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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (18. Januar 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Doppelbesteuerung der Uhrmacher durch Handwerks- und Handelskammern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Fünfzig Jahre Zeh & Schien
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 13
- ArtikelDie Wirtschaftslage des Auslandes 14
- ArtikelDas Jahr 1923 in der Schweiz 15
- ArtikelDie Doppelbesteuerung der Uhrmacher durch Handwerks- und ... 15
- ArtikelFünfzig Jahre Zeh & Schien 16
- ArtikelBreguet-Literatur 17
- ArtikelDer Organisator 18
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 19
- ArtikelUmstellung der Uhrenpreise auf Goldmark 20
- ArtikelVerschiedenes 20
- ArtikelVom Büchertisch 21
- ArtikelAnzeigen 22
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 23
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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16 DIE UHRMACHERKUNST in das Handelsregister ist dann erforderlich, wenn es sich gemäß §i, Abs. 2, Nr. i HOB., um ein Grundhandelsgewerbe handelt. Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehenden Arten von Geschäften zum Gegen stand hat. i. Die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waren) oder Wertpapieren ohne Unter schied, ob die Waren unverändert oder nach einer Be arbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden. Wird das Handelsgeschäft nur aushilfsweise zur Unter stützung des handwerksmäßigen Betriebes ausgeübt und bildet letzterer den Hauptgegenstand des Gewerbes, dann bleibt das Gesamtunternehmen als Ganzes ein nicht eintragungs pflichtiges Be- und Yerarbeitungsgewerbe. Tritt dagegen der Handwerksbetrieb hinter den Handel mit gekauften Waren zurück, so ist für den Handelsbetrieb selbständig zu prüfen, ob er über den Umfang des Kleingewerbes hin ausgeht, weil nur in diesem Falle der Gewerbetreibende Kaufmann ist (Kammergerichtsentscheidung 49, S. 94; Staubs Kommentar zum HGB., § 4, Anm. 14). Kleingewerbe ist ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise ein gerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Wenn auch in Abs. 1 des § 4 des HGB. nur vom „Umfang“ die Rede ist, während § 2 daselbst von „Art und Umfang“ spricht, so ist zu beachten, daß das Wort „Umfang“ in § 4 in einem anderen Zusammenhang und Sinne wie in § 2 ge braucht ist. Insbesondere liegt ein Gegensatz zwischen „Umfang“ und „Art“ nicht vor. Es bedeutet, wie das Kammergericht in der oben erwähnten Entscheidung aus geführt hat, nicht Größe, sondern Grenze. Für die Bestimmung des Kleingewerbes ist daher nicht nur der Umfang des Be triebes, sondern auch die Art und Weise, wie er geführt wird, heranzuziehen. Das ist ein sehr wesentliches Moment. Kam es bislang zu einem Beschwerdeverfahren wegen An wendung des Registerzwanges durch das zuständige Amts gericht vor dem Landgericht, so wurden von diesem sehr häufig nur Beweise über den Umfang des Handelgeschäfts angetreten, nicht aber solche über die Art und Weise der Betriebsführung. Mit ersterein konnte wohl dargetan werden, daß der handwerkliche Betrieb hinter dem Handelsbetrieb zurücktrete, nicht aber, daß sich das Handelsgeschäft aus dem Rahmen des Kleingewerbes heraushebe. So kommt es beispiels weise nach der neueren Judikatur des Kammergerichts nicht allein auf die Größe des Kundenkreises an, sondern auch auf die Art, wie sich die geschäftlichen Beziehungen zu ihm abwickeln. Ebenso ist die mehr oder weniger einfache Art, Fünfzig Jahre Am 22. Januar 1924 kann die bekannte Etui- und Schaufenster-Etalagen-Fabrik Zeh & Schien, G. m. b. H., in Hanau a. M. auf ihr fünfzigjähriges Bestehen zurück blicken. Gegründet wurde die Firma am 22. Januar 1874 von den Herren Heinrich Zeh, der am 15. Dezember 1923 seinen achtzigsten Geburtstag in bester Rüstigkeit und Gesundheit begehen konnte, und Theodor Schien, der am 27. Juni 1907 durch den Tod ausschied. Die kauf männische Leitung der Firma, die hauptsächlich