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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 37 (14. September 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handel und Volkswirtschaft
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 447
- ArtikelZur Umzeichnung der Lager in Goldmark 448
- ArtikelSprechsaal 449
- ArtikelSteuertermin-Kalender 450
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 450
- ArtikelVerschiedenes 451
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 451
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 452
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 37 DIE UI Handel und Volkswirtschaft Letzte Nachrichten und Telegramme — Richtpreise — Edelmetallkurse Dis Zahlungsbedingungen im ührengewerbe wiederum geändert! A'** u den 12 - Sep^mber, fand in Stuttgart eine Sitzung des Wirtschafts-Ausschusses für das Uhrengewerbe statt, um über die vom Wirtschaftsverband def Deutschen Uhrenindustrf* v^gelegten neuen Zahlungsbedingungen Z u beraten. D.r Groß- m.d auch der Ein- zelhandel lehnten die Zustimmung zu den Anträgen der Fabrikanten ab. Diese glaubten aber auf die F«nfülirung der von J?, vorgeschlagenen Zahlungsbedingungen nicht verzichten zu können Lue nachstehenden neuen Bedingungen werden ab 17. September in Kraft gesetzt: 11/ i Die Preisstellung für Großuhren und Taschenuhren erfolgt in der Weise, daß hierfür Grundpreise festgelegt sind. Diese Grundpreise ver stehen sich in Schweizer Franken hrutto mit einem von der Fachgruppe Großuhren und Taschenuhren des Wirtschaftsverbandes der Deutschen Uhrenindustrie festzusetzenden Rabatt. • 2 \P ,e Rechnungen werden stets in Grundpreisen ausgestellt und der jeweils gütige Rabatt in Abzug gebracht. Der sich hieraus ergebende Endbetrag verstellt sich in Schweizer Franken und stellt den Netto einkaufspreis dar. Zahlbar sind die Rechnungen 10 Tage ab Rechnungsdatum. Einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf es nicht. 4. Die Gutschrift der Zahlung durch den Lieferanten erfolgt zum Geldkurs, der amtlichen Betliner Börsennotierung für den Schweizer Franken am Eingangstag des Geldes. Kommt am Eingangstag des J ^ u , c . amtIiche Notierung ln Berlin nicht zustande, so gilt die nächstfolgende amtliche Notierung. 5. Die bei der Abrechnung verbleibenden Restbeträge (Spitzen) werden mit dem Abnehmer in Schweizer Franken unter Anzeige ver rechnet. Zuviel gesandte Beträge werden in Schweizer Franken lt. Ziffer 4 gutgeschrieben; fehlende Spitzen sind gemäß Ziffer 4 aufzufüllcn 6. Bei Ueberschreitung des zehntägigen Zieles hat die Zahlung ebenfalls wie unter Ziffer 4 erwähnt, zu erfolgen, keinesfalls aber mit einem geringeren Kurs als am Tage der Fälligkeit. * t * ili .^ s Eingangstag des -Geldes -gik bei Barzahlung der Tag des ta sächlichen Geldeinganges beim Lieferanten. • Bei Banküberweisungen gilt als Eingangstag des Geldes* der Tag, an dem der Lieferant bei seiner Bankverbindung über das Geld verfügen kann.* * . 8. Als Barzahlung gilt ■ » I. Bezahlung in deutschen Noten,- IJ. Schecks auf Reichsbankplfltae (Schecks auf Reichsbank plätze werden-unter Kürzung -der Inkasso-Spesen ver rechnet). i. c ». 9 ' - Im ? al,e der Vorauszahlung wird- dir vorausgezahlte Markbetrag ln Schweizer Franken umgerechnet und -zwar -zum Geldkurs der amtlichen gleichen Tage die Gutschrift in Franken erfolgen kann. Eine Ueberscn- dung des Geldes durch die Post dürfte zur Zeit eine vielfache Entwer tung des Markbetrages zur Folge haben. Ist deshalb die Möglichkeit der sofortigen Gutschrift in Franken nicht gegeben, so wird sich die weÄnr G0ldan,dhe em P fchIe ". d * e dann in Zahlung gtgeben Im allgemeinen wird sich die ma rho? Uß * r ?. te , I E * n * chrÄ " I « ,n K im Geschäft notwendig n t♦ U J nk J °, ste " auf das geringste Maß herabzudrücken, damit SSt 1 U f g n hen Lebcns bcdürfnlsse aus einem möglichst geringen Verkauf und dem Reparaturgeschäft gedeckt werden können Kg. Edelmetalle anmeldepflichtig! D D . unu fcinir ’£UII1 VJCIUKUI Berliner Borscnnouerung. vom ZahlungseiHgangstage. Kommt am Ein gangstage des Geldes eine amtliche Notierung in Berlin SA rrilT A Ia m m .L.tiLi i - »i_i. _ n . *2 ... nächstfolgende Notierung. Bei Ausstellung der 1 Reänung wtrd der hiernach verrechnete Schweizer Frankenbetrag vom Endbetrag -der Rechnung in Abzug gebracht. 