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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (13. Juni 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- ArtikelAufwertung und Aufwertungsstelle 287
- ArtikelIsochronismus bei Chronometriespiralen ohne Endkurven 288
- ArtikelFünfundzwanzigjähriges Jubiläum der Firma Vereinigte Freiburger ... 290
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 291
- ArtikelDie Errichtung von Innungskrankenkassen 292
- ArtikelSteuerfragen 293
- ArtikelSchaufenster und Reklame 297
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 298
- ArtikelVerschiedenes 299
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 300
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 300
- ArtikelPatentschau 300
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 300
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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294 DIE ÜHKMACHERKUNST Nr. 23 Die erste Zahlung der staatlichen Gewerbesteuer hatte am io. April 1924 zu erfolgen, wobei aber nur für diese Zahlung zu be achten war, daß Monatszahler diese 80 % Steuersatz zweimal zu entrichten hatten. Die Zahltermine sind dieselben wie für die Vorauszahlungen auf die Reichseinkommensteuer, und zwar ist die Schonfrist auch auf die Gewerbesteuerauszahlung ausgedehnt worden, so daß Monatszahler ohne Zuschlag noch bis zum 17. April, 17. Mai, 17. Juni und 17. Juli zahlen können. Für Vierteljahrszahler kommen als Fälligkeitstermine der 10. April und der 10 Juli mit Schonfrist bis zum 17. April bzw. 17. Juli in Betracht. Gleichzeitig mit der Zahlung ist eine Erklärung über die Be rechnung der Steuer abzugeben. Ein Steuerbescheid wird zwar nicht erteilt, jedoch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Veranlagung der Einspruch beim Finanzamt erfolgen, gegen dessen Entscheidung die Berufung gegeben ist. Im Vergleich zu der Gewerbesteuer anderer Einzelstaaten ist die hessische Steuer besonders hoch. Die Lübeckische Gewerbesteuer Auf Grund des Lübeckischen Gesetzes vom 12. Mai 1924, be treffend die Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer im Kalender jahr 1924, erfolgt die Veranlagung für das Rechnungsjahr 1924 nach Ablauf des Kalenderjahres nach Maßgabe des steuerbaren Ertrages. Von der veranlagten Steuer werden zunächst drei Viertel erhoben und darauf die Vorauszahlungen angerecbnet. Als Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1924 haben die gewerbesteuerpflichtigen Personen und Gesellschaften 30 0/0, die steuerpflichtigen Berufsklassen 22,5 o/ 0 der Reichseinkommensteuer-Vorauszahlungen, und zwar gleichzeitig mit diesen zu entrichten. Insoweit in diesen Einkommen steuerzahlungen Beträge, die nicht aus Gewerbebetrieb stammen, enthalten sind, haben diese Teilbeträge bei der Gewerbesteuerzahlung auszuscbeiden. Die Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes vom 26 Mai 1923 behalten Gültigkeit, soweit sie nicht dem obengenannten Gesetz vom 12. Mai 1924 entgegenstehen. Eine Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer findet nicht statt, wenn die Einkommensteuer-Vorauszahlung monatlich nichtmehr als 10 Mk. und vierteljährlich nicht mehr als 30 Mk. beträgt. Infolge dieser ziemlich ausgedehnten Freigrenze werden zahlreiche kleinere gewerbliche Betriebe vollständig von der Vorauszahlungs pflicht enthoben. Die Gewerbesteuer im Gebiet des hamburgischen Staates Das hamburgische Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom 5. November 1923 ist mehrfach geändert worden, und soll eine weitere Aenderung in nächster Zeit zu erwarten sein. Nach dem Gesetz über die Gewerbesteuer für 1924 vom 24. De zember 1923 gilt die Gewerbeertragssteuer für das Jahr 1923 durch die geleistete Vorauszahlung, die am 7. Dezember 1923 fällig war, als abgegolten. Als Vorauszahlung auf die Gewerbeertragssteuer für 1924 sind Vorauszahlungen auf der Grundlage der Gewerbeertragssteuer schuld für 1922 zu leisten. Die am 20 Februar, 20. Mai, 20. August und 20. November 1924 fälligen Vorauszahlungen sind durch Gesetz vom 15. Februar 1924 auf 2 Goldmark für je 1000 Mk. der Gewerbeertragssteuerschuld für 1922 festgesetzt worden. Die Vorauszahlung ist nur von denjenigen zu leisten, die für die Gewerbesteuer 1922 einen Jahresertrag von mehr als 500000 Mk. zu versteuern gehabt haben. Die Veranlagung der Gewerbeertragssteuer für das Jahr 1924 erfolgt nach Abschluß des Kalenderjahrs 1924 auf Grund des steuer baren Ertrags, den der Steuerpflichtige in dem Steuerjahr erzielt hat. Außer der obigen Steuer nach dem Ertrage, wird nach dem Betrage der Löhne und Gebälter, die an die im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt werden, die sogenannte Gehaltssummen steuer erhoben. Sie beträgt 4 o/ 0 und war erstmalig am 22 Januar 1924 auf Grund der für die Zeit vom 1. bis 15. Januar 1924 ge zahlten Gehalts- und Lohnbeträge fällig. Falls der Gesamtbetrag der auf ein Kalendervierteljahr ent fallenden Löhne und Gehälter voraussichtlich weniger als 1200 Gold mark ausmacht, braucht nach der Verordnung vom 18. Februar 1924 die Gehaltssummensteuer statt nach Ablauf des betreffenden Monats erst nach Ablauf des Kalendervierteljahrs, also jeweils bis zum 20. April, 20. Juli, 20. Oktober 1924, 20. Januar 1925 ab- gefühit zu werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist bei der Zahlung der Finanzkasse schriftlich anzugeben, welche Teilbeträge auf die einzelnen Monate entfallen. Auf die endgültig festgesetzte Gewerbeertragssteuer werden die für das Jahr 1924 geleisteten Gewerbeertragssteuer-Vorauszahlungen sowie die Hälfte der zu entrichtenden Gehaltssummensteuer an- gerechnet. Die auf dem Kleinen Grasbrook*, in Steinwärder, Waltershof und in Finkenwärder, nördlich des Norderelbdeichs sowie die am Petersenquai, an der Zweibrückenstraße und an der Baakenwärder- Straße bestehenden Gewerbebetriebe haben für ihre Arbeitnehmer einen Zuschlag zu der allgemeinen Gehaltssummensteuer von 1 o/ 0 Z u entrichten. * Stundung der Gewerbe- und der Grund steuer im Freistaat Sachsen Die für die Stundung von Gewerbesteuern und Grundsteuern zuständigen Behörden sind vom sächsischen Finanzministerium an gewiesen worden, in jedem einzelnen Falle mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die sofortige Abforderung der Steuer eine Unbillig, keit für den Steuerpflichtigen gegenüber der Leistungsfähigkeit des Betriebes bedeutet. Ist dies nach dem Ermessen der Steuerbehörde der Fall, so ist bei Bewilligung von Stundung auf die zur Zeit be stehende ungünstige Wirtschaftslage und allgemeine Geldknappheit weitgehend Rücksicht zu nehmen. Besonders soll diese Rücksicht vor Anordnung der zwangsweisen Beitreibung als geboten angesehen werden. Wenn die Steuerbehörde im einzelnen Falle, im Hinblick auf den mangelnden Zahlungswillen des Steuerschuldners, die zwangs weise Beitreibung nicht umgehen zu können glaubt, so ist diese dem Steuerplichtigen in jedem Falle vorher