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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (2. Mai 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Praxis
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- ArtikelHauptausschußsitzung des Zentralverbandes der Deutschen ... 195
- ArtikelDas Glockenspiel zu Salzburg 197
- ArtikelDie Übermittlung des Zeitsignals durch den Rundfunk 199
- ArtikelNeuheiten aus amerikanischen Zeitungen 200
- ArtikelJubiläum Gustav Schlesicky 202
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 202
- ArtikelAus der Werkstatt 202
- ArtikelSchaufenster und Reklame 203
- ArtikelPraxis 204
- ArtikelSteuerfragen 205
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 206
- ArtikelVerschiedenes 210
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 210
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 17 DIE UHRMACHERKUNST 205 möglich und durchführbar ist, was erreicht ist und was er reicht werden könnte; er muß von Zeit zu Zeit nach neuen Wegen und neuen Zielen aussehen (im Inland oder Ausland, bei den Wettbewerben und nicht zuletzt bei der Wissenschaft). Fragen, fragen und nochmals fragen, das ist für den Prak tiker empfehlenswert. Von falscher Einschätzung beherrscht, spielen sich heute viele als Wissende und Lehrende auf, die auch nicht das geringste Zeug dafür haben. Es wird ge rade in der Wirtschaftspolitik oft kühn darauflos behauptet, ohne daß auch nur im geringsten an das Beweisen und zu reichende Begründen gedacht wird. Von dem Verständnis der größeren Zusammenhänge in der Welt-, Volks- und Privatwirtschaft ganz zu schweigen. Die Behauptung ist Trumpf, die Begriffe „Beweisen und begründen“ sind un beliebt. Und wer beweist und begründet, wird verächtlich über die Schulter angesehen. Aber diese Einfalt und An maßung rächt sich am Einfältigen und Anmaßenden selber, ln seinem Wahn handelt er gegen seine Berufswahl. Manche merken dies nie, die es aber einmal gewahr werden, für die gilt; Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen. Das Fragenlernen ist eine heilsame Kunst. Wie das Kind nur durch Fragen lernt, so auch nur der Erwachsene oder Praktiker. Lernen aber kann man nur von dem etwas, der etwas weiß. Die, die wirklich etwas wissen, soll man fragen, üb und wie sie darauf antworten, ist im voraus nicht zu sagen, aber eins ist sicher: Beim Fragen lernt man (was der andere weiß, und nicht weiß und beides kann sehr bedeutungsvoll für den Fragenden sein). Beim Fragen übt man sich, man wird geschickter darin. Wer geschickt fragt, ist schon auf dem Wege der Erkenntnis, und zwischen dem Erkennen der Dinge und Gelegenheiten ist kein weiter Weg. Wer geschickt fragt, erleichtert die Antwort, und er regt den Gefragten damit an, gründlicher auszuholen, eine sichere, gründlichere Antwort zu geben. In der Werbung ist die Frage und Frageart sehr wichtig. Wenn auch hier nicht gerade buchstäblich gilt: Wie man in den Wald hineinschreit, so hallt es heraus; so ist doch daran etwas Wahres. Denn der Widerhall ähnelt dem Urruf. Der Urruf ist deshalb sorgfältig abzustimmen. Aus alledem geht hervor, daß das Erkennen eine Kunst ist, und daß sie erlernt sein will. F. A. B. Steuerfragen Wie ist ein Grundstück, in dem Geschäft und Wohnung des Hauseigentümers sich befindet, bei der Vermögensteuer zu bewerten? Dr. H. Der § 28 der Durchführungsbestimmungen für die Vermögenssteuer 1924 vom 8. März 1924, der die Zerlegung des Wehrbeitragswertes dann vorsieht, wenn das Grundstück zu erheb lichen Teilen mehreren Zwecken dient, muß sinngemäß^ auch An wendung finden, wenn im Eigenhaus ein Teil geschäftlichen, der andere Teil Wohnzwecken dient, ferner auch, wenn im Grundstück als solchem gewerbliches Betriebsvermögen und Grundvermögen zu sammentrifft. Für die Beurteilung, ob und in welchem Umfange ein Zweck überwiegt, sollen insbesondere Lage und Art des Grundstücks sowie das Verhältnis der aus den einzelnen Räumlichkeiten erzielten Miets erträge zueinander berücksichtigt werden. Es erübrigt sich wohl, Zweifel zu hegen, ob auch in den Fällen, wo keine Mietserträge vorliegen, die Mietwerte an Stelle der Mielserträge Berücksichtigung zu finden haben; es kann auch nicht von entscheidender Bedeutung tein, ob beide Verwendungszwecke von ein und derselben Person in Anspruch genommen werden. An der Tatsache des verschiedenen Verwendungszweckes kann auch der Umstand, daß das Gebäude ganz vom Eigentümer benutzt wird, nichts ändern. Um im Anschluß hieran einen praktischen Fall herauszugreifen, handelt es sich