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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (2. Mai 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- u. Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- ArtikelHauptausschußsitzung des Zentralverbandes der Deutschen ... 195
- ArtikelDas Glockenspiel zu Salzburg 197
- ArtikelDie Übermittlung des Zeitsignals durch den Rundfunk 199
- ArtikelNeuheiten aus amerikanischen Zeitungen 200
- ArtikelJubiläum Gustav Schlesicky 202
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 202
- ArtikelAus der Werkstatt 202
- ArtikelSchaufenster und Reklame 203
- ArtikelPraxis 204
- ArtikelSteuerfragen 205
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 206
- ArtikelVerschiedenes 210
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 210
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
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- Die Uhrmacherkunst
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206 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 17 Befreiung und Erleichterung bei der Ver mögenssteuer Dp. H. Bekanntlich besteht allgemein keine Steuerpflicht für Vermögen bis zu abgerundet 5000 Goldmark. Hat zum Beispiel je mand ein Vermögen von 5099 Mk., so bleibt er auch steuerfrei, weil bei der Berechnung der Vermögenssteuer das steuerbare Vermögen auf volle Hundert nach unten abgerundet wird. Bei Personen, die über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder außerstande sind, ihren Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, wird die Steuer nicht erhoben, wenn das gesamte Ver mögen den Betrag von 20000 Mk. nicht übersteigt. Es ist aber hierbei Voraussetzung, daß das Vermögen hauptsächlich ans Kapital vermögen oder Wohngrundstücken besteht. Bei Teilhaberschaft an einem Geschäft oder bei Vorhandensein von Grundbesitz, der ge werblichen Zwecken dient, würde zum Beispiel die Erleichterung nicht eintreten. An Kapitalvermögen gelten Kapitalforderungen, Geschäfts anteile und Aktien sowie bares Geld. Unter derselben Bedingung für die Bestandteile des Vermögens wird allgemein ohne Berücksichti gung des Alters die Vermögenssteuer um ein Viertel ermäßigt, wenn das gesamte Vermögen den Betrag von 10000 Mk. nicht übersteigt. Die Steuer würde dann zum Beispiel bei einem Vermögen von 9000 Mk. nicht 27 Mk., sondern nur 20.25 Mk. betragen. Die Abgabe der Steuererklärung für obige Fälle ist jedoch er forderlich, da alle Personen, die über 5000 Mk. Vermögen haben, zur Deklaration verpflichtet sind. Es ist zweckmäßig, gleichzeitig — unter Hinweis auf Alter und Art des Vermögens — dem Finanzamt mitzuteilen, warum die Zahlung der Steuer unterblieben ist. Zahlung der Vermögenssteuer Während die Abgabe der Vermögenssteuererklärung bisspätestens am 30. April zu erfolgen hat, besteht für eine etwaige Nachzahlung auf die Vermögenssteuer eine Schonfrist bis zum 7. Mai. Lehrlinge und Rentenbankumlage Dr. H. Nachdem der Reichsfinanzminister, wie in letzter Nummer mitgeteilt, entschieden hat, daß von der Rentenbankumlage solche Betriebe, in denen lediglich Lehrlinge und solche unentgeltlich aqi Stichtage beschäftigt wurden, nicht betroffen werden, so werden wahrscheinlich die Finanzämter, die einen anderen Standpunkt ver traten, von Amts wegen die erfolgte Heranziehung zurück nehmen. Wo dies nicht geschieht, ist der Antrag auf Freistellung von der Umlagepflicht zu stellen unter Hinweis auf die an den Zentralverband III D 1915 mitgeteilte Entscheidung des Ministers, ■——— vom 16. April 6 III C2 513 1924. Der Antrag hat aber nur Berechtigung, wenn der oder die Lehrlinge keinerlei Vergütung erhalten, insbesondere keine freie Station haben. Sind die Voraussetzungen für die Rentenschuld anerkennung nicht mehr gegeben, so würde als Folgerung sich er geben, daß ein Anspruch auf Rückvergütung der am 1 April 1924 auf die Umlage bereits gezahlten Zinsen besteht. Der vom Minister eingenommene Standpunkt deckt sich übrigens mit der in der UHRMACHERKUNST Nr. 9 und SND 198 gegebenen Auffassung unseres Steuersyndikus. nur so weit verteilt werden dürfen, als sie den Instandsetzungskosten zuschlag überschreiten, . c) endlich, daß bei der vierteljährlichen Einkommensteuer- Vorauszahlung als Ueberschnß die Beträge des Instandsetzungskosten zuschlages nicht zu berücksichtigen sind (da sie ja dem Vermieter gar nicht gehören, bzw. ihm auf keinen Fall verbleiben). Antwort: Der Vermieter ist meines Erachtens seit 1. April d. J in der Regel nicht mehr verpflichtet, die Verwendung des Zuschlages für laufende Instandsetzungsarbeiten der Mietervertretung nachzn- zuweisen, nachdem durch die fünfte Ausführungsverordnung zum Reichsmietengesetz vom 27. März d. J. die Vorschriften über die Verwendung grundsätzlich geändert worden sind. Bisher war die Vorlage der Abrechnung durch den Vermieter die Voraussetzung für die Nachschußpflicht des Mieters; letztere kam in Frage, wenn die Ausgaben für laufende Reparaturen höher waren als die dafür eingegangenen Mietbeträge. Nach der