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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 35 (31. August 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Devisenabgabe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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432 DIE UHRMACHEKKUNST Nr. 35 festgesetzten Vergütungssätze für Lehrlinge mit zuteilen. Es handelt sich um eine außerordentlich wichtige Frage, so daß wir von unseren Innungen erwarten, daß sie diese Angaben umgehend an uns gelangen lassen. Meldung der Versammlungstermine. Eine ganze Anzahl Vereinigungen unterlassen immer noch die Meldung der Versammlungstermine. Wir weisen erneut und dringend darauf hin, daß die Geschäftsstelle unbedingt wissen muß, an welchen Tagen die Versammlungen der einzelnen Ver einigungen stattfinden. Nur dann ist es möglich, die Ver sammlungsleiter rechtzeitig mit dem neuesten Material zu versehen und ihnen die letzten Nachrichten zwecks Bekannt gabe zu übermitteln. Die Meldungen sollen enthalten den Namen der Vereinigung, Ort und Stunde der Versammlung, Versammlungslokal und Telephonnummer des Versamm lungslokals oder eines Kollegen, der etwa in letzter Stunde noch eingehende Nachrichten (Preisaufschläge usw.) ent gegennimmt. Opfertag. Seit der letzten Veröffentlichung sind weiter bei uns eingegangen: 100000 Mk.: Friedrich Werner (Halle) 50000 Mk.: Franz Buth (Oberröblingen). Zar Stärkung unseres Silberschatzes trugen bei: Adolf Müller (Stolp) 5 Mk., Dettmar Lewin (Bütow) 1 österreichische Krone, Klein (Bütow) 1,50 Fr., Kuntermann (Stolp) 4 V 2 -Markstücke, Semm (Stolp) 2 ^"Markstücke, Willy Schübner (Stolp) 2 1 j 2 -Markstücke, Gast (Stolp) 2 V2 - Markstücke, Kunz (Stolp) 1 Mk., Gurgel (Stolp) 2 1 j 2 -Markstücke, Schlotte (Stolp) 5V2 g Bruchsilber, Desens (Glowitz) 6 ^-Markstücke, Buhr (Stolp) 2 Mk., Ruppelt (Stolp) 2 ^-Markstücke, Wilski (Stolp) 1 Fr., Haar (Stolp) 1 Mk., Reine (Stolp) 1,50 Fr., Fritz Siebert (Stolp) 1 Mk. und 10 g Silberbruch, Gollmer (Bütow) 1 Fr., J / 2 -Markstück, Dullinger (Ostrau) J /2" Mark stück, Ursin (Halle) 1 alte Silber münze, Ade (Kempten) 1 g Feinsilber. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher E. V. Geschäftsstelle Halle (Saale), Mühlweg 19 W. König, Verbandsdirektor Die Devisenabgabe 1 Mk. Gold für je 10000 Mk. Brotabgabe Am 25. August ist die schon vorher angekündigte Verordnung über die Devisenabgabe erlassen worden. Nachstehend bringen wir darüber eine kurze Uebersicht: Der Abgabe unterliegen alle diejenigen, die zur so genannten Brotabgabe verpflichtet waren. Für je 10000 Mk. der Brotabgabe sind 1 Mk. Gold zu zahlen; Erwerbsgesellschaften (Aktien gesellschaften, Gesellschaften m. b. H.) zahlen 2 Mk. in Gold. Abgabe pflichtig sind aber nur diejenigen, die in der Zeit vom 10. bis 20. Augnst 1923 ausländische Vermögensgegenstände besessen haben, also Geld sorten, Papiergeld, Banknoten u. dgl.; Auszahlungen, Anweisungen, Schecks, Wechsel und Forderungen in ausländischer Währung; ferner nach näherer Bestimmung der Reichsregierung a) Anteile an aus ländischen Erwerbsgesellschaften sowie Geschäftsbeteiligungen jeder Art im Auslande; b) an inländischen oder ausländischen Börsen ge handelte Wertpapiere. Den Vermögensgegenständen stehen gleich deutsche Reichsgoldmünzen sowie Gold -und Silberbarren. Die Ablieferung hat bis zum 15. Septbr. 1923 zu erfolgen. Abgezogen werden können von dem Betrage, der abzu liefern ist, Schulden in ausländischer Währung, die am 20. August 1923 bestanden haben und die zum 1. November 1923 getilgt werden müssen, soweit sie den Wert der am 20. August 1923 vorhandenen, nicht abzuliefernden ausländischen Vermögensgegenständeübersteigen. Befreit von der Ablieferung sind alle die, die nicht mehr als 10 Mk. Gold abzuliefern hätten, also alle, für die die Brot abgabe nicht mehr als 100000 Mk. beträgt. Gezahlt werden muß die Abgabe in Edelvaluten, die ip der Vorschrift besonders genannt werden. Bei verspäteter Ablieferung erhöht sich der Betrag um 5 % des rückständigen Betrages. Der Ablieferungspflicht! ge erhält für