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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (16. Mai 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- ArtikelHauptausschußsitzung des Zentralverbandes der Deutschen ... 227
- ArtikelBericht über die vierte Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 229
- ArtikelEine originelle Automatenuhr 230
- ArtikelSchleif- und Poliergerät für Taschenuhrteile 232
- ArtikelEinige Neuigkeiten aus den Schweizerischen Patentnachrichten 233
- ArtikelAus der Werkstatt 234
- ArtikelMitteilungen des Wirtschaftsverbandes der Optik führenden ... 234
- ArtikelRichtlinien für die Ausführung von Stoppuhren für Zeitaufnahmen ... 234
- ArtikelSchaufenster und Reklame 235
- ArtikelSteuerfragen 237
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 239
- ArtikelVerschiedenes 241
- ArtikelPatentschau 242
- ArtikelVom Büchertisch 242
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 242
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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DIB UHRMACHERKUNST 237 Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Leipziger Hypothekenpfandbriefe, und neuerdings die an die Reichs post- und Telegraphenverwaltung ausgegebenen achtprozentigen Gold-Hypothekenpfandbriefe der Hannoverschen Bodenkreditbank. Letztere verdienen besonderes Interesse, weil sie durch erststellige Feingoldhypotheken auf Grundbesitz der Reichspost- und Telegraphen verwaltung gedeckt sind. Die betreffenden Hypotheken lauten ebenso wie die Pfandbriefe über Feingoldmengen. Wenngleich auch die wertbeständigen Anleihen des Reichs, wie Goldanleihe, Dollar- und Gold-SchatzanWeisungen (auch die für die Liquidationsbeschädigten) dem Kapitalertragssteuer gesetz an sich unterliegen würden, so sind diese bis auf weiteres zunächst befreit. * Arbeitgeberabgabe Die Arbeitgeberabgabe wurde erhoben auf Grund des Betriebs steuergesetzes vom ii. August 1923, welches nur für die Monate September bis einschließlich Dezember 1923 Geltung hatte. Durch die zweite Steuernotverordnung wurde nämlich das Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1924 aufgehoben. Von Interesse ist das Gesetz heute nur noch insofern, als das der Arbeitgeberabgabe zugrunde gelegte Betriebsvermögen auch für die Rentenbankbelastung grundlegend war. Weiter kann es in den Fällen, wo eine Nachprüfung der Abgabepflicht sich notwendig macht, ferner infolge versäumter Zahlung der Abgabe noch Bedeutung haben. Da gegebenenfalls zum Zwecke der Nachprüfung der Ab gabepflicht die Finanzämter Formulare zur Ausfüllung (gezahlte Ge hälter und Löhne, auch Lohnsteuer) übersenden, so mag es am Platze sein, hierzu einige zweckdienliche Angaben zu machen. Abgabepflichtig waren alle Betriebe, die innerhalb der Geltung des Gesetzes Arbeitnehmer beschäftigten. Die Abgabe betrug das Zweifache der Beträge, die der Arbeitgeber als Lohnsummensteuer abzuführen hatte. Arbeitgeber, die den Steuerabzug vom Arbeitslohn im Ueberweisungsverfahren bewirkten, hatten die Abgabe gleich- zeitig mit der Ueberweisung zu entrichten. Wer durch Marken kleben den Steuerabzug bewirkte, hatte die Abgabe bis 25. d. M. für 1. bis 15.) oder bis 10. (für 16. bis 31.) zu bewirken. Die jeweils fällige Abgabe wurde nicht erhoben, wenn sie das Zweihundertfache des Betrags nicht überstieg, der für die Beförderung eines Fernbriefes am zehnten Tage vor dem Fälligkeitstage zu ent richten war. Nachstehend sind die in Frage kommenden Goldumrechnungs sätze sowie das