schriftlich anzudrohen. Es findet also eine wohlwollende Berücksichtigung der un günstigen Wirtschaftsverhältnisse statt, wie dies, wenn es sich nicht um zahlungsnnwillige Steuerschulden handelt, allgemein geschehen sollte. Die Bewertung der Grundstücke bei der Grunderwerbssteuer Das Reichs - Grunderwerbssteuergesetz war das erste Gesetz aus der Steuerreform von Weimar im Jahre 1919. Die Grunderwerbs steuer ist, wenngleich infolge des Finanzausgleichsgesetzes die Länder das Aufkommen an derselben in voller Höhe erhalten, eine Reichs steuer, auf welche Länder und Gemeinden Zuschläge für ihre Rech nung erheben. Mindestens die Hälfte der Steuer ist den Gemeinden zu überweisen. Die Zuschlagserhebung ist begrenzt, und zwar dürfen von dem steuerpflichtigen Werte nicht mehr als 2 0/0 erhoben werden, jedoch, falls eine Wertzuwachssteuer nicht zur Hebung gelangt, ist der zulässige Zuschlagshöchstsatz 4 o/ 0 des steuerpflichtigen Wertes. Da eigentlich schwer verständlich ist, wo heute noch von einer Wertzuwachssteuer bei Grundstücken die Rede sein kann, so wird diese Steuer keine Bedeutung mehr haben können und der Ver gangenheit angehören. Dies trifft zu für die Zeit seit der Stabili sier ung der Mark. Denn die Stadt Berlin hat erst jetzt die Wert zuwachssteuer wieder eingeführt, sie erfaßt aber nur diejenigen Grundstücksverkäufe, die während der Inflation, und zwar seit dem 31. Dezember 1919, getätigt worden sind. Da sie auf die Erfassung der Inflationsgewinne gerichtet ist, so ist die Steuer ohne jede Staffe lung mit 30 0/0 des Wertzuwachses hoch gegriffen. Eigenartig in der Berliner Wertzu wachssteuerverordn ung ist der Passus, wonach der Erwerber als Zweitschuldner bis zu 25 °/ 0 des Veräußerungs preises haftet. Während bisher die Berechnung der Steuer nach dem gemeinen Wert und, faHs der Veräußerungspreis höher als der gemeine Wert war, nach diesem höheren Werte grundsätzlich erfolgte, sind auf Grund der zweiten Steuernotverordnung vom 19 Dezember 1923 wesentliche Aenderungen eingeführt. Denn mit Wirkung vom 22. Dezember 1923 ab hat die Wertfeststellung, wie sie für die Veranlagung zur Vermögenssteuer erfolgt ist, bei der Wert ermittelung für die Zwecke der Grunderwerbssteuer den Ausgangs punkt zu bilden. Trotz der Wertfeststellung der Vermögenssteuerwerte kann von diesen dann abgewichen werden, wenn insbesondere bei Vergleichung von Kaufpreisen im wesentlichen gleichartiger Grundstücke einwand freie Anhaltspunkte für eine erhebliche Abweichung des Ver mögenssteuerwertes vom wirklichen”Werte vorliegt. Bei der Berechnung der Grunderwerbssteuer bzw. bei der Feststellung des ^ er Steuer zugrunde zu legenden Wertes ist die Abweichung alsdann — wenn sie erheblich ist — zu berücksichtigen. Wird bei der Fest stellung des gemeinen Wertes von Papiermarkkaufpreisen im wesent lichen gleichartiger Vergleichsgrundstücke ausgegangen, so sind diese Grundstückspreise nach dem zur Zeit der Preisvereinbarung gelten den Goldumrechnungssatze für Reichssteuern in Goldmark umzu rechnen. Es wird also der Preis für das verkaufte Objekt mit den für^ Objekte ähnlicher Art erzielten Kaufpreisen verglichen. Lage, Größe, Bauart, Verwendungsart, Einrichtung, Mietwert u. a. werden den Anhalt für die Auswahl der zum Vergleich heranzuziehenden Grundstücke geben. Als Stichtag für die Feststellung des gemeinen Wertes gilt im allgemeinen der Tag, an dem das zur Uebertragung des Eigentums
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