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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (18. April 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- ArtikelUmschau 171
- ArtikelDie Golddiskontbank und ihre Bedeutung für unser Wirtschaftsleben 172
- ArtikelNeues Scheideverfahren für Edelmetallegierungen 173
- ArtikelDas Ende des Julianischen Kalenders 175
- ArtikelNeuigkeiten aus den amerikanischen Patentberichten 176
- ArtikelDie Ermittlung der Abschläge bei verschiedener Benutzungsart der ... 177
- ArtikelAus der Werkstatt 178
- ArtikelSteuerfragen 179
- ArtikelSprechsaal 180
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 180
- ArtikelVerschiedenes 184
- ArtikelVom Büchertisch 184
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 184
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 15 DIE UHRMACHER KUNST 179 Steuerfragen Steuerrückstände und ihre Begleichung Dr. H. Da die heutigen Steuern in ihrer Gesamtheit, wie sie sich aus den verschiedenen Arten ergibt, hinsichtlich ihrer Höhe schon die äußerste Grenze der Möglichkeit erreicht haben, so wiid uns gebieterisch die Pflicht auferlegt, darauf zu achten, die Steuer lasten nicht durch irgendein Versäumnis zu erhöhen. Solche an sich unnötigen erheblichen Mehrzahlungen entstehen insbesondere durch verspätete Steuerzahlungen, die uns in Zahlungsverzug bringen. Verzugszuschlag Bei den hauptsächlichsten Steuerarten, wie Einkommen -, Ver mögens-, Umsatz- und Erbschaftssteuern, ferner auch der Rhein - und Ruhrabgabe und Brotversorgungsabgabe ist im Falle des Steuer- iQckstandes, der dem Reich geschuldet wird, ein Zuschlag in Höhe von 5 o/o des Rückstandes für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat zu zahlen. Mit dem halben Monat ist ein Zeitraum von 15 Tagen gemeint; hat ein Monat mehr als 30 Tage, so wird der 31. Tag nicht gerechnet. Wenn nun all gemein — abgesehen von der Abführung der Lohnsteuerbeträge durch den Arbeitgeber — für Zahlungen, die innerhalb der auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden Woche, der sogenannten Schon frist, entrichtet werden, ein Zuschlag nicht erhoben wird, so bleibt diese Woche Schonfrist außer acht bei der Anrechnung der Rück stände; diese werden nämlich stets vom Fälligkeitstage ab gerechnet. Ist z. B. jemand rückständig mit einem Umsatzsteuerbetrage von 120 Mk., der am 10. Januar fällig war, und bezahlt am 22 März, so macht das alle halbe Monate 6 Mk., also 30 Mk. vetwirkter Verzugs zuschlag, so daß 150 Mk. im ganzen zu zahlen sind. Der Zuschlag wird nur von vollen Goldmark des rückständigen Betrages und nur dann erhoben, wenn der Rückstand 10 Goldmark übersteigt. Würde im obigen Beispiel der rückständige Umsatzsteuer betrag 9 Mk. be tragen haben, so ist dieser Betrag natürlich noch zu zahlen, er unter liegt aber nicht dem Verzugszuschlag, sondern nur den später be sprochenen Verzugszinsen. Hat jemand unterlassen, seine Rhein- und Ruhrabgabe zu ent richten, die am 18. Dezember fällig war — übrigens jedoch nur zur Hebung gelangte, wenn der Betrag mindestens 7 Mk. betrug —, so würde, falls die Zahlung bis zum 1. Januar 1924 geleistet wurde, kein Verzugszuschlag in Frage kommen, da der Finanzminister für eine Verlängerung der Zahlungsfrist bis 1. Januar besondere An weisung gegeben hatte. Erfolgte aber die Zahlung erst am 2. Janua r , so ist wiederum der 18 Dezember als Fälligkeitstermin maßgebend, und es tritt der Verzugszuschlag von diesem Tage ab ein. Die dritte Rate der Rhein- und Ruhrabgabe wurde mit 0,50 Mk. für je 1000 Mk. 1922er Einkommensteuerschuld erhoben, hatte jemand hiernach 90 Mk. zu entrichten, bezahlte aber erst am 2 Januar, so mußte er 90 Mk.-)-4,50 Mk. = 94 50 Mk. bezahlen. Fällt die Entstehung der Steuerschuld noch in die Inflationszeit, so wird der Papiermarkbetrag in Goldmark zum Kurse des Fälligkeitstages umgerechnet und danach der Zuschlag erhoben; ist die Zahlung nur teilweise erfolgt, so wird der Betrag der Zahlung in derselben Weise im entsprechenden Geldwert zur Verrechnung gebracht. Wer einen vom Finanzamt angeforderten Zuschlag für un gerechtfertigt hält, dem steht nur der Beschwerdeweg offen. Wo Verzugszusch'äge zur Hebung gelangen, kann eine Verzinsung der rückständigen Steuerschuld nebenher nicht verlangt werden. Verzugszinsen 'Der vorher behandelte Verzugszuschlag stellt mehr oder weniger eine Strafe für Versäumnis oder Nichtbeachtung von Steuerpflichten dar, deshalb ist der Aufschlag auch hoch gegenüber den Verzugs zinsen, die weniger oder überhaupt nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Steuerpflichtigen