Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (25. Januar 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Bewertungsrichtlinien für Vermögenssteuer und Zwangsanleihe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Taschenuhrenerzeugung des Schwarzwaldes (Fortsetzung)
- Autor
- Gittinger, P.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelZur Lage 39
- ArtikelDie Bewertungsrichtlinien für Vermögenssteuer und Zwangsanleihe 40
- ArtikelDie Taschenuhrenerzeugung des Schwarzwaldes (Fortsetzung) 41
- ArtikelSprechsaal 44
- ArtikelAus der Werkstatt 44
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 44
- ArtikelVerschiedenes 47
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 47
- ArtikelAnzeigen 50
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 4 DIE UHRMACHERKUNST 41 II. Betriebskapital (Betriebsmittel, die fortdauernd dem Ver brauch, dem Wechsel oder der Formveränderung dienen, Rohstoffe, Halb-, Fertigfabrikate, Waren, Guthaben, Devisen, Debitoren, Wert papiere usw.): 1. Rohstoffe, Halb - und Fertigfabrikate, sowie Waren mit 30 o/ 0l bei Bilanzierung vom 1. April 1922 mit 55 o/ 0l bei Bilanzierung zwischen 1. April und 30. September 1922 mit 40% des Anschaffungs wertes. 2. Forderungen mit dem Nennwert, falls nicht besondere Um stände höheren oder geringeren Wert begründen. Bei ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen, die auf eine am Stichtag der deutschen gegenüber hochwertige Währung lauten, ist für die Umrechnung aus der ausländischen in die in ländische Währung der Durchschnittskurs der ausländischen Währung zugrunde zu legeD, der aus den Kursen am Ende der ersten Hälfte der Jahre 1920, 1921, 1922 und aus den Kursen vom 3. Oktober 1922 besteht (also Kurs 1920 -f- 1921 -f- 1922 geteilt durch drei -}- Kurs am 3. Oktober 1922). III. Schulden (auf dem Betrieb beruhend) mit dem Nennwert, falls nicht besondere Umstände höhere oder niedrigere Bewertung begründen, Schulden in Auslandswährung im allgemeinen mit dem Kurswert am 31. Dezember 1922. IV. Die Summe der Werte I und II nach Abzug der Schulden (III) ergibt den Wert des Betriebsvermögens. Davon abweichende Bewertung bedarf besonderer Begründung. C) Sonstiges Vermögen I. Wertpapiere, a) Für in- und ausländische Wertpapiere, die in Deutschland einen Kurswert haben und zum Börsenhandel zu gelassen sind: die festgesetzten Steuerkurse, ebenso für®solche mit Kurswert, aber ohne Börsenzulassung. b) Inländische Wertpapiere ohne Kurswert in Deutschland: Verkaufswert vom 31. Dezember 1922 oder dem letztvorangegangeneu Bewertungstag abzüglich 40 <ty 0 . c) Ausländische Wertpapiere ohne Kurswert in Deutschland: der ausländische Kurs- oder Verkaufswert vom 31. Dezember 1922 bzw. vom letztvorangegangenen Bewertungstag. Bei der deutschen gegenüber hochwertiger Valuta erfolgt die Ausrechnung wie bei Effekten. (Durchschnitt aus: [Durchschnitt Ende Juni 1920, 1921 und 1922] -j- Kurs vom 3. Oktober 1922), bei der deutschen gegen über nicht hochwertiger gilt der Stand vom 31. Dezember 1922. II. Forderungen (Bank-, Sparkassen-, Hypothekenforderungen, Grundschuldtn usw.) mit dem Nennwert, auch solche' auf aus ländische Währung. III. Anteil an Gesellschaften m. b. H. mit mindestens dem Zwanzigfachen des Nennwertes, vorbehaltlich Nachprüfung. IV. Gold- und Silbermünzen in deutscher Währung mindestens mit dem Metallwert am 31. Dezember 1922. V. Sonstiges Bargeld in deutscher Währung (Metallgeld, Bank noten, Kassenscheinen, Notgeld, Steuer- und Stempelmarken, Post wertzeichen): Nennwert. VI. Ausländische Zahlungsmittel: a) ausländisches Geld: Mittel kurs für Banknoten vom 31. Dezember 1922, b) ausländische Aus zahlungen, Anweisungen, Schecks, Wechsel usw.: Mittelkurs für Aus zahlungen vom 31. Dezember 1922. Für in Deutschland amtlich nicht eingeführte Geldsorlen gilt der im freien Handel in Berlin gezahlte Preis; falls solcher nicht zu ermitteln, der Preis an der Berliner Börse, der für den freien Handel in diesem Zahlungsmittel vorzugsweise in Betracht kommt. VII. Edelmetalle, Edelsteine, Perlen: Marktwert am 31. De zember 1922. VIII. Kapitalwert von Rechten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nach § 145 RAO. IX. Noch nicht fällige Versicherungsansprüche mit zwei Dritteln der bis 31. Dezember 1922 eingezahlten Prämien oder dem Verkaufs wert am 31. Dezember 1922. X. Gegenstände aus edlem Metall, Schmuck- und Luxusgegen stände (steuerpflichtig nur bei wenigstens 10000 Mk. Anschaffungs wert für den einzelnen Gegenstand): Bei Anschaffung vor 31. De zember 1919 mit dem Fünffachen, bei späterer mit dem Marktwert am 31. Dezember 1922. XI. Kunstgegenstände