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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (13. Juni 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- ArtikelAufwertung und Aufwertungsstelle 287
- ArtikelIsochronismus bei Chronometriespiralen ohne Endkurven 288
- ArtikelFünfundzwanzigjähriges Jubiläum der Firma Vereinigte Freiburger ... 290
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 291
- ArtikelDie Errichtung von Innungskrankenkassen 292
- ArtikelSteuerfragen 293
- ArtikelSchaufenster und Reklame 297
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 298
- ArtikelVerschiedenes 299
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 300
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 300
- ArtikelPatentschau 300
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 300
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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296 DIB ÜHRMACHERKUN8? Nr. 23 mit den Vierteljahrszahler nur treffen, wenn er die für solche vor geschriebenen Termine nicht einhält. Da es Ihnen aber als zu Vierteljahrszahlungen Verpflichteten freistand zu Monats Zahlungen überzugehen, was z. B. im vierten Quartal 1923 bei Uebergang zur wertbeständigen Buchführung zweck mäßig war, so haben Sie vermutlich von diesem Ihnen zustehenden Recht Gebrauch gemacht. Sie würden dann auch die Folgen, näm lich die Verpflichtung, die Steuer monatlich rechtzeitig zu entrichten, zn übernehmen haben. Ermäßigung der Hauszinssteuer Frage: Meine Tante, die Witwe eines Uhrmachers, dessen Geschäft ich übernommen habe, ist fast ohne jegliche Einnahme. Aus einem ihr gehörigen Hause bekommt sie von einem Zwangs mieter 15 Mk. Miete monatlich, während ich an Stelle von zu zahlender Mieter sämtliche Reparaturkosten am Hause trage. Sie ist 61 Jahre alt und ich muß sie zum großen Teil unterhalten. Das Haus war am 1.JUÜ1914 schuldenfrei. Geben Sie mir umgehend an, wie und wo ich die staatliche Steuer vom Grundvermögen oder die Haus zinssteuer reklamieren kann. Antwort: Da das Grundstück am 1. JUU1914 überhaupt nicht belastet war, beträgt die Hauszinssteuer nur 300 0/0 der staatlichen Steuer vom Grundvermögen, also 79,20Mk. statt 105,60 Mk. Das Haus ist für Zwecke der Grundsteuer mit ncooMk. bewertet, was sich aus der Jahressteuer von 26,40 Mk., wie in dem Steuerzettel aufgeführt, ergibt, nämlich jähilich 2,40Mk. oder monat lich 20 Pfg. auf je ioco Mk. Die Ermäßigung der Hauszinssteuer erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. Letzterer ist an den Vorsitzenden des Grundsteuerausschusses (Katasterdirektor) zu richten. Dem An träge müssen Unterlagen als Beweismaterial (z. B. Grundbuchauszug) beigefügt werden. Im vorliegenden Fall kann der Antrag nicht ab gelehnt werden. Außerdem ist ein teilweiser Erlaß der Hauszinssteuer mög lich, wenn Ihre Tante als Hauseigentümerin und somit Steuer schuldnerin nachweist, daß 1. die Friedensmiete des Hauses weniger als 5.5 o/ 0 des Steuer- wertes betragen hat, und daß 2. die Belastung unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Ver hältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Erlaß wird nur beim Vorliegen besonders ungünstiger Verhältnisse, zu denen die geschilderten schon mit Rücksicht auf die Schuldenfreiheit des Grundstücks (falls auch zur Zeit keine Hypo theken darauf ruhen) kaum zu zählen sein dürften, gewährt. Immer hin ist der Antrag zulässig und unter Beifügung von Beweismaterial ebenfalls an den Vorsitzenden des Grundsteuerausschusses zu richten. Die staatliche Steuer vom Grundvermögen stellt eine Objektsteuer dar; die sogenannten Härteparagraphen, die die per sönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichtigen, können daher bei der ^Grundsteuer keine Anwendung finden. Kirchensteuer Frage: Wonach richtet sich denn eigentlich-die Kirchensteuer? Antwort: Die Kirchensteuer wird in der Regel nach Maßgabe der Einkommensteuer in Form von Zuschlägen erhoben, wobei, falls für die Kirchengemeinden erforderlich, auch Nacherhebungen statt finden können. Je nach den örtlichen Verhältnissen und den finan ziellen Bedürfnissen der kirchlichen Gemeinden ist die Höhe der Steuer verschieden; die Abweichung kann erheblich sein, namentlich mit Rücksicht darauf, daß die bisher gewährten staatlichen und landeskirchlichen Beihilfen sehr eingeschränkt sind. Finanzbefehl Frage: Was versteht man unter einem Finanzbefehl und welche Folgen hat die Nichtbeachtung eines solchen? Antwort: Nach § 202 der Reichsabgabenordnung können die Finanzämter in Ausübung der Steueraufsicht oder im Steuer ermittelungsverfahren Anordnungen, die zum Zwecke der Feststellung von Steueransprüchen gegeben sind, durch Finanzbefehle erzwingen. Letztere betreffen nicht eine bestimmte