betreffende Porto eines Fernbriefs, welches mit 200 multipliziert die Freigrenze ergibt, zur Information wiedergegeben. Der Goldumrechnungssatz betrug: Das Porto für einen 20 g Fernbrief Kapitalertragssteuer im Jahre 1924 In der vorigen Nummer wurde schon der Steuerabzug vom Kapitalsertrage gestreift. Heute wollen wir uns hier speziell damit beschäftigen. Das Kapitalertragssteuergesetz vom 29. März 1920, welches den Ertrag aus Kapitalbesitz besteuerte, wurde nach drei Jahren als eine Folge der Inflation, die das Kapitaleinkommen insbesondere aus festverzinslichen Papieren fast spurlos verschwinden Heß, mit dem I April 1923 außer Kraft gesetzt. Es hatte sich für den Staat nicht mehr gelohnt, sich mit dieser Steuer als Einnahmequelle zu be schäftigen, weil das Resultat daraus, ähnlich wie das aus der Zwangs anleihe, keine Rolle mehr spielte. Durch die zweite Steuernotver- ordnung ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag, wenn auch nicht im ganzen im Gesetz vorgesehenen Umfange, wieder ins Leben ge rufen worden. Nicht davon betroffen werden: 1. Alle auf Papiermark lautenden Anleihen des Reichs, der Länder und der Gemeinden, a. Die auf Reichsmark (Papiermark) abgestellten Obligationen. • 0. Darlehen und Hypotheken, und zwar ohne Unterschied, ob sie oder die Zinsen daraus auf Reichsmark abgestellt sind oder nicht. a. Alle ausländischen Kapitalanlagen. Der Grund, warum auch wertbeständige Hypotheken und Dar lehen von der Kapitalertragssteuer unberührt bleiben sollen, ist wohl in der bestehenden Kreditnot zu suchen; man wollte die Be schaffung von Kapitalien dadurch eileichtern, daß man das Ein kommen des Geldgebers von der Kapitalertragssteuer verschonte. Die inländischen Kapitalerträge werden durch Einbehaltung von zehn Prozent ohne Unterschiad besteuert. Dieser Steuerabzug ist vom Schuldner der Kapitalerträge zu bewirken. Der Schuldner hat die Beträge innerhalb einer Woche an die für ihn zuständige Finanzkasse abzuführen und gleichzeitig dem Finanzamt anzu zeigen, für welchen Betrag die Zahlung erfolgt und wann der Be trag fällig war. Dem Abzug vom Kapitalertrage unterliegen. 1. Zinsen aus wertbeständigen Anleihen, die in öffentlichen Schuld büchern eingetragen oder über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. 2 Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinne, welche entfallen auf Aktien, Kuxe, Genußscheine, sowie auf Anteile an der Reichsbank, an Kolonialgesellschaften, an bergbau treibenden Vereinigungen, welche die Rechte einer juristischen Person haben, an Genossenschaften und an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Entgelte oder Vorteile, die an Stelle von Geld oder neben Kapitalerträgen gewährt werden, sind gleichfalls als Kapitalerträge anzusehen. .. . .. Als wertbeständig gelten Schuldverschreibungen, wenn in ihnen die Zahlung einer Geldsumme versprochen wird, deren Hohe nicht durch Angabe eines festen Betrages in Reichsmark bestimmt ist, sondern durch einen Wert, der von den etwaigen Schwankungen unseres gesetzlichen Zahlungsmittels, der Reichsmark, unabhängig ist. Solche wertbeständigen Anleihen und Sachwertanleihen sind namentlich im Laufe des letzten Jahres in verschiedensten Arten zahlreich herausgekommen. Daß sie teilweise dieBezeichnungas wertbeständige Ahlagepapiere nicht verdient haben, hat die Erfahrung gelehrt, die man z. B. mit den Roggenpfandbnefen gemacht hat Unter den auf ausländische Währun g lautenden wertbeständigen Anleihen haben wir unter anderem die fünfprozentige