um ein Grundstück, in dem der Eigentümer des Hauses Inhaber des im Parterre befindlichen Ladens nebst ^Werk statt ist, und im übrigen das Haus für ihn und seine Familie als Wohnung benutzt wird. Das Haus hat außer den Parterreräumlich keiten I. und II. Stockwerk und Mansarde. Für Laden und Werk statt wird ein Mietwert von 50 o/ 0 des Gesamtmietwertes des Grund stücks angenommen, so daß der Wohnzwecken dienende Teil des Hauses ebenfalls 50% des Gesamtmietwertes darstellt. Das Ganze als Geschäftshaus anzusprechen kann somit nicht in Frage kommen, weil beide Verwendungszwecke wesentlich ins Gewicht fallen. Das mit einem Wehrbeitragswerte von 42000 Mk. angenommene Grundstück würde mit je 21000 Mk. als geschäftlichen bzw. Wohn zwecken dienend anzusprechen und demgemäß ein Abschlag von 40 bzw. 65 0/0 zu machen sein. Bei der Bemessung des letzteren Ab schlages kann nicht der Gesamtwert des Grundstücks, sondern nur der auf Wohnzwecke entfallende Teil des Wertes ins Auge gefaßt werden. Gehört der Teil, der in unserem Beispiel geschäftlich benutzt wird, zum gewerblichen Betriebsvermögen, so entspricht es wohl den ministeriellen Anweisungen, das Grundstück für Zwecke der Fest stellung des Vermögenssteuerwertes in solchem Falle unter Anlehnung des jedem Teile zukommenden Mietwertes prozentual in zwei Tel e zu zerlegen. Wir haben angenommen, der Mietwert beider Teile ist gleich, und so würden 21000 Mk. auf gewerbliches Betriebsvermögen und 21000 Mk. auf sonstiges Grundvermögen entfallen. Hinsichtlich des Anteils für Betriebsvermögen wäre zunächst zu prüfen, ob dies mit 21000 Mk. dem maßgebenden Anschaffungs preise, nämlich für den betreffenden Teil des Hauses als neu En e 1913 gedacht, entspricht. Angenommen, das Haus ist im Jahre 1893 erbaut und der Wert kann wie oben eingesetzt werden, so sind für die 30 Jahre (1893 bis 1923) als jährliche Abnutzungsquote höchstens a%, also 420 Mk., zusammen 12600 Mk., abzuschreiben, mithin bleibt als Vermögenssteuerwert 21000 — 12600 Mk. = 8400 Mk. übrig. Für den anderen Fall des Grundstücks, wiederum 21000 Mk., sind als vom Eigentümer bewohntes Haus 65 o/ 0 Abschlag zulässig, was 21000 — 13650 = 7350 Mk. ergibt. Für Zwecke der Vermögenssteuer erklärung 1924 würde somit das Haus mit 8400 Mk. unter gewerb lichem Betriebsvermögen und mit 7350 Mk. unter sonstigem Grund vermögen aufzuführen sein. Würde das Haus ganz als Geschäftshaus angesehen worden sein, so wäre ein Abschlag von 40 0/0 zulässig. Mit einem Ergebnis von 25 200 Mk. gegenüber dem Ergebnis von 8400 Mk. -f- 735° — X575°Mk. nach der vorgenommenen, für erforderlich erachteten Zerlegung. Diese Abweichung zwischen den auf die eine oder andere Weise ermittelten Steuerwerten — hier 9450 Mk. — würde sich entsprechend verschieben, wenn man die Gebäudeteile nach ihrem Verwendungszweck nicht prozentual gleich annimmt. Ist in unserem Beispiel der geschäftlichen Zwecken dienende Gebäudeteil (Räumlichkeiten im Erdgeschoß) nicht als zum gewerb lichen Betriebsvermögen gehörig anzusehen, so ist der steuerliche Vermögenswert hinsichtlich dieses Teiles 21000— 8400= 12600 Mk., während der übrige Teil (zwei Stockwerke und Mansarde) unver ändert mit 21000— 13650 = 7350 Mk. bleibt und sich somit ein Ge samtsteuerwert von 19950 Mk. ergibt. Die nachstehende Zusammenstellung soll zeigen, wie sich die verschiedene Klassifizierung in dem Endergebnis ausdrückt, und zwar bezogen auf das Grundstück in unserem Beispiel mit einem Wehrbeitragswerte von 42000 Mk. 1. Ganz als Geschäftshaus 42000=16800. . . . 25200 Mk., 2. Ganz als zum Betriebsvermögen gehörig 42000 — 25200 16800 „ 3. 50 % Geschäftszwecken dienend 3 ° 21000— 8400= 12600 Mk. 50 0/0 als Eigenwohnhaus 21000—13650= 7350 „ Summe 19500 Mk. = 19500 „ 4. 50 0/0 gewerbliches Betriebsvermögen 21000 — 12600= 8400 Mk. 50 0/0 sonstiges Grundvermögen 21000 — 13650= 7350 „ Summe 15750 Mk.= 15750 „ Man muß berücksichtigen, daß in unserem Beispiel bei der Er mittelung des steuerlichen Hauswertes, soweit er als ganz oder teil weise zum gewerblichen Vermögen gehörig eingesetzt ist, die höchste zulässige Abnutzungsquote (2o/ 0 ) von dem maßgebenden Anschaffungs preise angenommen ist. Bei einem älteren Gebäude würde das schließlich dazu führen, daß überhaupt kein Wert übrigbleibt, was dem Sinn widerspricht, denn eine Abschreibung ist eigentlich nur in den Fällen einer Abnutzung gerechtfertigt, wobei die voraussicht liche Dauer der Benutzungsmöglichkeit des Hauses in Betracht zu ziehen ist.
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