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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (6. Juli 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geldentwertung (I)
- Autor
- Felsing, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ergänzungen zu den preußischen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 332
- ArtikelMitteilungen des Wirtschaftsverbandes der Optik führenden ... 332
- ArtikelGeldentwertung (I) 333
- ArtikelErgänzungen zu den preußischen Ausführungsbestimmungen zu dem ... 334
- ArtikelNeue Bestimmungen über den Lohnabzug 335
- ArtikelReisebriefe (IV) 335
- ArtikelBericht über die dritte Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 336
- ArtikelAus unserer Auskunftsmappe 337
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 338
- ArtikelVerschiedenes 340
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 341
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 341
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 27 DIE UHKMACHERKüNST , 334 liehen Kampf Aller gegen Alle. „Noch billig kaufen“, Sach werte erwerben, Bargeld loswerden, in schlimmeren Fällen die Zahlungen möglichst lange hinausziehen, um mit ent wertetem Geld zu begleichen, so lautet die allgemeine Parole. Soweit dies in anständigen Formen geschieht, ist zum mindesten gegen die ersten Bestrebungen kaum etwas zu sagen; denn jeder hat das Recht, für sich so vorteilhaft zu handeln, als es ihm möglich ist. Aber in der täglichen Umstellung aller Wertbegriffe geht auch dem ehrlichsten Menschen schließlich der klare Ueberblick über die Verhältnisse mehr und mehr verloren; deshalb sehen wir in diesen traurigen Zeiten Verbitterung auf allen Seiten, Mißtrauen, Unzufrieden heit und Verzweiflung. Aus diesem Wirrwarr hinaus kann uns meiner Ueber- zeugung nach nur die Schaffung einer wertbeständigen Berechnungsart, eine neue, wenn auch künstliche Währung retten; denn auf die Dauer wird es sich schließlich doch als unmöglich erweisen, Anschauungen, Vorschriften und Gesetze aus der Zeit der stabilen Währung in dem jetzigen Stadium des Währungszerfalls mit aller Gewalt künstlich beizubehalten. Hoffen wir, daß wir dann aus lebenden Rechenmaschinen wieder frohere Menschen werden. Wie man sich am praktischsten zu verhalten hat, so lange noch in Papiermark gerechnet wird, werde ich in einer der nächsten Nummern der UHRMACHERKUNST an einer Reihe von Beispielen erörtern. Das gesamte Problem der Geldentwertung wird dabei natürlich nicht extra erläutert werden; es soll sich nur darum handeln, einige markante Fälle zu beleuchten, in denen der Kampf gegen die Verarmung besonders kompliziert uud schwer für den Einzelnen zu führen ist. * (Fortsetzung folgt) Ergänzungen zu den preußischen Ausführungs bestimmungen zu dem Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen Zu den Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen be merken wir folgendes: Zu § 2, Absatz 3: Zu den Auflagen gehört z. B. eine Beschränkung der Geschäftszeit auf bestimmte Tagesstunden, damit verhindert werden kann, daß in Fabriken und Werk stätten gestohlenes Metall usw. nach Schluß der Arbeitszeit noch am gleichen Tage abgesetzt wird. Ferner ist zu erwägen, ob der Geschäftsbetrieb auf einzelne Metalle usw. zu beschränken ist. Auch sind spätere Auflagen ausdrücklich vorzubehalten. Spezialbetrieben (z. B. Zahnärzten, Dentisten, chirurgi schen Geschäften, Herstellern und Händlern von Werkzeugen in Verbindung mit Edelsteinen) ist die Erlaubnis nur zum Erwerb derjenigen unter § 1 des Gesetzes fallenden Gegen stände zu erteilen, welche für ihren Gewerbebetrieb un mittelbar in Frage kommen. Die genaue Bezeichnung der Geschäfsträume nach Art und Lage soll verhindern, daß von einem Gewerbetreibenden ohne Zustimmung der zuständigen Behörde mehrere Zweig geschäfte eingerichtet werden. Dem Betriebe der Gast- und Schankwirtschaft neben einem Gewerbe gemäß § 1 des Gesetzes ist durch ent sprechende Auflagen entgegenzutreten. Zu § 2, Absatz 4: Die Sachkenntnis der Unternehmer von Probieranstalten sowie der Stellvertreter ist besonders sorgfältig zu prüfen; in der Regel ist die Erlaubnis (§ 1 des Gesetzes) nur staatlich geprüften Chemikern zu erteilen. In gleicher Weise ist zu prüfen, ob der gleichzeitige Betrieb von Probieranstalten und anderen unter § 1 des Gesetzes fallenden Gewerben zuzulassen ist. Geht aus näheren Umständen hervor, daß die Form der juristischen Person oder einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit gewählt wird oder gewählt worden ist, um den nicht erlaubnisfähigen Gesellschaftern die Möglich keit des Gewerbebetriebes auf diesem Wege zu verschaffen, so ist die Erlaubnis zu versagen. Zu § 3, Absatz 2: Ob das Gutachten von der Handels-* kammer oder von der Handwerkskammer einzuholen ist, richtet sich nach der Art des Geschäftsbetriebes. Die Hand werkskammer wird in der Regel dann zu hören sein, wenn das Gewerbe handwerksmäßig betrieben J^rd. Unter Um ständen wird sich auch eine Anhörung der Fachverbände empfehlen. Zu §§3 und 4: Die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehene Mitteilung einer eingehenden Begründung an die Handels- oder Handwerkskammer gibt dieser Gelegen heit, in ihr geeignet erscheinenden Fällen von der Beschwerde im Aufsichtswege Gebrauch zu machen. Zu § 6: Bei der Prüfung des Geschäftsbetriebes ist auf die Geschäftsinteressen der Gewerbetreibenden möglichst Rücksicht zu nehmen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, sie nicht in Gegenwart Dritter und nach Möglichkeit nicht durch uniformierte Beamte vorzunehmen. Von der Be fugnis, die Vorlegung der Geschäftsbücher usw. in den Diensträumen der Polizeibehörde zu verlangen, ist nur in dringlichen Fällen Gebrauch zu machen. Die bisherigen Geschäftsbücher der Trödler können weiter geführt werden, wenn die durch das Gesetz geforderten neuen Angaben an geeigneter Stelle eingetragen werden. Zu §8, Absatz 8: Falls Ausnahmen von den Vor schriften der §§ 6 und 7 des Gesetzes zugelassen sind, ist dies in der Erlaubnis ausdrücklich zu bemerken. Ausnahmen sind nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs zuzulassen. Zu §§ 2 und 11: Bei der Prüfung der Gesuche um Erteilung nach § 1 des Gesetzes ist so vorzugehen, daß zunächst die Anträge solcher Personen, die ihren Geschäfts betrieb nach dem 1. Januar d. J. eröffnet haben, sodann die Gesuche derjenigen Gewerbetreibenden, welche in der Zeit vom 1. Januar 1915 bis dahin 1923 ihr Gewerbe angefangen haben, und zuletzt die Anträge der Inhaber der älteren Gewerbebetriebe geprüft werden. Eine Delegierung der in den Ausführungsbestimmungen übertragenen Zuständigkeiten auf nachgeordnete Stellen ist unstatthaft. Alle den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen betreffenden Polizeiverordnungen werden hiermit außer Kraft gesetzt. Der Minister für Handel und Gewerbe Siering Der Minister des Inneren I. A.: Freund
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