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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (4. April 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Werkstattrezepte
- Autor
- Hüttig, Alb.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 145
- ArtikelDoublé und seine Herstellung 146
- ArtikelHenry Ford und wir (Schluß) 147
- ArtikelKombination-Schreibtischuhr gleichzeitig Reserve-Taschenuhr 149
- ArtikelNeue Damenuhr 149
- ArtikelWerkstattrezepte 149
- ArtikelSteuerfragen 150
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 152
- ArtikelWirtschaftsverband der Optik führenden Uhrengeschäfte 153
- ArtikelUnsere Aprilscherze 154
- ArtikelWie kann's am besten wohl gelingen, die hohen Steuern ... 154
- ArtikelVerschiedenes 154
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 154
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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- Links
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150 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 13 Das Schleifen der Remontoirräder (Sonnenschliff) Hierzu ist eine besondere Einrichtung notwendig, die die Abbildung darstellt. Ich habe sie selbst hergestellt und bin damit sehr zufrieden. Den Körper a läßt man sich vom Schlosser in natür licher Größe herstellen, oben 8 mm, in der unteren Hälfte 4 mm stark. (Es kann Eisen, braucht nicht Stahl zu sein.) Die Führungs löcher für die Spitzen läßt man beim Mechaniker auf der Drehbank bohren (a,8 mm), b ist ein in den Sattel der Auflage des Drehstuhls passender Zapfen, oben auf 12 mm Länge um gut ein Drittel stärker und an zwei aneinander gegenüberliegenden Stellen abgeflacht bis auf die Stärke des unteren Zapfens. An dieses obere Stück c ist ein anderes, etwas breiteres, von viel leicht 57j mm Stärke mit Schraube und dem darüber liegenden Steil stift befestigt Da das Schraubenloch in dem Zapfen b etwas breiter ist, als die Schraube be dingt, kann das Stück leicht etwas nach rechts geneigt werden und muß es auch. In dieses an geschraubte Stück ist quer zwischen Schraube und Stellstift hindurch eine Stahlspindel, 2*/* mm dick, festsitzend ange bracht. Diese Stahl spindel geht nun leicht, doch ohne zu schlottern, durch die Löcher der in m festgenieteten oder geschraubten Putzen e — e. Der Körper« hat somit an e—t und dem Stück c an i eine gute und trotzdem leichte Führung. Sitzt demnach b an Stelle der Auflage fest, so läßt sich die Einrichtung leicht nach rechts wie nach links bewegen, ohne vor oder zurück zu kippen, läßt sich auch — und das muß vor allen Dingen sein — etwas nach rechts geneigt mittels der Schraube in b verstellen. Es wird dadurch erreicht, daß die Schleifscheibe nur in ihrem oberen Teile angreift, nicht etwa mit der ganzen Fläche, in welchem Falle ja nur verworrene Kreise, nicht der gewollte Sonnen schliff entständen. Zwischen den Spitzen läuft nun die Welle /, auf welcher ver schiedene Scheiben^ befestigt werden können, z. B. aus Eisen für schärferen, aus Kompositionsmetall für feineren und aus Bnxbanni für glänzenden Schliff. Die Scheiben sind, wie die Abbildung zeigt, innen ausgedreht und können so sehr leicht und rasch flach und scharf gefeilt werden. Das Rad, welches geschliffen werden soll, wird auf einen linken Drehstift in den Drehstuhl genommen und so gestellt, daß es von der Schleifscheibe g berührt wird. Eingeschaltet muß hier werden, daß die Mitnehmerrolle der Einrichtung auf ihrer Spitze ziemlich weit verschiebbar ist, so daB sie sich von selbst zu jener im Drehstuhl einsetzt. Die Saite wird natürlich in Form einer Acht aufgeschlungen. Ich habe aber auch des öfteren gefunden, daß die Saite nur auf die Welle mit dem Rade oder vielmehr der Schleifscheibe aufgelegt und das andere so mitgenommen wurde. Das Ergebnis war dann um so besser. « Die Einrichtung kann auch zum Polieren von größeren Trieb fassetten und Federstiften benutzt werden. Zum Schleifen wird Oelstein dann mit dünnem Oel angerührt an die Schleifscheibe gegeben und während des Laufens leicht an- und abgerückt. Zuerst wird der innere Kreis geschliffen. Wenn dieser nach Wunsch, wird die Einrichtung weiter zurflckgenommen, so daß der Rand der Schleifscheibe dahin zeigt, wo der äußere Kreis beginnen soll. Um zu sehen, wie die Arbeit fortschreitet, wird das Rad herausgenommen, mit Benzin leicht abgewaschen und, wenn nötig, die. Einstellung gegeneinander etwas geändert. Wie, muß das bisher erreichte Resultat bestimmen. Die Arbeitsflächen der Schleif scheiben sind stets mit feiner, aber scharfer Feile aufzuf tischen. Um Bindrehungen auszuschleifen bzw. zu polieren, wird die Einrichtung so winklig gegeneinandergestellt, daß der Rücken (die Schräge) der Polierscheibe die Eindrehung in ihrer ganzen Breite deckt und bearbeitet. Zum Polieren ist Pariserrot zu nehmen. Alb. Hüttig (Camburg a. Saale). Erläuterungen zur Preußischen Gewerbesteuer und deren Veranlagung Dr. H. Die Gewerbesteuer für die rückliegende Zeit, d.h. bis zum 31. März d. J., gilt als abgegolten durch die in den einzelnen Gemeinden verschieden erhobenen Abschlußzahlungen, die als Behelf an die Stelle der aus bekannten Gründen nicht erfolgten Veranlagung traten. Wann eine Veranlagung im laufenden Jahre vorgenommen wird, muß abgewartet werden. Da den Gemeinden die Verwaltung der Gewerbesteuer obliegt, muß man auf diesbezügliche Bekannt machungen achten. Die Gewerbesteuer wird nach verschiedenen Bemessungsgrundlagen erhoben, einmal nach dem Gewerbeertrag und dann außerdem noch nach dem Gewerbekapital. An Stelle des Ge werbekapitals kann auch die Lohnsumme zugrunde gelegt werden. In jedem Falle dient also als Grundlage erstens der Gewerbeertrag, zweitens entweder das Gewerbekapital oder die Summe der gezahlten Löhne und Gehälter. Bei der Gewerbesteuer treten die Gemeindezuschläge der zur Hebung der Steuer berechtigten Gemeinden besonders in den Vorder grund. Zwar kann als sicher gelten, daß die Zahl der Gemeinden, die keiner dringenden Finanznot gegenüberstehen, gering ist, immer hin gibt es solche Gemeinden; es sind dies namentlich solche, die aus ihrem Gemeindewaldbesitz sehr erhebliche Gewinne, unterstützt durch die unverantwortlich und unbegreiflich hohen Holzpreise, er zielen konnten. Wo diese Ausnahmen nicht zutreffen, muß man sich auf die Festsetzung hoher Zuschläge gefaßt machen. Ganz in das Belieben der einzelnen Gemeinden wird die Höhe der Zuschläge (visher 200 0/0) nicht gestellt werden, bisher ist aber eine diese Frage regelnde Verordnung nicht ergangen. Zuschläge, mehrere Hundert Prozent über den bisherigen Höchstsatz von 200 % hlnausgehend. mithin ungefähr das Sechsfache des Grundbetrags, werden die Regel bilden, und so wird die Gewerbesteuer nicht dazu beitragen, das Dasein des Gewerbetreibenden zu erleichtern. • . L ^ weit ,. die Gewerbesteuer nach dem Ertrage zu berechnen ist, bildet