Dollaranleihe der freien Hansastadt Bremen von 1923/24, die Hamburger sechs- prozentige Anleihe (englische Pfunde), die sechsprozentige Lübecker Staatsanleihe von 1923 (schwedische Kronen), dagegen unterliegen dem Abzug vom Kapitalertrag nicht z. B. die fünfprozentige Züricher Stadtanleihe von 1915 (Schweizer Franken), sowie die funfprozentige Danziger Dollaranleihe von 1923, weil diese letztgenannten als a ländische Kapitalanlagen nicht betroffen werden. Die wertbeständigen Sachwertanleihen sind sehr mann g faltig und je den in den örtlichen Verhältnissen hervortretenden Sachwerten verschieden. Am häufigsten wurde der Roggen Wertgrundlage gewählt, so z. B. die fünfprozentigen Roggenpfand briefe der Landschaft der Provinz Sachsen, der Provinz Westfalen der Bayr. Hypothek- und Wechselbank, ferner Roggenwertanle hen der Städte Berlin, Dresden, Greifswald lnsterburg Koslin Sto^. Daun gibt es Holzanleihen der Städte Marburg «^ogau Fritzlar, Hersfeld. Von den Koblenanleihen mögen die der Provinz West falen, der Stadt Mannheim, ferner Sächsische Braunkohlen un Zwlckauer Steinkohlen genannt sein; auch K-° ksw ^ nl ^ ra n W erke vertreten, z. B. durch Altenburg und die Licht- und Kralt ^ r Wittenberg Auch Zucker - und Kalianleihen sind ausgegeben worden. Bef zahlreichen Anleihen ist der Wertgegenstand in Goldmark ausgedrückt, sogenannte Goldanleihen, z. B. Walchensee, Necka , Vom 1. » 24. !• .. l6. betrug: 8. ab 8. „ 9- 9- 1.10. 10. 10. 20. 10. 1.11. 5. 11. 12.11. 1.12. 1000 Mk. . . 20000 „ . . 75000 „ . . 250000 ,, 2000000 „ . 5000000 ,, . 10000000 „ 100 000 000 „ 1000000000 „ 10 000 000 000 „ Zehn Pfennige. g 2500000 Mk 10. 9 13000000 „ 20. 9 43000000 M 30. 9 38000000 „ 10. 10 290000000 . 20. 10 ... 2900000000 „ 31. 10. ... 15000000000 „ 10. 11. 150000000000 „ 20.11. . • 600000000000 „ 30.1 1 Eine Billion 10.1 2 » » 29. 12 » » Der Wortlaut des Gesetzes führte nicht selten dazu, daß Klein betriebe mitunter in einer Dekade befreit waren, in der anderen wieder der Arbeitgeberabgabe unterlagen. Da der Sinn des Gesetzes jedoch der war, alle Betriebe überhaupt freizulassen, bei denen das Zwei hundertfache des Briefportos bei einer Lohnzahlung m einer Dekade nicht überstiegen wurde, ermächtigte ein Mimstenalerlaß vom 12 September 1923 zwecks gleichmäßiger Behandlung solcher Klein betriebe die Finanzämter, alle Betriebe, die bei einmaliger Lohn zahlung innerhalb der Dekade befreit sein würden, auch dann frei zulassen, wenn in die Dekade mehrere Lohnzahlungen fallen. In der UHRMACHERKUNST vom 30. November 1923 war bereits seiner Zeit darauf hingewiesen. * Die Hauszinssteuer und die Möglichkeit ihrer Herabsetzung in einzelnen Fallen Zur Hauszinssteuer haben wir bereits mehrfach Stellung ge nommen, so im SND Nr. 207 „Die kommende Haussteuer und die Regelung der damit verbundene! >r KUNST Nr. 16 # Was können wir von der Hauszinssteuer erwarten. und ebenda Nr.’18 „Hauszinssteuer“. _ .. nm Wie der Name Hauszinssteuer ausdruckt, handelt es sich um eine das Hausgrundstück belastende Steuer, also um eine Erhöhung der Grundvermögenssteuer; letztere betrug 20 Pfg. auf je 1000 Mk, Dann sribt es noizaniemen uci ^tauw ° \ ^ 17Äef rmmmen so im SND Nr. 207 „uie Kommcuuc iiäuaowuw Hersfeld. Von den Koblenanleihen mögen die derProviz ^ Rege i un g der damit verbundenen Mietenwirtschaft“, in UHRMACHER- ialen, der Stadt Mannheim, ferner Sächsische Braunkohlen KUNST Nr. !Ö „Was können wir von der Hauszinssteuer erwarten?
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