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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 29 (20. Juli 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geldentwertung (II)
- Autor
- Felsing, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 357
- ArtikelGeldentwertung (II) 358
- ArtikelBriefe aus einer besseren Welt (I) 360
- ArtikelWeitere Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Verkehr mit ... 361
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 361
- ArtikelVerschiedenes 364
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 364
- ArtikelHeitere Ecke 364
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 365
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 29 DIE UHKMACHERK ÜNST 359 die Konkursquote für ihre vollwertig aufgenommen Schulden weniger als ein Trinkgeld. Testamentarische Renten, welche die bedachten Familienmitglieder für ihr Leben sicherstellen sollten, verwandeln sich in Almosen, welche kaum noch für einige Wochen ausreichen. Der Hauseigentümer, der seinen Grundbesitz nicht mehr halten kann (weil ihn Staat und Mieter in einer mehr als sittenwidrigen Weise ausbeuten), und der sein Eigentum zu einem Preise verkauft, der günstigstenfalls den zehnten Teil des Friedensgoldwertes ausmacht, muß von dem Papiermarkbetrag noch dazu einen einen erheblichen Teil als „Wertzuwachssteuer“ abgeben, darf also nach 9 / 10 Substanzverlust noch nicht einmal den lächerlichen Rest für sich behalten! Daß dieser „Rechtszustand“ unhaltbar ist, sieht alle Welt ,ein, nur nicht die zuständigen Behörden oder die gesetzgebenden Faktoren, welche anscheinend wichtigere Angelegenheiten zu beraten haben als die Milderung dieser inneren Not. Mit äußerster Anspannung versuchen allerdings die Ge richte, die unbeschreiblichen Schäden durch eine Anpassung der bestehenden Gesetze an die unleugbaren Tatsachen und durch eine Anwendung der geltenden Bestimmungen auf die veränderten Zeitverhältnisse zu mildern. Da es sich aber um Gesetze handelt, welche ganz anderen Zeitbegriffen entsprachen, kann auch die verständnisvollste Auslegung und Anwendung der nun einmal noch gültigen Bestimmungen nur in Ausnahmefällen mildernd wirken. Den Staat selbst sehen wir allerdings zum Teil schon in einem erfolgreichen Bestreben begriffen, die Geldentwertung für sich selbst nutzbar zu machen. Das unvollkommene steuerliche Geld entwertungsgesetz ist für Preußen in den letzten Tagen durch ein neues Gesetz erweitert worden, nach welchem alle Steuersätze der Geldbewertung anzupassen sind; einzelne Bestimmungen, wie die Anrechnung der Lebensversiche rungen auf die Einkommensteuer, werden von Zeit zu Zeit (ausnahmsweise zugunsten des Steuerpflichtigen) verändert, und städtische Steuern werden schon jetzt an vielen Orten in ein Verhältnis zu dem Lebenshaltungsindex zu bringen versucht. Bei Rückzahlungen zuviel erhobener Steuern wird aber immer noch dem Steuerpflichtigen zugemutet, die gleiche Papiermarkmenge anzunehmen! Im übrigen herrscht aber in der Rechtsprechung grund sätzlich der Satz: „Mark = Mark.“ Namentlich bei Ver trägen, bei denen die Abgeltung der Leistung im voraus erfolgt ist, kann eine noch so große Geldentwertung die Leistungsverpflichtung nicht verändern. In einem kürzlich ergangenen Reichsgerichtsurteil ist die für das Uhrmacher gewerbe hochwichtige Entscheidung getroffen worden, daß ein Garantievertrag von dem Verpflichteten unveriindert durchzuführen ist, wenn die Abgeltung dieser Leistung bei dem Kauf- oder Herstellungsvertrage im voraus er folgt ist. Dem Grundsatz: „Mark = Mark“ steht gegenüber das Prinzip der adäquaten Leistung und Gegenleistung. Der Gedankengang besteht etwa darin, daß eine übernommene Verpflichtung, wenn sie in Geld besteht, dem Berechtigten so viel einbringen muß, daß er durch den empfangenen Geldwert tatsächlich gleich günstig zu stellen ist, als wenn er zum Markbetrage im ursprünglich gedachten^ Werte be friedigt worden wäre. Es wird also in den Zeiten fort schreitender Geldentwertung bei diesem Gedanken darauf hinauslaufen, daß ein Schuldner einen höheren Papiermark betrag zahlen muß, als ursprünglich vereinbart worden war, und zwar entsprechend dem inzwischen eingetretenen Sinken der Markbewertung. Würde man nach der zweifellos zu weitgehenden Forderung mancher Kreise dieses Prinzip all gemein durch einen gesetzgeberischen Akt einführen, so würde sich das gesamte Wirtschaftsleben zu einem ganz unmöglichen Rechenexempel umgestalten. Niemand wüßte mehr, welche Marksumme er wirklich schuldig ist, wenn er eine Verpflichtung einlösen will. Solange eben die Papier mark im Werte schwankt und nicht durch eine andere Währung ersetzt ist, erscheint eine so radikale Umändesung aller Begriffe als unmöglich. Infolgedessen muß zugegeben werden, daß die Gesetzgebung bisher zu einer plötzlichen durchgreifenden Veränderung ihrer Grundlagen kaum im stande war, ohne vielleicht noch mehr Unheil über unser Wirtschaftsleben zu bringen. Andererseits wäre es ebenso ungerecht, einzelne Rechts verhältnisse herauszugreifen und damit besonderen Gläubigern eine bevorzugte Stellung einzuräumen. Wie schief der artige Gedankengänge sind, sieht man am besten aus dem Streben, den Hypothekengläubigern eine Aufwertung ihrer Forderungen zu verschaffen. Das merkwürdigste an diesem Plan ist, daß der ohnehin in den meisten Fällen schon an den Bettelstab gebrachte Hauseigentümer ausgerechnet der jenige sein soll, welcher neben seinen fast völlig aus gefallenen Einnahmen auch noch eine Aufwertung seiner Schulden vornehmen soll. Bedacht wird bei einem solchen Gedanken das Wesentlichste nicht, daß nämlich jeder Hypo thekengläubiger bei rechtzeitigem Erkennen der fort schreitenden Geldentwertung wohl in der Lage gewesen wäre, seine Hypothek zu veräußern oder zu beleihen, um mit dem dadurch erhaltenen Gegenwert die Wertverminde rung seiner Forderung zu vermeiden oder wenigstens auf zuhalten. Im Reichstag lehnte denn auch der Reichsjustiz minister einen entsprechenden Antrag mit folgender Be gründung ab: Er erkenne an, daß durch die Entwertung des Geldes große Teile des Volkes furchtbar getroffen sind. Das gelte aber nicht nur für die Hypothekengläubiger, sondern auch für alle Zeichner von Kriegsanleihe, für die Sozialrentner und viele andere. Der Antrag lasse sich unmöglich durchführen. Der Grundstückskäufer, der Papierhypotheken übernommen habe, könne diese auch nicht in Gold zurückzahlen. Bei Annahme des Antrags müßten auch die Pfandbriefe aufgewertet werden, ebenso die Industrieobligationen und die Staatsanleihen. Das sei vollkommen unmöglich. Auf Grund der bestehenden Gesetze haben unsere Ge richte, insbesondere das Reichsgericht, es verstanden, in. nachstehenden Fällen die Folgen der Geldentwertung von den Betroffenen abzuwenden: 1. Aufhebung laufender Verträge. Die bekannten Entscheidungen besagen: Wenn die Umwälzung der wirt schaftlichen Verhältnisse unvorhersehbar war und mit der Erfüllung des Vertrages der wirtschaftliche Ruin des Liefe ranten verbunden wäre, kann die Aufhebung verlangt werden, wobei die Verhältnisse des Einzelfalles den Aus schlag geben. Seit geraumer Zeit kann jedoch von einer unvorhersehbaren Umwälzung nicht mehr gesprochen werden. Die vielfach segensreich gewordenen Entschei dungen des Reichsgerichts können daher jetzt kaum mehr zur Anwendung gelangen; nur laufende Pachtverträge (nicht Mietsverträge) fallen weiter hierunter, wobei übrigens die Gerichte statt auf eine Vertragsaufhebung auf eine Erhöhung der Pachtsummen erkannt haben. 2. Laufende, in Papiermark ausgeworfene Renten werden in den meisten Fällen auf Antrag der Geldentwertung entsprechend erhöht. 3. Bei Schadenersatzansprüchen wird nach ständiger Rechtsprechung der Ersatzverpflichtete verurteilt, „den Ersatz berechtigten so zu stellen, als ob das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre“, ihm also bei Ersatz in Geld die Schadenshöhe zum inzwischen ge stiegenen Papiermarkbetrage zu bezahlen. 4. Verzugsschaden. Wird eine in deutscher Währung vereinbarte Verpflichtung rechtzeitig erfüllt, so kann, von
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