und Sammlungen (steuerpflichtig nur, wenn nach dem 31. Juli 1914 angeschafft und der Anschaffungspreis für den einzelnen Gegenstand mindestens 10000 Mk., für mehrere gleichartige oder zusammengehörende mindestens 200000 Mk. be tragen hat und die Gegenstände nicht von Künstlern geschaffen sind, die am 31. Dezember 1922 noch nicht 15 Jahre verstorben waren), bei Anschaffung vor 31. Dezember 1919 mit dem Fünffachen des Anschaffungswertes, später im allgemeinen mit dem Marktwert. D) Schulden Schulden (vom Sachvermögen abzuziehen, soweit nicht schon bei B III berücksichtigt) mit dem Nennwert. E) Ausländisches Grund- und Betriebsvermögen, das ausländischen Betriebsstätten dient, Hypotheken in ausländischer Währung, Renten aus dem Ausland, noch nicht fällige Versicherungs ansprüche aus Verträgen mit ausländischen Versicherungsgesell schaften in Auslandswährung: Nach allgemeinen Vorschriften. Wegen der Umrechnung in deutsche Währung soll auf Grund des § 108, Abs. 2, RAO., eine besondere Verordnung erlassen werden. Dies ist in knappen Zügen der gesamte Inhalt der Richtlinien, an die der Steuerpflichtige bei der Herstellung seiner Vermögens steuererklärung sich zu halten hat. Zur Steu erbe wer tu n g von Effekten Das vom Reichsfinanzministerium angekündigte Steuerkursblatt, auf Grund dessen die Errechnung des Wertes von Effekten für die Vermögerssteuererklärung, damit auch für die Zwangsanleihe, zu erfolgen hat, ist noch nicht erschienen. Inzwischen bringt der „Reichsanzeiger“ eine Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 4. Januar 1923, die die Grundsätze aufstellt, nach denen gewisse, noch nicht offiziell notierte Wertpapiere zu bewerten sind. Es wird folgendes bestimmt: , 1. Für junge Aktien, die am 31. Dezember 1922 noch nicht zum Handel an einer deutschen Börse zugelassen sind, ist als Steuer wert der Durchschnittskurs der alten Aktie abzüglich 10% an zusetzen. 2. Bestand eine Gesellschaft am 30. Juni 1920 noch nicht, oder waren die Aktien einer Gesellschaft am 30. Juni 1920 noch nicht in den Verkehr gebracht, so sind die Durchschnittskurse aus der durch Zwei geteilten Summe der Kurse vom 30. Juni 1921 und 30. Juni 1922 einerseits und dem Kurse vom 3. Oktober 1922 audererseits zu ermitteln. 3. Bestand eine Gesellschaft am 30. Juni 1921 noch nicht oder waren die Aktien am 30. Juni 1921 noch nicht in den Verkehr ge bracht, so ist der Durcbschnittskurs aus der durch Zwei geteilten Summe der Kurse vom 30. Juni 1922 und 3. Oktober 1922 mit einem Abschlag von 10% zu errechnen. 4. Bestand eine Gesellschaft am 30. Juni 1922 noch nicht oder waren die Aktien am 30. Juni 1922 noch nicht in den Verkehr ge bracht, so ist der Kurs vom 3. Oktober 1922 mit einem Abschlag von 25 0/0 als Durchschnittskurs anzusetzen. 5. Bestand eine Gesellschaft am 3. Oktober 1922 noch nicht oder waren die Aktien am 3. Oktober 1922 noch nicht in den Verkehr gebracht, so ist als Durchschnittskurs der Kurs vom 31. Dezember 1922 mit einem Abschlag von 40% zugrunde zu legen. 6. Handelt es sich in den Fällen unter 2. bis 5. um inländische Wertpapiere, die auf eine der deutschen gegenüber hochwertige ausländische Währung lauten, so findet die im § 24, Abs. 2, Satz 2, für ausländische Wertpapiere getroffene Bestimmung entsprechende Anwendung. Die Taschenuhrenerzeugung des Schwarzwaldes Von Dipl.-Ing. P. Gittinger, Lehrer an der Fachschule für Feinmechanik und Uhrmacherei in Schwenningen a. N. (Fortsetzung) Die Räder werden zunächst aus dem Blechstreifen, meist und am vollkommensten mit sogenannten Blockschnitten, ausgestanzt. Bei absolut genauer axialer Symmetrie der Form gibt dieses Werkzeug auch völlig ebene Arbeitsstücke. Der größere Materialabfall anderen Schnittwerkzeugen gegenüber wird durch diese Vorteile mehr als aufgewogen. Beim Fräsen werden die Räder in größerer Anzahl — bis 25 Stück — auf einen Dorn gesteckt und zusammengespannt. Der Dorn ist ein sogenannter Schenkeldorn, sein Querschnitt entspricht den Aussparungen zwischen den Schenkeln der Räder. Ein Fassen der Räder auf einem zylindrischen Dorn mit der zentralen Bohrung ist des Verbiegens wegen bei diesen geringen Abmessungen nicht möglich. Nach dem Teilfräs verfahren wird nun, entlang dem Mantel des so erhaltenen zylindrischen Räderbündels, Zahnlücke um Zahnlücke ein geschnitten, wobei beim arbeitslosen Rückgang die Räder selbsttätig um eine Zahnteilung gedreht werden. Abb. 6 zeigt die Räderzahnerei der Gebr. Junghans, A.-G., in Schramberg. Aus Festigkeitsrücksichten ist er nötig, bei den stark beanspruchten Aufzugsrädern von des
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder