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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (9. Mai 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- u. Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- ArtikelHauptausschußsitzung des Zentralverbandes der Deutschen ... 211
- ArtikelFriedrich von Knaus und seine Schreibmaschinen 212
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 214
- Artikelplan der Ausstellung zur Reichstagung in Hamburg 216
- ArtikelSteuerfragen 218
- ArtikelDie neuen Prüfungsordnungen 220
- ArtikelAus der Werkstatt 221
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 222
- ArtikelVerschiedenes 224
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 225
- ArtikelPatentschau 226
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 226
- ArtikelRadio-Literatur 226
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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IX # DIE UHRMACHERKUNST Nr. 18 Versammlungskalender Ort der Versammlung Name der Vereinigung (gekürzt) Tag Stunde V ersammlungslokal Bemerkungen Backnang Bezirksverein 19- 5 i 1 /, N. Bahnhofshotel — Lokmttble b. Tambach Verein Gotha 13- 5- — Treffpunkt 1 Uhr per Rad am Viadukt Leisnlg , Zwangsinnung Leisnig, Döbeln und Oschatz 11. 5. 9 V. Gasthaus Bastei Guben Verband der Uhrmacher und Goldschmiede nsw. 25- 5- — Schützenhaus Verbandstag Stralsund Verband Vorpommern und Rügen 13- 5- I M. König von Preußen GleBen Freie Innung Friedberg, Büdingen und Schotten xi. 5- — VerbandBtag Gießen Verband Kurhessen und Waldeck Zwangsinnung Fürth, Neustadt u. Scheinfeld 10./12. 5. — Verbandstag Neustadt a. Alscb 11 5- I N. Gastbof zum Löwen # II. Quartals - Pflichtversammlung Chemnitz Landesverband Sachsen 11/13- 7- — Centraltheater Verbandstag Ein neues Uhrenkontingent in Aussicht Wie wir hören, hat der Reichsminister für Ein- und Ausfuhr bewilligung mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums ein neues Einfuhrkontingent für Silber- und Metalluhren und Gehäuse, sowie für Golduhren und Gehäuse freigegeben. Weiter ist für das besetzte Gebiet ein Sonderzuschlag bewilligt worden. Die näheren Einzelheiten werden in Kürze vom Deutschen Uhrenhandelsverband bekanntgegeben werden. Edelmetallbeschlagnahme durch den Devisenkommissar? Im Herbst des vergangenen Jahres hat man bekanntlich fest zustellen versucht, wieviel Edelmetall sich iu Deutschland befindet. (Siehe SND Nr. 137, 138, 139, 140.) Durch die Durch führungsbestimmungen zbr Verordnung über Devisenerfassung vom 7. September 1923 (RGBl. Nr. 83, S. 865) war die Anmeldepflicht ge geben. Damals wurde allerdings betont, daß eine Beschlagnahme der angemeldeten Edelmetalle nicht, wenigstens vorläufig, in Frage käme. Es scheint, als wenn man jetzt auf diese früheren Anmeldungen der Edelmetalle zurückgreifen will. Uns liegt ein vervielfältigtes Schreiben des Kommissars für Devisen erfassung vor, indem er auf Grund des § 1 der Durchführungs bestimmungen zur Verordnung über Devisenverfassung auffordert, die angemeldeten Edelmetalle innerhalb 8 Tagen an die zuständige Reichsbankstelle abzuführen, widrigenfalls Beschlagnahme ohne Ent schädigung erfolgen würde. Wir konnten noch nicht feststellen, ob Angehörigen unseres Berufes derartige Schreiben in größerem Umfange zugestellt worden sind. Es wäre jedenfalls wichtig genug, das festzustellen. Wir bitten deshalb unsere Leser, uns gegebenenfalls Nachricht zu geben. Wird tatsächlich in größerem Umfange eine Beschlagnahme der damals angemeldeten Edelmetalle ausgesprochen, so dürfte das sehr viel Unruhe innerhalb unseres Faches hervorrufen. Wir halten auch die jetzige Heranziehung der damals ge meldeten Edelmetallbestände für ziemlich aussichtslos, da die Edel metalle ihre Besitzer vielfach gewechselt haben und noch sehr selten in den Händen derjenigen sein werden, die zur Anmeldung ver pflichtet waren. Aus welchem Grunde man jetzt auf die Edelmetalle zurückgreift (in dem uns vorliegenden Fall handelt es sich um Silber), ist uns nicht bekannt. Entweder braucht das Reich für die Silber münzenausprägung Material, oder man will sich Deckung für die Gold-Diskontbank verschaffen. Aus dem besetzten Gebiet Richtlinien für die zollfreie Einfuhr von Waren deutschen Ursprungs In das Saargebiet. Die Regierungskommission hat folgende Richtlinien herausgegeben: 1. Es soll keine deutsche Ware, die eines Bestimmungsausweises be- daif, versandt werden, bevor der BestimmungsansweiB tatsächlich er teilt worden ist. 2. Ab 1. Mai 1924 wird das Ein- und Ausfuhramt jeden Antrag auf Bestimmungsausweise für deutsche Waren, die schon im Saargebiet eingetroffen sind, grundsätzlich ablehnen. 3. Der Absender hat, um jede Verzögerung zu vermeiden, in dem die Sendung begleitenden Frachtbrief in die Spalte „Erklärungen über zollamtliche Behandlung" die Nummer des Bestimmungsausweises und daneben die Ortsbezeichnung des Eingangszollamts des Saar gebiets einzutragen, z. B. „Bestimmungsausweis Nr. 50611 (Saar brücken)", 4. Bei Sendungen, die eines Bestimmungsausweises nicht bedürfen, soll dies im Frachtbrief besonders vermerkt werden, um Verwechslungen und Verzögerungen zu vermeiden. 5. Für Post pakete muß die Nummer des Bestimmungsausweises gleichzeitig auf der Begleitadresse, auf der Zolldeklaration (Modell C) und auf der Adresse des Pakets vermerkt werden. 6. Wenn nicht innerhalb 11 Tagen nach Absendung der Ankunftsbenachrichtigung an den Empfänger die für die freie Einfuhr nötigen Unterlagen dem Zoll amt vorgelegt werden, oder die Ware verzollt wird, oder an den Ab sender auf Verlangen des Empfängers zurückgesandt wird, so wird ein Beschlagnahme- und Versteigerungsverfahren über die betreffen den Waren eingeleitet. Von dem hierbei erzielten Erlös werden alle auf der Sendung ruhenden, bis zum Tage des Verkaufs entstandenen Kosten für Transport, Standgeld, Lagergeld, Unterhaltungskosten, Fuhrkosten, Zollgebühren usw. vorweg abgezogen. Aenderungen im Interalliierten Zolltarif. Mit Wirkung vom 1. April 1924 sind im interalliierten Zolltarif ver schiedene Aenderungen eingetreten. Sie stellen sich sowohl als Ein fuhrzollbefreiungen als auch als erhebliche Einfuhrzollermäßigungen dar und finden auf verschiedene Waren verschiedener Industriezweige Anwendung. Im Bereich der Textilindustrie finden Einfuhrzoll ermäßigungen statt für Baumwollengarn (Tarif Nr. 439, 440 und 443); Baumwollenzwirn (Tarif Nr. 444) und Baumwollengewebe (Tarif Nr. 453—455)- Die Zuschläge, wie sie im Tarif Nr. 441/2, 456/7 fest gesetzt sind, haben keine Aenderung erfahren. Haben die Krankenkassen das Recht, für Brillen und Bruchbänder nur bestimmte durch Statut festgesetzte Beträge zu gewähren? in den Statuten einer Krankenkasse hieß es unter anderem, die Kranken pflege umfasse die Versorgung mit Arznei, sowie Brillen, Bruchbändern und anderen kleinen Heilmitteln. Als Höchstbetrag für kleine Heil mittel wird der Betrag von 750 Mk. festgesetzt. Einem Kassenangehörigen war nun das Tragen eines Bruch bandes vom Arzte angeraten worden, der Patient besorgte sich auch das Bruchband, doch weigerte sich die Kasse, den Gesamtbetrag des 1375 Mk. kostenden Heilmittels zu b^ahlen, indem sie sich auf die obenerwähnte Satzungsbestimmung berief, wonach sie nur 750 Mk. als Höchstsatz aufzuwenden habe. Das Reichsversicherungsamt hat indessen dafür erkannt, daß die Krankenkasse den vollen Betrag des Bruchbandes zu er statten habe. Nach § 193 der Reichsversicherungsordnung könne die Satzung für kleinere Heilmittel einen Höchstsatz festsetzen. Die Frage, ob eine derartige Beschränkung auch für Brillen und Bruchbänder gilt, muß verneint werden. In§ 182, Nr. 1, der Reichsversicherungs ordnung ist der Umfang der zu gewährenden Krankenpflege geregelt Sie umfaßt unter anderem m Versorgung mit Arznei, sowie Brillen, Bruchbändern und anderen kleinen Heilmitteln“. Unzweifel haft ist doch nun aber nach der Absicht des Gesetzes Arznei ohne Rücksicht auf die Kosten zu gewähren. Die durch § 193 der Reichs versicherungsordnung für kleinere Heilmittel zugelassene Beschränkung auf einen Höchstbetrag kann sich daher nicht auf die Arznei, sondern nur auf die „anderen kleinen Heilmittel“ beziehen, woraus weiter folgt, daß auch Brillen und Bruchbänder dieser Beschränkung nicht unterliegen.
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