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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (30. Mai 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- u. Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 259
- ArtikelDie Neuregelung der Arbeitszeit 260
- ArtikelNochmals von der Lunder Domuhr 261
- ArtikelKönnen Einkaufsgenossenschaften dem Uhrmacher- und ... 263
- ArtikelNeueste deutsche Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen 265
- ArtikelSteuerfragen 266
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 267
- ArtikelVerschiedenes 269
- ArtikelMesse-Nachrichten 270
- ArtikelPatentschau 270
- ArtikelVolkswirtschaftlicher Teil Vom 270
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 270
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 21 DIE UHRMACHERKUNST 269 UHRMACHERKUNST vor. Nach längerer Ausprache wurde be schlossen, die gelbe Goldmark-Grundpreisliste des Zentralverbandes einzuführen, und zwar mit der Aenderung, daß die Reparaturpreise um io % zu ermäßigen sind. Die einfachste, billigste Reparatur kostet also 4,50 Mk. Der Beitrag für die Verbände und die Innung wurde für das erste Halbjahr 1924 auf 8 Mk. festgesetzt. Beim Punkt Verschiedenes wurde noch beschlossen, die Innungsver sammlungen jeweilig pünktlich um 3 Uhr beginnen zu lassen und sie spätestens um 5 Uhr zu beendigen, damit die Kollegen nach der Versammlung noch ihre etwaigen Einkäufe besorgen können. Herr Kollege Mosel sprach über Lehrlingsarbeitenprüfung und gab dem Wunsche Ausdruck, solche jährlich innerhalb nnserer Innung durchzuführen. Mit dem Wunsche zu weiterem festen kollegialen Zusammenhalten und zur nächsten Versammlung pünktlicher zu erscheinen, schloß der Vorsitzende die Sitzung. Erich Schmidt, Schriftführer. Torgau. (Zwangsinnung Elbe-Mulde.) Mit Rücksicht auf die Steuertermine und das Ostergeschäft wurde die von der Auf sichtsbehörde, dem Magistrat Torgau, für den 11. April anberaumte erste Versammlung der neugegründeten Zwangsinnung auf den 23. April verschoben. Im Beisein des Bürgermeisters, Herrn Schneider, und eines Vertreters der Handwerkskammer fand im hiesigen Stadtverordnetensaale zunächst die Vorstandswahl statt, welche Kollegen Osw. Kopsch als Obermeister, Kollegen O. Egert als Kassierer und Kollegen A. Otto als Schriftführer ergab; zu Beisitzern wurde Kollege Schildein (Eilenburg), Kollege Kühne (Beigem) und Kollege Schwabe (Düben) gewählt. Als Beitrag für das laufende Vierteljahr wurden zur Bestreitung der zunächst höheren Unkosten, z. B. Statutenbeschaffung, 5 Goldmark, einschließlich Verbandsbeitrag festgesetzt, ebenso wurde beschlossen, dem Zentral verband an zugehören. Nach Erledigung der Eingänge von Halle wurden die Verkaufspreise kouranter Uhren besprochen; bezüglich der Reparatur preise wurden, den hiesigen Einkommen Verhältnissen entsprechend, die Preise der roten Grundpreisliste als Mindestpreise vereinbart, und bat der Obermeister dringend, die vereinbarten Preise auch inne zuhalten. Des weiteren wurde mitgeteilt, daß bei einer hiesigen Schwadron der Reichswehr größere Posten Armbanduhren von außer halb bezogen werden; auf Grund näherer Unterlagen soll versucht werden, dagegen einzuschreiten. Die nächste Versammlung findet Anfang Juli in Torgau statt. A. Otto, Schriftführer. FachlehrerverelnigunK der Deutschen Uhr macher. Laut Beschluß der Pachlehrertagung in Dresden findet dieses Jahr die Fachlehrertagung anläßlich des Verbandstages des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher in Hamburg statt. Schulen, welche die Absicht haben, auszustellen, wollen sich bitte direkt mit Herrn Direktor