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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 28 (13. Juli 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reichstarifvertrag für das Uhrmachergewerbe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 344
- ArtikelReisebriefe (V) 345
- ArtikelReichstarifvertrag für das Uhrmachergewerbe 346
- ArtikelHundert Sondernachrichten 348
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 349
- ArtikelVerschiedenes 351
- ArtikelVom Büchertisch 351
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 351
- ArtikelSchaufenster und Reklame 352
- ArtikelWeitere Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Verkehr mit ... 354
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 354
- ArtikelAnzeigen 356
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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347 DIB UHRMACHERKUNST Nr. 28 Klasse 4: Erste Gehilfen, durchaus sicher in der Bearbeitung und Regulierung feinster und kompliziertester Uhren, die in der Anfertigung neuer Teile in feinster Ausführung Gutes leisten. Werkstattleiter oder sonstige, in gehobener Stellung sich be findliche Leute ei halten eine Zulage, die mindestens 10 /„ be tragen soll. . , Weibliche Gehilfen erhalten bei gleicher Leistung gleichen Lohn. Die Klasseneinteilung der Gehilfen erfolgt bei ihrer Anstellung und hat schriftlich zu erfolgen. Ist darüber zwischen den beiden Parteien keine Einigung zu erzielen, so entscheidet zunächst • das Ortstarifamt. Als Berufungsinstanz entscheidet das Bezirkstarifamt endgültig. Die Lohnsätze werden folgendermaßen geregelt: Die Tariforte werden in fünf Ortsklassen eingeteilt. Die Ein teilung hat durch die Tarifämter zu geschehen. Der in der ersten Ortsklasse zu zahlende Lohn wird halbmonatlich nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen festgesetzt. Der Lohn der Ortsklasse II beträgt 90 °/t des Lohnsatzes der Ortskl&sse I» Der Lohn der Ortsklasse III beträgt 80 o/ 0 des Lohnsatzes der Ortsklasse X* Der Lohn der Ortsklasse IV beträgt 70 % des Lohnsatzes der Ortsklasse I» * Der Lohn der Ortsklasse V beträgt 60 % des Lohnsatzes der Ortsklasse I« » In ganz besonders teuren Orten tritt hierzu ein Zuschlag, dessen Höhe vom Bezirkstarifamt festgesetzt wird. In ganz besonders billigen Bezirken kann mit Einverständnis der Gehilfenschaft des Bezirks ein geringerer Lohn festgesetzt werden. Für freie Station (Kost und Wohnung) kann bis zu 66 a / 3 */o des entfallenen Lohnes in Abzug gebracht werden. Die Ortslöhne sind feste Entgelte. In den Arbeitslohn ist die Entschädigung für das eingebrachte Werkzeug ein geschlossen. Bürsten, Schmirgelhölzer, Sägen, Lederfeilen, Zapfenreibahlen stellt der Arbeitgeber. .... Für Werkzeuge und Garderobe der Gehilfen haftet der Arbeit geber bei Feuer, Einbruchsdiebstahl und anderen Fällen höherer Gewalt (Plünderung, Aufruhr) im Rahmen der gesetzlichen Bestim mungen. Die Arbeitgeber müssen aber das Werkzeug und die Garderobe der Aibeitnehmer gegen alle Gefahren ohne Entgelt in angemessener Höhe versichern, wenn sie ihre eigenen Waren, Werk zeug und Garderobe in denselben Räumen ebenfalls versichert haben. Klasse Leistungsklasse I 2 3 itabell e zum Lohnta rif I II III IV V 600 54° 480 420 360 850 765 680 595 510 1000 900 800 700 600 1200 1080 960 840 720 4. Urlaub Nach einem vollen Jahr Tätigkeit in der gleichen Stellung ist :in Urlaub von sechs, nach zwei vollen Jahren Tätigkeit von neun, jach drei vollen Jahren Tätigkeit von zwölf Arbeitstagen unter Fort zahlung des normalen Lohnes zu gewähren. Krankheiten bis zu drei Monaten gelten nicht als Unterbrechung les Arbeitsverhältnisses. Hat der Gehilfe zur Zeit der Entlassung IIIIIIIIIIIMIIimillMIMimilllllllMIliii 1 mV um. ©er cBezugspreis für Juli \ mußte infolge der ganz enormen Papierpreissteigerung \ und der Erhöhung aller sonstigen Herstellungskosten auf Z 8000 MarU \ festgesetzt werden. Der Preis versteht sich \ ♦ nur bei sofortiger Zahlung Z und ist freibleibend. I Der geforderte Bezugspreis bleibt wieder im Rahmen \ des bisherigen Durchschnittssatzes von ein Sechstel dos Z Ertrages einer einfachen Reparatur (48 000 Mh.). ; Wir bitten, dm Betrag auf Postscheckkonto: Die Z UHRMACHERKUNST, Halle a. S. (Scheckamt \ Leipzig Nr. 103533), baldigst einzusendm. Z Zentralverband der Deutschen Uhrmacher z Halle a. S. — Mühlweg 19 « oder Kündigung die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung erfüllt, so ist ihm von dem bisherigen Meister Urlaub zu gewähren, es sei denn, daß er aus Gründen entlassen wird, die er zu vertreten hat. Während des Urlaubs darf der Beurlaubte keine anderweitige Beschäftigung im Beruf ausüben. Eine Zuwiderhandlung hat die Verwirkung des gesamten Urlaubsentgelts zur Folge und berechtigt zur sofortigen Entlassung. Hat ein Gehilfe aus eigener oder auf Veranlassung seines Prinzipals auf den ihm zustehenden Urlaub verzichtet, ihn also nicht ausgenutzt, oder ist derselbe ihm von seiten seines Pnnzipals ver wehrt, so hat er Anspruch auf Auszahlung des Betrages, der ihm bei Urlaub für diese Zeit geworden wäre. 5. Kündigung Die Kündigungsfrist ist die gesetzliche von 14 Tagen. Ander- weitige Abkommen zwischen beiden Parteien sind zulässig, müssen jedoch schriftlich erfolgen. Die gesetzlichen Bestimmungen über fristlose Entlassung aus wichtigen Gründen bleiben unberührt. 6. Allgemeines Mit Abschluß dieses Tarifvertrags übernehmen die Gehilfen die Verpflichtung, in ihrer freien Zeit keinerlei Facharbeiten für andere Personen auf eigene Rechnung auszuführen. Die Arbeitgeber verpflichten sich, keine Gehilfen zu beschäftigen, die von anderer Seite engagiert sind. Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, ihren ganzen Einfluß zur Durchführung und Aufrechterhaltung dieser Bestim mungen einzusetzen, besonders auch solchen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegenüber, die durch Umgehung der Bestimmungen eine Schädigung beabsichtigen. 7. Ortstarifämter, Bezirkstarifämter, Haupttarifamt Zur Durchführung des Vertrages werden Ortstarifämter, Bezirks tarifämter und das Haupttarifamt gebildet. Ortstarifämter werden nach Bedarf gebildet. Die Ortstarif* ämter bestehen aus der gleichen Zahl von Meistern und ^Gehilfen, und zwar aus drei Meistern und aus drei Gehilfen, sowie einem un parteiischen Vorsitzenden, der von den Mitgliedern des Ortstarif amtes gewählt wird. , . Der Vorsitzende hat auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Tagen eine Sitzung einzuberufen. Die in der Sitzung gefällte Ent scheidung hat der Vorsitzende innerhalb fünf Tagen den Parteien zuzustellen. Diese Entscheidungen des Ortstarif amte s sind, soweit es sich lediglich um Streitigkeiten einzelner Mitglieder handelt, endgültig. Soweit die Entscheidung eine örtliche Organisation in ihrer Gesamtheit betrifft, kann innerhalb zehn Tagen, vom Tage der Zustellung der Entscheidung an gerechnet, auf Antrag einer Partei das Bezirkstarifamt um Entscheidung angerufen werden. Bezirkstarifämter werden für den Bezirk eines Provwzial- verbandes oder Landesverbandes des Zentralverbandes gebildet. Die Zusammensetzung des Bezirkstarifamts ist die gleiche wie beim Orts tarifamt. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf die Entscheidung örtlicher Streitigkeiten, soweit sie Gesamtstreitigkeiten der Arbeit geber oder Arbeitnehmer betreffen. Das Verfahren vor dem Bezirks tarifamt ist das gleiche wie bei den Ortstarifämtern, nur wird hin sichtlich der Anberaumung einer Sitzung eine Frist von acht Tagen nach Anrufung vorgesehen. Gegen die Entscheidung des Bezirks- tarifamts ist die Berufung an das Haupttarifamt zulässig. Das Haupttarifamt besteht in Hannover. Es besteht aus fünf Meistern, fünf Gehilfenvertretern und einem unparteiischen Vorsitzenden. Die Mitglieder des Haupttarifamts werden von den vertragschließenden Verbänden ernannt ohne gegenseitiges Ab lehnungsrecht. Der unparteiische Vorsitzende wird von den Mit gliedern des Haupttarifamts gemeinsam gewählt. Kommt keine Einigung über den Vorsitzenden zustande, so wird der Vorsitzende durch das Landgericht Hannover ernannt. Dem Haupttarifamt unterstehen alle Berufungsjptreiügkeiten der Bezirkstarifämter zur endgültigen Entscheidung und alle Streitfragen, die sich aus dem Tarif als Ganzes ergeben, die Aenderung und Neufestsetzung der Grundlöhne, sowie die Ueberwachung der Tanf- bestimmungen. 8. Tarifdauer Dieser Reichstarifvertrag tritt am 15. Mai 1923 * n K ra ft un ^ gilt bis 31. März 1924. Mit dem Inkrafttreten erlöschen alle anderen bisher gültigen Vereinbarungen. Wird der Tarifvertrag nicht bis zum letzten Februar 1924 ge kündigt, so gilt er auf ein Jahr verlängert. Dresden, am 5. Mai 1923. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher E. V. (Einheitsverband). Sitz Halle Deutscher Uhrmachergehilfen-Bund Sitz Osnabrück
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