die Höhe der Vorauszahlung auf die Reichsein kommensteuer die Bemessungsgrundlage, und zwar ist ein Steuergrundbetrag von 10 o/ 0 davon maßgebend. Umfaßt die Ein- kommetsteuer aus dem gewerbesteuerpflichtigen Betriebe das Ein kommen von mehreren Teilhabern, so beträgt der Steuergrundbetrag 10 des Betrages, den die sämtlichen Mitunternehmer insgesamt als Vorauszahlung für das Einkommen aus dem Betriebe zu entrichten haben. Für gewerbesteuerpflichtige Betriebe, die nicht zur Ein kommensteuer herangezogen werden, sind die Steuergrundbeträge von dem Gewerbesteuerausschuß festzusetzen. Steuerfragen Die Gewe rbesteuervorausz ahlungen an die Gemeinden legen also den besprochenen Steuergrundbetrag zugrunde, zur Hebung gelangen nur die Zuschläge, die in den gleichen Fristen wie die^ Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten sind, und zwsr erstmalig zum 10. April 1924, unter Zugrundelegung des,voran gegangenen monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungsab schnitts. Ob mit diesen Vorauszahlungen auch Voranmeldungen, wie bei der Umsatzsteuer, den Gemeinden einzureichen sein werden, darüber ist noch nichts Näheres bestimmt. Wird die Voranmelde pflicht aber eingeführt, so setzt im Falle der nicht rechtzeitigen Ein reichung oder bei nicht genügender Vorauszahlung der Gewerbe steuerausschuß, ohne daß es einer Verhandlung mit dem Steuer schuldner bedarf, auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen, oder beim Fehlen solcher Unterlagen auf Grund einer Schätzung, den vorauszuzahlenden Betrag fest. Uebrigens können die Gewerbesteuer ausschüsse — auch wenn eine Verpflichtung zur Voranmeldung nicht besteht — vor Ablauf des Vorauszablungsabschnitts den Steuer schuldnern Bescheide über die Höhe und Fälligkeit der Voraus zahlung erteilen. Gegen die Festsetzungsbescheide der Gewerbe steuerausschüsse kann Berufung beim Berufungsausschuß, dessen Entscheidung endgültig ist, eingelegt werden. Die Gewerbeausschüsse werden für jeden Veranlagungsbezirk besonders gebildet; während der Vorsitzende und seine Vertreter von den Ministern ernannt werden, erfolgt die Wahl der Mitglieder durch den Kreis oder in Städten durch die Gemeindevertretung, und zwar auf 3 Jahre, eventuell nach Anhörung von Handels- und Handwerkskammer. Für die Feststellung des Gewerbekapitals ist der Stand vom 31- 12. 23 auch für die Betriebe maßgebend, bei denen regelmäßig jährliche Abschlüsse an einem anderen Tage als am 31. Dezember stattfinden. Wenn jährliche Abschlüsse innerhalb der Zeit vom 30. 6. bis 30. 12. stattfinden, so kann für die Feststellung des Gewerbe kapitals das letzte Inventar, in Goldwert umgerechnet, als Grundlage genommen werden. Das Gewerbekapital umfaßt sämtliche dem Ge werbebetrieb dauernd gewidmeten Werte, also Anlage und Betriebs kapital; der Steuersatz beträgt 1 bis i 1 /, vom Tausend des Kapitals. Hinsichtlich der Vorauszahlung und des Steuergrundbetrages ist es ebenso wie vorher erläutert; der staatliche Gewerbesteuersatz gelangt nicht zur Hebung, nach ihm wird nur der Zuschlag der Gemeinden erhoben. r v. des Gewerbekapitals kann auf Gemeindebeschluß die «““"“““ensteuer (1 vom Tausend) treten; die Lohnsumme soll sämtliche Löhne und Gehälter umfassen, welche den im Betriebe eschäftigten Arbeitnehmern gezahlt werden. Von Interesse ist unB > im Zusammenhang mit den kürzlichen Erörterungen über
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