entstehen. Während der Verzugs zuschlag zu zahlen ist, wenn ein fixierter Steuerbetrag zu spät oder nur zum Teil beglichen wird, so treten in den Fällen, die nicht unter die obengenannten Steuerarten fallen, sowie auch allgemein bei un genügender Zahlung an Stelle des Zuschlages die Verzugszinsen. Hat also jemand seine Steuern zu niedrig errechnet, so führt dies nicht zu einem Verzugszuschlag. Der Zinsfuß für Verzugszinsen beträgt vom 1. April d. J. 18 % jährlich gegen früher 5%; wenn ein Steuerbetrag im Januar fällig war und im April gezahlt wird, so hat bis Ende März die Verzinsung zu 5 0/ 0 und vom 1. April zu 18 0/ 0 zu erfolgen. Es mag hier ein geschaltet werden, daß eine abweichende Zinsberechnung bei dem sogenannten Zahlungsaufschub stattfindet; dies kommt aber nur in Betracht für Zölle und Verbrauchsabgaben, wobei für die Zeit des Aufschubes ein Zinsfuß von 12 o/ 0 erhoben wird. Stundung Die Verzugszuschläge und Verzugszinsen lassen sich dadurch vermeiden, daß man rechtzeitig einen schriftlichen Stundungsantrag stellt Der Antrag muß so früh als möglich eingereicht werden, jedenfalls so, daß vor dem Fälligkeitstage noch die Antwort erwartet werden kann. Ein solcher Stundungsantrag würde etwa folgenden Wortlaut haben können: An das Finanzamt Ich habe am 15 den Betrag von Mk für Steuer zu zahlen. Diesen Betrag bitte ich mir, eventuell gegen Sicherheitsleistung und Verzinsung, für die Zeit bis zum einschließlich zu stunden. Zur Begründung meines Antrages führe ich folgendes an: Aussicht auf Erfolg ist dann gegeben, wenn die Einziehung der Steuer eine besondere Härte bedeutet, doch muß im Interesse des Staates die Bedingung erfüllt sein, daß durch die Stundung die Zahlung selbst nicht gefährdet ist. Je* nach den Verhältnissen des Antragstellers und der Sachlage wird die Behörde dem Antrag statt geben und unter Umständen auch sich mit einem Zinsfuß von 5 % begnügen. Wird eine Stundungsfrist von z. B. 2 Monaten be willigt, so rechnet diese Zeit von dem Tage ab, an dem die Zahlung fällig gewesen war, und nicht vom Tage des die Genehmigung ent haltenden Antwortschreibens. Wenngleich es die Regel ist, daß bei Stundungen Zinsen von 5 o/ 0 bis höchstens 12 o/ 0 erhoben werden, so hat das Finanzamt auch Befugnis, zinslose Stundungen eintreten zu lassen, wenn genügende Begründung dazu in dem Antrage gegeben worden ist. Hinsichtlich der Höhe des Zinsfußes kann also das Amt innerhalb gewisser Grenzen nach freiem Ermessen entscheiden. Ist durch eine Ver fügung des Finanzamtes oder durch gesetzliche Vorschriften vor dem 1. April d. J. eine Stundungsbewilligung zu einem niedrigeren Zinsfuß als 12 % erteilt worden, so können die Zinsen erhöht werden, doch ist dem betreffenden Steuerpflichtigen davon Nachricht zu gebeD. Mit dem Ablauf der Stundungsfrist wird der gestundete Betrag fällig, und setzt bei Zahlungsverzug der Verzugszuschlag ein. Es können Fälle eintreten, z. B. durch Krankheiten in der Familie, durch Brandunglück, durch Ausweisung ans dem besetzten Gebiet, wo zur Abwendung ungewöhnlicher Härte die Steuerstundung nicht genügen würde, dann kann das Finanzamt in der Regel auch Gesuchen auf Erlaß der Steuer entsprechen, jedoch nicht, wenn es sich um die für die Rentenbank-Schuldverpflichtung zu zahlenden Zinsen handelt. Bekanntlich erhebt die Finanzkasse außer den Zuschlägen meist noch Mahngebühren und sonstige Unkosten. Im Zusammenhang mit der bevorstehenden, spätestens am 30. April abzugebenden Ver mögenssteuererklärung soll noch darauf hingewiesen werden, daß bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung ein Zuschlag bis zu 10 % der endgültig festgesetzten Vermögenssteuer auferlegt werden kann. Wir haben gezeigt, daß man als Staatsbürger nicht dabei vorbei kommt, so unsympathisch uns auch das Gebiet sein mag, der Steuer gesetzgebung und hierin wieder besonders den Steuerterminen die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken — zunächst im eigenen Interesse — dann aber auch mit Rücksicht auf die dringende Not wendigkeit der steuerlichen Eingänge für den Staat, an den heute Verpflichtungen herantreten, denen er eigentlich nicht gewachsen ist, an dessen Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit wir aber in Anbetracht deren Bedeutung auf das gesamte Wirtschaftsleben alle, jeder nach seiner Leistungsfähigkeit, mitzuhelfen haben. früher ging man auf die Wanderschaft, wenn man sich eine Stellung suchen wollte. Heute inse riert man in der UHRMACHERKUNST, dem eigenen Organ\des Zentralverhandes der Deutschen Uhrmacher
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