6 ~ .. l 0 ;, Die Verrechnung von Zahlungen von Dollar-Schatzanweisungen, öoldanleihen und ähnlichen Zahlungsmitteln erfolgen zum Kurse am zahlungseingangstage dieser Zahlungsmittel. . I! ‘ 6 r * und Um fang der Vorauszahlung und Zahlung in wertbe ständigen Zahlungsmitteln laut Ziffer 10 bleiben den-Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Abnehmern überlassen. • • n ♦ u UT Anmeldepflicht für Edelmetalle teilt der Zentralverband der Deutschen Uhrmacher mit: n . Nach . Rücksprache mit maßgebender Stelle können wir erklären daß keinerlei Befurchtungen gehegt zu werden brauchen, daß eine Be schlagnahme von Edelmetallwaren erfolgt. Die Verordnung des Devisen kommissars über die Anmeldepflicht für Edelmetalle bezweckt zunächst nichts weiter, als festzustellen, wieviel Edelmetalle überhaupt vorhanden sind Es sind uns Zusicherungen gegeben worden, daß Industrie und der Handel bis zum letzten Einzelhändler nicht belästigt werden sollen Die Verordnung vom 11. September lautet: u „ Der E te enti imer von Edelmetallen und deren Legierungen hat die am 12. September 1923, vormittags 8 Uhr, a) im eigenen Gewahr sam, b) in fremdem Gewahrsam (anch auf dem Transport) befindlichen oder bei ihm unter Zollverschluß gehaltenen Bestände nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis zum 21. September 1923 anzumelden. ! 2 \ Der Anmeldepflicht unterliegen alle Edelmetalle (Silber! Gold, Platin und Piatinmctalle) und deren Legierungen in Form von Münzen, sowie Rohmetalle in Jeder Form, Halbfabrikate (Drähte, Bleche. Stangen, Röhren), ferner Bruch und Abfälle. Nicht anzumelden sind Gegenstände aus Gold- und Silberdoubl£e § 3. Zur Anmeldung sind die natürlichen und die juristischen Personen verpflichtet. In der Anmeldung muß von jedem Edelmetall getrennt Gesamt gewicht und Durchschnittsfeingehalt angegeben werden. Falls der Fein gehalt nicht genau bekannt Ist, muß er geschätzt werden. Die Anmeldung muß ferner Namen, Beruf oder Gewerbe und Wohnung sowohl des Meldenden wie in Fällen des § 1 b des Gewahr samhalters der gemeldeten Gegenstände enthalten. § 4. Die Anmeldungen sind an die örtlich zuständigen Handels kammern zu richten. Zur Anmeldung verpflichtete Eigentümer von Edel metallen der im § 2 genannten Art, denen die für Ihren Wohnbezirk zuständige Handelskammer nicht bekannt ist, richten die Anmeldungen an ihre Gemeindebehörde, die sie am 22. September 1923 an die örtlich zuständige Handelskammer weitergibt. § 5. Die Anmeldungen werden von den Handelskammern zu sammen mit einer zu fertigenden Gesamtaufstellung ihres Bezirks um gehend der Außenhandelsstelle für Metallwirtschaft, Berlin W. 35, Pots damer Straße 122 a/b, zugeieilet. § 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 bis 4 dieser Bekanntmachung unterliegen den Strafbestimmungen der Durch führungsbestimmungen zur Verordnung des Reichspräsidenten über De visenerfassung vom 7. September 1923. Der Kommissar für Devisenerfassungt Fellinger. 016 Eolgerungen aus diesen neuen Zahlungsbedingungen für unsere Kollegen werden unserer Ansicht nach folgende s&n: •i« L ßI ! Einzelhandel bedeuten die neuen Zahlungsbedingungen Ä» B (SFü röh 2H ch hohes Risik0 -* Er wird ,n keinem Fa,le ln der Lage «in, für den Erlös eines verkauften Stückes ein Ersatzstück Zu beschälten, wenn dieses Ersatzstück nicht am gleichen Tage vom Lager der Groß handlung unter Barzahlung wieder gekauft werden kahn. - der EliuelhTndefH 1 * 11 ^ 1111 ^ dCr j etzi £ en Wirtschaftsvferhältnisse wird daher W^enrare unter gleichzeitiger Barzahlung kaufen können. * ' Kalkulation ist eine hohe Risikoprämie einzukalkiilieren, die sich in vL. Kurssprüngen der Mark jeweils richten wird. Auch der Vorteil, der sich ,sl e,n sehr bedingter. Vorauszahlungen werden «» nur d^ empfehlen, wo das Geld den Lieferanten übergeben und am Bekanntmachungen der Verhandsleitung Die Gehilfenlöhne betragen In der Woche vom 17. bis 23. Sep tember bei einer Reichsindexzahl von 5051046 infolge der neuen, auf Seite 448 der vorliegenden Nummer bekanntgegebenen Regelung: Ortsklasse I ' II Lohnklasse A 2 040 000 1 836 000 . ' B 2 550 000 - 2 295 000 C 2 805 000 2 524 500 D ^ 3 060 000 - 2 754 000 III 1632 000 2040000 2 244 000 2 448 000 IV 1428 000 1785 000 1 963 500 2 142 000 V 1 224 000 1 530 000 1 683 000 1836 000 Der Multiplikator für die Reparaturpreise (Grundpreis liste des Zentralverbandes) beträgt Infolge der vorstehenden neuen Löhne ab 17. September 11 Millionen. Die billigste Reparatur (Nr. 29 der Liste) kostet also jetzt 44 Millionen Mk,
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