oben genannten Ausführungsverordnung wird aber auch der Mieter von der Ver pflichtung, Nachschüsse zu leisten, wenn der Zuschlag nicht ans- reicht, befreit. Somit sind die betreffenden bisherigen Verpflich tungen gegenseitig aufgehoben. Der Vermieter kann meines Erachtens beliebig über die Miet einnahmen für laufende Instandsetzung verfügen. Der § 6, Absatz 2, des Reichsmietengesetzes tritt in den Hintergrund, und regeln sich Rechte und Pflichten der beiden Parteien in diesem Punkte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Hr. H. * Teilhaber oder Angestellter? Frage: Die Mutter ist Inhaberin des Geschäfts, der Sohn be treibt das Geschäft. Das Einkommen daraus wird derart geteilt, daß die Mutter 60 %i der Sohn 40% erhält. Ist hiernach der Sohn als Teilhaber oder als Arbeitnehmer im Sinne der Rentenbankverordnung zu betrachten? Antwort: Die Beteiligung an dem Gewinn des Geschäfts mit 40 0/0 ist nicht als Teilhaberschaft in der Firma anzusehen, die An teilnahme an dem Geschäftsgewinn stellt vielmehr lediglich eine be sondere Art der Regelung des Gehalts dar. Aus diesem Angestelltenverhältnis ergibt sich dann die Voraus setzung für die Heranziehung zur Rentenbankumlage. Dr. H. Steuerbriefkasten Verrechnung der Instandsetzungskosten mit den Mietern Frage: In den letzten preußischen Aus- oder Durchführungs bestimmungen zum Reichsmietengesetz besteht die Vorschrift, daß der Mietervertretung zweimal im Jahre Rechnung über die Ver wendung des Instandsetzungskostenzuschlages (von jetzt 11 #/o) vor zulegen und diese Beträge monatlich oder vierteljährlich „auf neue Rechnung vorzutragen seien". Es wird daraus in Mieterkreisen der Schluß gezogen, daß nicht verwendete Beträge dieses Instandsetzungskostenzuschlags den Mietern in bar zurückzuzahlen seien. Die Vermieterkreise legen die Bestimmungen so aus, daß die Mieter nach Rechnungslegung von dem Vermieter die Verwendung des übrigbleibenden Betrages für notwendige Reparaturen fordern können, eventuell unter Anrufung der Schiedsstelle. Andere Ver mieterkreise stehen auf dem Standpunkt, daß die Mieter dieses Recht nicht hätten. Ist der Mieterstandpunkt zutreffend, so ergibt sich meines Er achtens für die Vermieter a) einerseits die Tatsache, daß sie in der Praxis die Beträge des Instandsetzungskostenzuschlages möglichst zu 100 o/ 0 auf brauchen, um sie nicht zurückzahlen zu müssen, b) andererseits, daß bei in Gesellschaftsformen irgendwelcher Art eingekleideten Hausbesitzern (Vermietern) die Reineinnahmen umgsufcmrajnadmrfilrtL Verband Vorpommern und Rügen. Zu der am Dienstag, dem 13. Mai, um 1 Uhr, im Hotel König von Preußen zu Stralsund stattfindenden Verbandsversammlung laden wir alle Mit glieder freundlichst ein, etwaige Anträge sind baldigst nach hier einzusenden. Der Vorstand, I. A.: W. Müns, Schriftführer. Landesverband Württemberg;. Uhrmacher meister. An alle württembergischen Kollegen* Am Sonntag, dem 29., und Montag, dem 30 Juni, findet unser diesjähriger Landes verbandstag in Heilbronn a N. in den schönen Räumen der „Har monie“ statt. Der Ausschuß wird im Verein mit den Heilbronner Kollegen alles aufbieten, um die Tagung zu einer glanzvollen zu ge stalten. Eingedenk der letzten Worte an dem Grabe unseres ver dienten seitherigen Vorsitzenden, Kollegen August Wolf, wollen wir sein Werk, an dem er mit großer Liebe hing, in seinem Sinhe fort setzen. Der diesjährige Verbandstag soll dafür Zeugnis sein, daß es uns mit dem Treugelöbnis wirklich ernst ist. Wir rufen deshalb alle württembergischen Kollegen, ob Mitglied unseres Verbandes oder nicht, auf, den Verbandstag in Heilbronn zu besuchen. Keiner darf mit der Entschuldigung, er habe keine Zeit, fehlen; auch die Kosten frage ist, nachdem wir wieder stabile Verhältnisse haben, leichter zu lösen als früher. Ueberaus wichtige Fragen stehen auf der Tages ordnung und sollen von der Gesamtheit beraten und gelöst werden. Schon zeigt sich in unseren Reihen wieder eine gewisse Lauheit, schon müssen wir wieder einige Kollegen feststellen, die der Ansicht sind, daß nur sie die Berechtigung zum Leben haben. Diese falsche Meinung darf nicht aufkommen, denn die Sonne scheint für alle Menschen, und nur durch eine gut aufgebaute Organisation können wir mit der Zeit auch die widerstrebenden Kollegen für uns ge winnen. Diese Verbandstage sollen auch dazu dienen, die Fach genossen einander näherzubringen, denn' nur durch persönliche Fühlung miteinander wird der Konkurrenzneid aus der Welt ge schaffen, und jeder sieht in dem anderen nicht mehr die Konkurrenz, sondern den mit den gleichen Sorgen kämpfenden Kollegen. — Im Festsaal der „Harmonie“ sowie in den anstoßenden Räumlichkeiten wird eine größere Warenausstellung der Fabrikanten und Grossisten stattfinden, um jeden Besucher mit den neuesten Erzeugnisses unseres Faches bekanntzumachen. Am Sonntagabend findet ein Unterhaltungsabend statt, wobei unseren Kollegen Gelegenheit ge boten wird, ein Radiokonzert mit anzuhören. Montagvormittag
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