Steuerschuld, sondern kommen in Anwendung bei der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung und zur Auskunfterteilung, bei der Erscheinung vor dem Finanzamt, bei der Beweispflicht für die Richtigkeit der Steuererklärung. Ferner soll durch solche Anordnungen die Vorlage von Büchern, sowie auch die Duldung des Betretens der Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen oder einer Bank erzwungen werden. Die Aufforderung muß schrift lich unter Angabe des Zwecks geschehen und eine bestimmte Frist zur Erfüllung des Anliegens, welches die Steuerbehörde hat, gegeben werden. Kommt der Pflichtige der Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach, so werden Strafen verhängt. Bei Zustellung eines solchen Finanzbefehls hat der Steuer- pflichtige entweder die Anordnung zu erfüllen, oder, wenn er glaubt nicht dazu verpflichtet zu sein’, dem Finanzamt innerhalb der ein geräumten Frist die Gründe anzugeben, weshalb seiner Ansicht nach die Anordnung nicht berechtigt ist. Zieht das Finanzamt die An ordnung nicht zurück und setzt eine Strafe fest, so die Beschwerde zulässig. Zahlungsmittel Im letzten Steuerbriefkasten waren in der Antwort betreffend Reichsanleihe die kleinen Stücke der Goldanleihe noch als Aus nahme für die Annahmepflicht der Steuerkassen angegeben. Aber auch für diese Stücke ist inzwischen die Verwendung als Zahlungs mittel aufgehoben. Das wertbeständige, auf Gold lautende Notgeld der Provinz Sachsen sowie der freien Hqjisastädte Hamburg ist ebenfalls auf gerufen, und läuft die Einlösungsfrist noch bis zum 10. Juni. Das auf Dollar lautende wertbeständige Notgeld der deutschen Reichsbahn ist dagegen noch nicht aufgerufen und behält weiter hin seine Gültigkeit. Ein gesetzliches Zahlungsmittel ist es aber nicht, es kann daher niemand zur Annahme gezwungen werden. Einkommensteuer - Vorauszahlung im besetzten Gebiet. Auf die zufolge eines Beschlusses des Hauptausschusses ge machten Eingaben ist jetzt noch die nachstehende Antwort ein- gegangen (siehe UHRMACHERKUNST Nr. 20, S. 252). Finanzamt I für den Stadtkreis Düsseldorf, J.-Nr. 1675 Auf Ihr gefl. Schreiben vom 10. Mai 1924 erwidere ich ergebenst folgendes: Es dürfte Ihnen bekannt sein, daß die zweite Steuer notverordnung, auf Grund deren die Zahlung im unbesetzten Ge biet erfolgte, bisher in Düsseldorf nicht genehmigt war. Infolge dessen erhob das Finanzamt, gemäß § 42, Abs. 3, Vorauszahlungen auf Grund besonderer Bescheide, bei denen im allgemeinen das Goldmai keinkommen der Jahre 1920 und 1921 zugrunde gelegt wurde. In den Fällen, wo hiernach das Einkommen zu hoch war, wurde im Beschwerdeweg und beim Nachweise einer anderen Leistungs fähigkeit die Steuer herabgesetzt. Inzwischen ist die zweite Steuernotverordnung hier genehmigt worden, so daß die Angehöiigen Ihres Verbandes nach deren Be stimmung ihre Steuern zu zahlen haben, wobei jedoch gleichzeitig die in der Steueruotverordnung vorgesehene Voranmeldung zu er folgen hat. Die Sache stellt sich für den hiesigen Bezirk so, daß grundsätzlich noch für das zweite Quartal 1924 die Vorauszahlung entsprechend dem erteilten Steuerbescheid zu leisten ist; es wird jedoch, falls im Wege der Voranmeldung, unter Stellung eines ent sprechenden Antrags, dargetan wird, daß dieser Betrag zu hoch ist, eine Ermäßigung auf 1,2 0/0 des Umsatzes stattfinden. Vom dritten Quartal ab findet ohne weiteres die Zahlung nach der zweiten Steuer notverordnung statt. Hiermit dürfte Ihre Beschwerde Ihre Erledigung finden. Entsprechend einem an die hiesigen Verbände gerichteten Rundschreiben glaube ich auch Sie darauf hin weisen zu sollen, daß das Finanzamt zuverlässig festgestellt hat, daß in vielen Fällen die Umsätze, die bei der zweiten Steuernotverordnung zugrunde zu legen sind, unrichtig angegeben werden. Ich bitte Sie, Ihre Mitglieder darauf hinzuweisen, daß, falls derartiges festgestellt werden wird, das Finanzamt sich gezwungen sieht, mit den schwersten Goldmarkgeldstrafen vorzugehen und in schweren Fällen eine Veröffentlichung der bestraften Zensiten vor nehmen wird. 15. ]uni: 15. Juni: 15. ]unl: IT. ]uni: IT. )unl: 22. ]unl: 25. )unl: Steuertermine für Juni Lohnsteuer (erste Juni-Dekade). Keine Schonfrist. Markenkleben nicht vergessen. Zahlung der preußischen Grundvermögenssteuer nebst Zuschlag der Gemeinde. Schonfrist eine Woche. ^Zahlung der Hauszinssteuer. Ablauf der Schonfrist für Zahlung und Anmeldung der Einkommen-, Umsatz- und Luxussteuer. Auch Ablauf der Schonfrist für Zahlung der Kirchen steuer. Ablauf der Schonfrist für Zahlung der bayerischen Gewerbesteuer. Ablauf der Schonfrist für Zahlung der preußischen Grundsteuer. Lohnsteuer (zweite Juni-Dekade). Keine Schonfrist. Markenkleben nicht vergessen.
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