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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (24. August 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Auguststeuern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 417
- ArtikelDie neuen Auguststeuern 418
- ArtikelEinfälle und Grundgedanken in Fachfragen 419
- ArtikelSprechsaal 420
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 421
- ArtikelVerschiedenes 423
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 425
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 425
- ArtikelDer Uhrmacher-Optiker 427
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 429
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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418 DIE ÜHRMACHERKUN8T Nr. 34 Stande der Krone weit über 100 Millionen Mk., übergeben. Das sind wirkliche Beweise von Freundschaft, die uns dort entgegengebracht worden sind. Wir halten es deshalb für unsere Pflicht, auch in unseren Verbandsnachrichten den Kollegen Oesterreichs und Schwedens, sowie Dänemarks und Norwegens unseren herzlichsten Dank zu sagen! Wir hoffen, daß es uns vergönnt ist, die uns entgegengebrachte Gastfreundschaft einmal entgelten zu können. Vertragsbrüchige Gehilfen. Bedauerlicherweise kommt es in Jetzter Zeit häufiger vor, daß Gehilfen eine Stellung annehmen, zum vereinbarten Termin aber nicht eintreffen, sich also des Vertragsbruches schuldig machen. Aus jüngster Zeit nennen wir die Uhrmachergehilfen Hans Sander und Kurt Elsner. Beiträge. Wir bitten wiederholt, Beiträge und sonstige Außenstände des Verbandes unverzüglich einzusenden. Der Beitrag ist am i. Juli mit 6600 Mk. festgesetzt, zu einer Zeit, wo 6600 Mk. noch etwas galten. Nach dem heutigen Stand müßte der Beitrag 260000 Mk. betragen. Unsere Unkosten, die Gehälter der Angestellten, sind selbst verständlich mit der einsetzenden Teuerung in die Höhe gegangen. Die heutigen Beiträge reichen nur aus, um für einen Angestellten das Gehalt aufzubringen. Es war uns bisher möglich, aus eigener Kraft den Betrieb der Geschäfts stelle aufrecht zu erhalten. Wir müssen aber erwarten, daß unsere Mitglieder Verständnis für unsere schwierige Lage zeigen und das Verständnis dadurch beweisen, daß sie un verzüglich das, was sie an den Verband zu zahlen haben an diesen abführen. Wenn das nicht geschieht, ist die Weiterführung der Geschäfte einfach unmöglich. Notgeld- und Stadtgeldscheine werden uns oft von den Kollegen übersandt. Wir weisen wiederholt darauf hin, daß wir mangels einer Verwendung derartige Scheine nicht annehmen können. Wenn uns |Bargeld eingesandt wird, so darf es sich nur um Reichsgeldscheine handeln. Die Drucksachen des Verbandes, sowie die Grund preislisten, sind auch vorrätig in unserer Berliner Zweig geschäftsstelle, Berlin W 8, Leipzigerstraße 37, II. Wir machen hierauf besonders unsere Berliner Mitglieder aufmerksam und bitten diese, sich die Drucksachen bei der Geschäfts stelle in Berlin abzuholen. Zentral verband der Deutschen Uhrmacher E. V. Geschäftsstelle Halle (Saale), Mühlweg 19 W. König, Verbandsdirektor Die neuen Auguststeuern Beim Zusammentritt des Reichstages, kurz vor dem Abgang des Reichskanzlers Cuno, sind eine Reihe von neuen Steuern beschlossen worden, die auf schnellstem Wege ein gezogen werden sollen. 