Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 32 (10. August 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Zahlungsbedingungen im Uhrengewerbe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelDie neuen Zahlungsbedingungen im Uhrengewerbe 395
- ArtikelMeine Reise nach Schweden zum Kongreß der Schwedischen Uhrmacher ... 396
- ArtikelDas Geheimnis des Erfolges 397
- ArtikelWas nützt und bringt ein Besuch auf der Stuttgarter 9. ... 399
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 400
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 401
- ArtikelAnzeigen X
- ArtikelVerschiedenes 402
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 402
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
muttst aS3B522^55ISr59SCSS:H*£2S Alleiniges und eigenes Organ des Zentraloerbandes der Deutschen llhrmnther, E. D n Sitz Halle (Saale) Nummer 32 48.Jahrgang Halle, am 10. August 1923 Nachdruck sämtlicher Aufsätze und Notizen ohne ausdrückliche Qenehmlouno der Schrlftleltuno verboten Die neuen Zahlungsbedingungen im Uhrengewerbe Seit 8. August Frankenrechnung im Uhrenhandel Preisaufschlag von 20 % — Multiplikator = 60 °/ 0 des Schweizer Frankenkurses 1. Die Preisstellung für Großuhren und Taschenuhren erfolgt in der Weise, daß hierfür Grundpreise festgelegt sind. Diese Grundpreise verstehen sich in Schweizer Franken brutto mit einem von der Fachgruppe Großuhren und Taschenuhren des Wirtschaftsverbandes der Deutschen Uhrenindustrie festzusetzenden Rabatt. 2. Die Rechnungen werden stets in Grundpreisen aus gestellt und der jeweils gültige Rabatt in Abzug gebracht. Der sich hieraus ergebende Endbetrag versteht sich in Schweizer Franken und stellt den Uhrmacher-Netto-Ein- kaufspreis dar. 3. Zahlbar sind die Rechnungen 10 Tage ab Rechnungs datum in Mark. Einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf es nicht. 4. Bei Barzahlung innerhalb 10 Tagen gilt für die Um rechnung der Geldkurs der letzten amtlichen Berliner ßörsen- notierung für den Schweizer Franken, die vor dem Zahlungs tage erfolgt ist. Als Barzahlung gilt: a) Barzahlung in deutschen Noten, b) Postschecküberweisung, c) direkte Banküberweisung, d) bestätigter Reichsbankscheck, falls am Tage der Zahlungsanweisung dem Lieferanten erfolgte Zahlung schriftlich angezeigt wird. Als Zahlungstag im Sinne von Ziffer 4 gilt Tag, an dem der Abnehmer die Zahlung absendet oder anweist. 5. Erfolgt die Barzahlung nicht innerhalb von 10 Tagen, so gilt für die Umrechnung der Geldkurs der letzten amt lichen Berliner Börsennotierung für den Schweizer Franken, die vor dem Tage erfolgt, an welchem das Geld ein geht, die der keinesfalls aber ein geringerer Kurs, als am Vortage der Rechnungsstellung notiert wurde. 6. Schecks gelten nicht als Barzahlung. Erlös aus fliesen werden gemäß Ziffer 5 umgerechnet. 7. Im Falle der Vorauszahlung wird der vorausbe zahlte Markbetrag in Schweizer Franken umgerechnet, und zwar zum Geldkurs der letzten amtlichen Berliner Börsen notierung, die vor dem Tage erfolgt ist, an dem das Geld bei der Fabrik eingeht. Bei Ausstellung der Rechnung wird der hiernach gutgeschriebene Schweizer-Frankenbetrag vom Endbetrag der Rechnung in Abzug gebracht. Art und Umfang der Vorauszahlung bleiben der Ver einbarung zwischen Lieferanten und Abnehmern überlassen. 8. Als Ausstellungstag der Rechnung gilt der Tag der Absendung der Ware bzw. der Tag der Versandbereitschaft, falls Sendungen wegen Sperrung des Güterverkehrs nicht befördert werden können. 9. Diese Zahlungsbedingungen gelten auch für alle laufenden Aufträge. * * * Die vorstehenden Zahlungsbedingungen — über deren Einführung wir bereits in der vorigen Nummer der UHR MACHERKUNST berichtet hatten — und der damit erfolgte Uebergang zur Berechnung auf Grund einer wertbeständigen Währung, wurden nach langer Beratung in der letzten Wirtschaftsausschußsitzung am 4. August in Stuttgart ein stimmig beschlossen. Von allen Gruppen mußte anerkannt werden, daß unsere Mark kein Wertmaßstab mehr ist, sondern daß sie höchstens noch als Zahlungsmittel gebraucht werden kann. Voraussetzung für die Zustimmung zur Berechnung in einer Valuta war für den Einzelhandel die Möglichkeit, seine Markbeträge, ^Stclnpentfeloque^^
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder