten, An schläge, in Form von Lichtreklame oder durch Ausrufen ist auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen öffentfichen Orten verboten. Hilfspersonen sind unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, die ihre Beschäftigung untersagen kann. Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in die Geschäftsbetriebe der im § 1 des Gesetzes bezeichneten Art jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen alle Geschäftsbücher und Geschäfts papiere, auf Verlangen auch im Dienstraum der Polizei behörde, vorzulegen und jede über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. Jede auch nur vorübergehende Einstellung des Ge schäftsbetriebes, sowie seine Wiederaufnahme sind binnen 3 Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Zu § 8, Abs. 2. Zur Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 6 und 7 des Gesetzes im Einzelfall sind die für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden zuständig. Soweit Gewerbetreibende nicht schon auf Grund der erwähnten Vorschriften für Trödler usw. zur Führung eines Geschäftsbuches verpflichtet sind, brauchen sie nur die jenigen Erwerbshandlungen, die unter das Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen fallen, in das Geschäftsbuch einzutragen. Zu § 9. Für die Schließung oder vorläufige Schließung des Gewerbebetriebes ist in Gemeinden mit staatlicher Polizei verwaltung die staatliche Polizeibehörde, in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern ohne staatliche Polizeiverwaltung die Ortspolizeibehörde, im übrigen der Landrat (Ober amtmann) zuständig. Im Falle einer nach § 15 des Gesetzes erfolgten rechts kräftigen Verurteiluug kann der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident, anordnen, daß die für die Aus übung des Gewerbebetriebes benutzten Räume für den Handel mit den im § 1 des Gesetzes genannten Gegen ständen, sowie für den Betrieb einer Edelmetallschmelze, Probier- oder Scheideanstalt innerhalb einer bestimmten Frist nicht verwendet werden dürfen. Auf Beschwerde entscheidet der Oberpräsident endgültig. Zu § 13. Auf Beschwerde über die Zurücknahme einer Legiti mationskarte oder eines Wandergewerbescheines (Ab. 3 des Gesetzes) entscheidet endgültig der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident. * * * Laut Mitteilung der Handwerkskammer Freiburg i. B. sind laut Verfügung des Badischen Ministers des Innern vom 19. Juni (65592 B) in Baden Anträge auf Erteilung der Erlaubnis bei dem Bezirksamt der gewerblichen Niederlassung oder, in Ermangelung eines solchen, des Wohnsitzes zu stellen. Reisebriefe III. Salzburg — Graz — Die Preise in Oesterreich — Reichstagung Salzburg — Graz, 7. Juni: In Oesterreich. Da es in Strömen regnet, hat es keinen Zweck, in die Stadt zu gehen. Die erste Feststellung: Die gleichen Schmerzen wie bei uns. An einer Fernsprechstelle finde ich eine Kreideanschrift: „Parole: Ganz derzwatzelt“, was ich mir mit „zum Verzweifeln“ übersetze. Da ich Kronen vor einigen Wochen gekauft habe, brauche ich mein deutsches Geld nicht zu wechseln, was mir in Anbetracht des jetzigen Kursstandes (die Krone ist Edelvaluta!) sehr angenehm ist. Trotz des letzten 100 °/ 0 - Aufschlages unserer Fahrpreise fahren wir im Vergleich auf unseren Bahnen wesentlich billiger. Die Fahrt Salzburg — Graz kostet 75000 Kr., Schnellzug 3. Klasse. Der Wartesaal ist elegant eingerichtet, aber von dem Wirtschaftsbetrieb getrennt. Ein Gläschen Bier kostet 1700 Kr. (man merkt, daß man nicht mehr in Bayern ist). Der Zug fährt pünktlich ab. Hinter Salzburg klärt es sich immer mehr auf, bis die Sonne scheint. Die Fahrt ist sehr reizvoll. Ueberall ragen die Alpen, die bis tief unten Schnee tragen, auf. Jede Minute bringt neue Bilder. Große Burgen und Schlösser auf den Bergen. Oesterreich ist schön. Man merkt, daß man in immer größere Höhen lagen kommt, das Thermometer zeigt 8 Grad. Auf einer Zwischenstation trinke ich eine Tasse Kaffee mit Sahne. Sie kostet 3000 Kr., aber ich habe noch auf keinem Bahnhof so guten Kaffee bekommen. Der Zug ist mäßig besetzt, im Gegensatz zu den Zügen bei uns, die in den Tagen meiner Reise überfüllt waren. Die Unterhaltung mit den Mitreisenden macht zuerst etwas Mühe wegen des ungewohnten Dialekts, der dem bayerischen aber doch sehr verwandt ist. Abends erreiche ich Graz. Bei der Einfahrt fallen die großen Industriewerke auf. Vorher schon, im Gebirge, sah man Kalk- und Erzwerke. Diese sind jetzt gut be- beschäftigt — eine Folge der Ruhrbesetzung! Auf dem’.Bahnhof großer Empfang. Die Grazer Kollegen hatten es sich nicht nehmen lassen, in der Stärke von fünf Mann mich herzlich zu begrüßen. Wohnung und alles
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