1. Erhöhte Vorauszahlungen auf die Einkommen steuer. Der erhöhten Vorauszahlung unterliegen grund sätzlich alle Einkommensteuerpflichtigen; nur die, bei denen das Einkommen im Kalenderjahr 1922 hauptsächlich aus dem Ertrage festverzinslicher Werte bestand, oder die nur Einkommen aus Gehältern, Löhnen, Tantiemen usw. (§ 9, Ziffer 1 bis 3, des Einkommensteuergesetzes) haben, sind davon befreit. Die Höhe der Vorauszahlungen berechnet sich nach dem 400 fachen des Betrages, der sich als Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1922 aus dem Steuerbescheide, oder so lange ein solcher nicht zugestellt ist, aus der Steuererklärung ergibt. Die jährliche Einkommensteuer ist mithin behufs Errechnung der Vorauszahlung, da diese vierteljährlich ent richtet wird, durch vier zu dividieren, und dieser Betrag mit 400 zu multiplizieren. Die sich so ergebenden Summen sind am 25. August 1923, am 15. November 1923 und am 15. Februar 1924 fällig. Von der ersten Rate sind jedoch diejenigen 25 °/ 0 abzuziehen, die nach dem Gesetz über die Erhöhung der Vorauszahlungen vom 9. Juli 1923 bereits entrichtet waren. Durch diese Bestimmungen sind die Vorauszahlungen jedoch noch keineswegs endgültig geregelt worden. Der Reichsfinanzminister ist vielmehr ermächtigt, für die am 15. November 1923 und am 15. Februar 1924 fälligen Vor auszahlungen unter Berücksichtigung der Veränderung des. Geldwertes ein anderes Vielfaches festzusetzen. Andererseits bestimmt das Gesetz, daß dem Steuerpflichtigen ein ent sprechender Teil der Vorauszahlung zu stunden ist, sofern Neue Portosätze ab 24. August! Wir bitten, alle Postsendungen aus reichend zu frankieren. Mit Straf porto belastete Sendungen nehmen wir nicht an er glaubhaft macht, daß sein steuerbares Einkommen für das Kalenderjahr 1923 voraussichtlich weniger als 4 / 5 des maßgebenden Vielfachen des Einkommens des Jahres 1922 betragen würde. Stehen die zu leistenden Vorauszahlungen außer Verhältnis zu dem mutmaßlichen Einkommen, so hat das Finanzamt die Vorauszahlungen anderweit festzusetzen. In diesem Fall ist ein Festsetzungsbescheid zu erteilen, der der Beschwerde unterliegt. Ueber die Vorauszahlung bei der Umsatzsteuer haben wir bereits berichtet. Die Umsatzsteuer ist nicht mehr vierteljährlich, sondern monatlich abzuführen. 2. Die Rhein-Ruhr-Abgabe. Diese ist als außer ordentliche Abgabe gedacht. Sie wird erhoben von allen Einkommensteuerpflichtigen, grundsätzlich auch von allen Lohn- und Gehaltsempfängern, von Angehörigen freier Berufe usw.; von den Lohn- und Gehaltsempfängern jedoch nur, wenn ihr gesamtes steuerbares Einkommen im Kalender jahr 1922 1 Mill. Mk. überstiegen hat. Die Abgabe beträgt das Doppelte der auf Grund der vorher genannten Bestim mungen zu entrichtenden Vorauszahlungen. Die Zahlungen haben in der jeweiligen Höhe des Doppelten der ent sprechenden Vorauszahlung am 25. August 1923, am 5. Oktober 1923 und 5. Januar 1924 zu erfolgen. Bei den Steuerpflichtigen, die nicht zu den erhöhten Vorauszahlungen verpflichtet sind, beträgt die Steuer das Hundertfache der nach dem Einkommen des Kalenderjahres 1922 berechneten Vorauszahlung. Am 5. Oktober 1923 und am 5. Januar 1924 ist jedoch das Zweihundertfache zu entrichten. 3. Das Gesetz über die Besteuerung der Betriebe. Diese Abgabe wird auf die Dauer von sechs Monaten von allen gewerblichen Handels- und landwirtschaftlichen Be trieben erhoben. Es unterliegen ihr alle natürlichen und juristischen Personen, so lange sie innerhalb der Geltung des Gesetzes Arbeitnehmer beschäftigen. Befreit von der Abgabe sind lediglich die öffentlichen, gemein nützigen und mildtätigen Körperschaften sowie die rechts fähigen Pensions- und Unterstützungskassen. Die Abgabe beträgt bei den gewerblichen und Handels betrieben das Zweifache der Beträge, die der Arbeitgeber als Steuerabzug bei den von ihm gezahlten Arbeitslöhnen und Gehältern einbehält.
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