E. Sackmann, Altona, Kl. Fischergasse 44, in Verbindung setzen. Obermelsterfag des besetzten Gebietes, in der vorigen Nummer ist in der Notiz mit der gleichen Ueberschrift über die Versuche einer Hamburger Firma, in Rheinland und Westfalen Zweigniederlassungen zu errichten, berichtet. Hierzu teilt uns die Firma G. D. Wempe, die gerüchtweise als diejenige bezeichnet wird, die den Versuch unternommen hätte, in Rheinland und Westfalen Zweigniederlassungen zu errichten, folgendes mit: Ein Plan, außer halb Hamburgs und Altonas Zweiggeschäfte unserer Firma zu er richten, ist von uns nicht erwogen worden. Es ist durchaus unzu treffend, daß wir entweder direkt oder durch Beauftragte oder Dritte oder durch Unterstützung irgendeines Dritten versucht hätten, uns über Hamburg und Altona hinaus auszudehnen. Sollten wirklich Vorarbeiten für eine derartige Ausdehnung einer Hamburger Firma geleistet worden sein, so können sie nur von einer anderen Firma des Einzelhandels ausgehen. Ueber gefälschte Dollarnoten schreibt uns ein Kollege aus Karlsruhe: Ein Galizier verlangte in meinem Geschäft zwei Brillantringe im Werte von 4050 Mk. in Auswahl und hinterlegte 1000 Dollar. Meine Tochter besah die Scheine, zwei Dollarnoten, durchs Licht, ging in den Nebenraum und schickte ein Fräulein auf die gegenüberliegende Bank, ob die Scheine echt wären, was be stätigt wurde. Unter dieser Zeit verließ der Kunde den Laden unter einem nichtigen Vorwande, um nimmer wiederzukommen. Die Ringe waren noch nicht verabfolgt. Die Scheine wurden von zwei anderen Banken ebenfalls als echt erkannt. Nachdem ich mich nun über die Rechtsfrage hatte aufklären lassen, gab ich einem Pforz- heimer Fabrikanten die Scheine zum Umwechseln, welcher sie zur Bank sandte. Diese erkannte, daß die 500-Dollarnoten zwei um geänderte echte 10-Dollarnoten waren, und zwar schon an dem Bildkopf, der nur auf io-Dollarnoten verwandt wird. Die Fälschung war in allen Teilen so geschickt ausgeführt, daß nur unbedingte Kenner dieselbe erkennen konnten. Durch diesen Umstand hatte ich das Vergnügen, 5 Stunden bei der Pforzheimer Kriminalpolizei festgehalten zu werden, und hatte nur dem Umstand, daß ich diesen mysteriösen Fall sofort bei der Karlsruher Kriminalpolizei gemeldet hatte, zu verdanken, daß ich nicht als mutmaßlicher Fälscher ver haftet wurde. Müssen telegraphisch abgeschlossene Kauf verträge unbedingt bestätigt werden? Käufer und Verkäufer standen in Verhandlungen wegen eines größeren Ab schlusses, und die Parteien hatten in dieser Sache wiederholt Telegramme gewechselt. Der Kauflustige fragte schließlich bei dem Lieferanten an, ob noch ein bestimmter kleiner Preisnachlaß erfolgen könne, worauf jener zurücktelegraphierte, daß er Mengen, Preise, Liefertermin zuzüglich des gewünschten Preisnachlasses akzeptiere. Später entstanden zwischen den Parteien Differenzen, und die Gerichte hatten darüber zu entscheiden, ob im vorliegenden Falle von einem ordentlichen Vertragsabschluß gesprochen werden könne. Das Kammergericht hatte den Standpunkt vertreten, daß, da die Parteien Kaufleute seien, der Vertrag nach geltender Handels sitte noch nicht recht6wirksam geworden sei; es wäre unbedingt noch eine briefliche Bestätigung des telegraphisch abgeschlossenen Kaufvertrags erforderlich gewesen. Das Reichsgericht war anderer Ansicht. Allerdings — so meinte der höchste Gerichtshof — ist es unter Kaufleuten üblich, telegraphische und telephonische Abschlüsse brieflich zu bestätigen, um etwaige Unklarheiten und Mißverständnisse zu beseitigen und auch um diese Abschlüsse zu ergänzen Es ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, daß, wenn dies geschieht, den