die abgelieferten Werte Stücke der wertbeständigen Anleihe des Deutschen Reiches (Goldanleihe), und zwar zu einem Kurse, der 5 o/ 0 unter dem Zeich nungskurse steht, der am Tage der Ablieferung gilt. Wer weniger als 2 bzw. 1 Mk. Gold für je 10000 Mk. des ersten Teilbetrages der Brotversorgungsabgabe abliefert, ohne gemäß § 1, Absatz 3, von der Ablieferungspflicht befreit zu sein, hat bis zum 15. September 1923 eine Erklärung darüber abzugeben, welche ausländischen Vermögensgegenstände sich in der Zeit vom 10. bis 20 August 1923 in seinem Vermögen befunden haben, sowie darüber, was er an ausländischen Vermögensgegenständen nach dem 31. Juli 1923 veräußert hat. Die von der Reichsregierung bestimmte Stelle kann die Er klärungspflichtigen zur Ergänzung ihrer Erklärung vorladen und von ihnen jede für erforderlich erachtete Auskunft verlangen; sie kann ferner eine Prüfung der Bücher und Betriebe vornehmen oder vornehmen lassen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung, ihrer Er gänzung und der Auskunft ist an Eidesstatt zu versichern. Wer die vorgeschriebene Erklärung nicht in der gesetzlichen Frist abgibt oder auf Vorladung nicht erscheint oder die verlangte Auskunft verweigert, kann zur Erfüllung seiner Pflichten durch Ordnungsstrafen angehalten werden. Die Ordnungsstrafe kann bis zur Höhe des Gegenwertes von 2 Mk. Gold für je 10000 Mk. der ersten Teilbeträge der Brotversorgungsabgabe verhängt werden.. Mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten und mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich 1. die vorgeschriebene Erklärung verweigert oder nicht in der gesetzlichen Frist abgibt; 2. auf wiederholte Vor ladung nicht erscheint; 3. eine auf Grund des Gesetzes von ihm verlangte Auskunft verweigert; 4. die Prüfung von Büchern in den Betrieben nicht gestattet oder behindert. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Znchthaus bis zu 5 Jahren und das Höchstmaß der Geldstrafen unbeschränkt. Wer in den vorgeschriebenen Erklärungen oder Auskünften wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umständen mit Ge fängnis nicht unter einem Jahr bestraft. Neben der Freiheitsstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen. Das Höchstmaß der Geldstrafe ist unbeschränkt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der verschwiegenen Vermögensgegenstände erkannt werden. Soweit diese nicht mehr vorhanden oder nicht mehr zu ermitteln sind, tritt ihr Erlös oder ihr Wert an ihre Stelle. Zur 'Sicherung der Geldstrafe und der Einziehung kann das Vermögen des Angeschuldigten ganz oder teilweise beschlagnahmt werden. Geldentwertung — Wertbeständige Kalkulation — Substanzverminderung „Wir leben in einer außerordentlichen Zeit und diese verlangt außerordentliche Maßnahmen“, las ich kürzlich in dem Leitartikel einer maßgebenden Persönlichkeit. Ich will diesen Satz ja nicht bestreiten, aber auf jeden Fall bestreite ich ganz entschieden, daß es auf diesen Satz hin erlaubt sein soll, das Chaos, in dem wir leben, noch zu vergrößern. Wenn ich morgens in der Frühe das Geschäftslokal betrete, ist es die erste Arbeit, daß ich zu der Unmenge von Schnellheftern, die neben der Kasse aufgetürmt liegen, noch einen anfüge. Es sieht ja ganz schön aus: und erst wenn ein Kunde kommt, stunden lange Rechnerei und doch zu billig verkanft. Wie es beim Klein händler, der auf der Höhe sein will, aussieht, will ich an einem kleinen Beispiel erläutern: Ein Knnde verlangt Preise von Bestecken. Hat man sie glücklich herausgekünstelt, so findet er sie zu teuer. Er verlangt nach anderen Geschenkartikeln. Jetzt geht’s auf die Suche nach den verschiedenen Rechnungsarten, nnd hat man diese, an die Preisberechnung — um zum Schluß doch nichts zu ver kaufen. Wer vergütet uns den Zeitverlust? Wer übernimmt das Risiko, trotz allem, zu billig verkauft zu haben? Denn, wenn man bedenkt, daß wir in unserer Branche augenblicklich nicht weniger als neunerlei hochvalutarische Währungskalkulationen und fünferlei Goldmarksberechnnngen haben, wobei die
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