dem Ver storbenen oblag, wurde nunmehr von dem bereits seit 1. April 1905 im Geschäft tätigen Sohn des Herrn Heinrich Zeh, Herrn Eduard Zeh, wahrgenommen. Am 30. Juni 1912 schied die Witwe des verstorbenen Teilhabers Theodor Schien aus der Firma aus, und an ihre Stelle ist am 1. Juli 1912 der bisher als Prokurist tätige Herr Eduard Zeh als Gesellschafter in die Firma eingetreten. In der kaufmänni schen Leitung betätigte sich auch der Sohn des verstorbenen H«rrn Theodor Schien, Herr Gustav Schien, der aber während in der sich die geschäftlichen Beziehungen zu dem Lieferanten erledigen, von Bedeutung. Von Wichtigkeit ist ferner auch, ob die vertriebenen Waren von nur wenig Bezugsquellen geliefert werden, ob ein größeres kaufmännisches Personal vorhanden ist oder nur persönliche Mitarbeit Angehöriger in Frage kommt u.a.m. (vergleiche hierüber K.G.J.49, S. 94). Auch wenn ferner ein erheblicher Umsatz erzielt wird, kann trotzdem der Betrieb so einfach erscheinen, daß ein Bedürfnis nach kaufmännischer Buchführung nicht besteht und eine Eintragungspflicht zu verneinen ist (ver gleiche Staub, Korn. HGB., §4, Anm. 14, 18, 19; §2, Anm. 9). Ist die Eintragung in das Handelsregister für ein gewerb liches Unternehmen nicht erforderlich, so kann auch eine Heranziehung zu den Kosten der Handelskammer nicht in Frage kommen. Aus dem Gesagten geht ohne weiteres hervor, daß jeder Einzelfall besonders zu würdigen ist. Das geschäftliche Leben bewirkt eine außerordentlich große Vielgestaltigkeit von Formen der gewerblichen Unternehmungen. Es lassen sich deshalb einheitliche Richtlinien für alle Fälle nicht herausschälen, sondern allenfalls nur Grundsätze aufstellen, die von der führenden Judikatur als beachtenswert hingestellt worden sind. Solche Grundsätze sind in den obigen Aus führungen mitgeteilt worden. Wir empfehlen dem verehrlichen Verband, seine Mit glieder darauf hinzuweisen, in allen solchen Fällen, in denen Inhaber von Handwerksbetrieben oder von gemischten ge werblichen Betrieben (Vereinigung von Handwerk und Handel) zur Eintragung in das Handelsregister aufgefordert werden, sofort den Rat der zuständigen Handwerkskammer in An spruch zu nehmen. Diese wird gern bereit sein, falls ein Beschwerdeweg aussichtsreich erscheint, mit Rat und Tat einzuspringen. Für den vorliegenden Fall möchten wir noch ausdrück 1 - lieh bemerken, daß eine Doppelbesteuerung durch Hand werks- und Handelskammer, wie auch ohne weiteres aus den obigen Darlegungen geschlossen werden kann, sehr wohl möglich ist und auch in Zukunft nach Neuregelung der einschlägigen Gesetze schwerlich wird umgangen werden können. Im übrigen verweisen wir noch auf Heft 13 des deutschen Handwerksblattes vom 1. 7. 1923 sowie auf Jahrgang 1922, S. 175 i).“ 1) Der Aufsatz, auf den hier Bezug genommen ist, ist auch unter dem Titel „Die Beitragspflicht zur Handelskammer* in Nr. 22| Jahrg. 1922, der UHRMACHERKUNST abgedruckt. Die Schriftleitung. Zeh & Schien des Weltkrieges als Offizier den Heldentod gestorben ist. Am 30. Juni 1919 hat sich der Mitbegründer Herr Heinrich Zeh von den Geschäften zurückgezogen, so daß bis zum 14. Juni 1921 Herr Eduard Zeh alleiniger Inhaber der Firma war. An diesem Tage wurde die bisherige offene Handels gesellschaft in eine G. m. b. H. umgewandelt. Im Jahre 1911 wurde die frühere Etuifabrik Jean Gleiß in Hanau übernommen. Zur Zeit beschäftigt die Firma Zeh & Schien in Hanau und in ihren beiden Filialfabriken in Oberrodenbach und Kl.-Steinheim insgesamt 150Personen. Die Erzeugnisse der Firma wird jeder Kollege kennen: Als Spezialität werden gefertigt Etuis aus Holz für Bijouterien, Juwelen, Uhren, technische Instrumente, Manicure- und Näh- garnituren usw. Die Anfertigung erfolgt in allen Aus führungen ; von der einfachen Aufmachung mit Papierbezügen und Innenausstattung aus billigeren Samt- und Atlasstoffen ri 6S r^^ er bessere Ausführung mit Lederersatz, Kaliko, Kunstleder, Stoff bezögen bis zu den hochfeinsten
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