Bestätigungsschreiben rechtserzeugende Kraft innewohnt. Die kaufmännische Welt weiß aber, daß solche Bestätigungsschreiben den Zweck haben, alle Ver tragsbedingungen erschöpfend festzulegen, und daß, falls kein Wider spruch erfolgt, der Vertrag mit diesem Inhalt als abgeschlossen zu gelten hat. — Aber diese Gepflogenheit der schriftlichen Bestätigung telephonischer und telegraphischer Abschlüsse sowie die rechtliche Bedeutung derartiger Bestätigungsschreiben vermögen an sich an dem mittels Fernsprechers oder Draht tatsächlich erfolgten Vertrags abschluß nichts zu ändern. Durch das bloße Bestehen dieser Ge pflogenheit und die rechtliche Kraft, die solchen Bestätigungsschreiben beizumessen ist, wird die rechtliche Wirksamkeit des tatsächlich er folgten Vertragsabschlusses nicht beeinträchtigt, sofern nicht die Parteien den Vertragsabschluß ersichtlich von schriftlichen gleich lautenden Bestätigungen abhängig gemacht haben. Etwas Derartiges trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu, und soweit ist gegen die Rechtsgültigkeit des telegraphisch abgeschlossenen Vertrages nichts einzuwenden. (Reichsger. II. 923/22.) rd. Vermietung eines Geschäftslokals mit gleich zeitigem Grundstücksverkaufsangebot. Kläger hatte im Jahre 1918 vom Beklagten in dessen Haus Geschäftsräume ge mietet. Gleichzeitig hatte der Beklagte dem Kläger sein Haus bis zum 1. Oktober 1922 für den Preis von 56000 Mk. zum Kaufe an getragen. Im Mai 1921 nahm der Kläger das Angebot an, worauf der Beklagte erklärte, er halte sich wegen der veränderten wirtschaft lichen Lage an sein Angebot nicht mehr gebunden und verweigere die Auflassung. Der Mieter klagte auf Auflassung, und während die Vorinstanz diesem Antrag stattgab, hat das Reichsgericht sich auf einen dem Beklagten günstigeren Standpunkt gestellt. Bekanntlich — so heißt es in den Gründen — ist die Recht sprechung genötigt gewesen, den unhaltbaren Ergebnissen, zu denen die Aufrechterhaltung des Grundsatzes von der Gleichheit der Friedens mark und der Papiermark führt, auszuweichen. Auf dem Gebiet der gegenseitigen Verträge hat das Reichsgericht, davon ausgehend, daß bei deren Abschluß regelmäßig die Fortdauer der Aequivalanz von Leistung und Gegenleistung vorausgesetzt werde, in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, daß durch den eingetretenen Verfall der deutschen Währung das Gleichgewicht zwischen den beiderseitigen Leistungen auf das empfindlichste gestört und ein so starkes Mißverständnis zwischen ihnen hervorgerufen sein könne, daß dem Schuldner nicht zuzumuten sei, seine Vertragspflichten schlechthin zu erfüllen. Es ist in den neueren Entscheidungen des Reichsgerichts insbesondere anerkannt worden, daß auch eine durch die Geldentwertung eingetretene erhebliche Verschiebung des Weit verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung genüge, um den Einwand der veränderten Umstände zu rechtfertigen. An dieser Auf fassung ist festzuhalten und demgemäß das Urteil der Vorinstanz aufzuheben. Da nähere Feststellungen über die Wertverschiebung der beiderseitigen Leistungen noch nicht getroffen sind, war die Sache an die Vorinstanz zurückzuverwerfen. Bei der neuen Ver handlung der Sache wird zu beachten sein, daß der Beklagte dem Kläger Gelegenheit geben muß, sich der neuen Sachlage anzupassen und den Kaufpreis angemessen zu erhöhen, ehe er sich von dem Vertrage lossagen kann. Falls die Parteien sich über die Erhöhung des Kaufpreises nicht einigen, wird auch die Entscheidung hierüber in die Hand des Richters gelegt werden können. (Reichsgericht V. 559/ 22 -) f ‘
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