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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (20. Juni 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Feuerversicherung der Gebäude und die Umstellung der Versicherung auf Goldmark
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Praktisches Verfahren beim Rundrichten von aufgeschnittenen Kompensationsunruhen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 301
- ArtikelZeitmessung und Uhren im Spiegel der Geschichte 302
- ArtikelEin Besuch in Polen 304
- ArtikelDie Feuerversicherung der Gebäude und die Umstellung der ... 306
- ArtikelPraktisches Verfahren beim Rundrichten von aufgeschnittenen ... 307
- ArtikelSteuerfragen 309
- ArtikelAus der Werkstatt 311
- ArtikelEine wichtige Frage 311
- ArtikelSprechsaal 311
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 312
- ArtikelVerschiedenes 314
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 315
- ArtikelMesse-Nachrichten 315
- ArtikelVom Büchertisch 315
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 315
- ArtikelRadio-Literatur 316
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 24 DIE üHRMaCHERKÜNST 30? an ihre Versicherten mit dem Gesuch herangetreten, eine Goldmark versicherung zu nehmen. Die Landfeuersozietät der Provinz Sachsen hat außerdem den Weg eingeschlagen, die Versicherungsnehmer durch öffentliche Bekanntmachung darauf hinzuweisen, daß sie ihre Versicherten bis zur Höhe der Friedenssumme in Goldmark in Deckung nimmt. Gegen diese so herbeigeführte Goldmarkversicherung konnte der Versicherungsnehmer bis zum 14. April 1924 Einspruch erheben. Geschah dies, so bestand natürlich keine Ver pflichtung zur Zahlung der Goldmarkprämie. Wurde der Einspruch nicht erhoben, so wurden die gestellten neuen Bedingungen der Sozietät stillschweigend anerkannt und für beide Teile bindend. Hatte ein Versicherter den Wunsch, mit Rücksicht auf die Entwertung des Objektes die Ver sicherungssumme zu ändern, so bot sich Gelegenheit dazu bei der ohnehin vorzunehmenden Richtigstellung der Ver sicherungsunterlagen. Jedem, der eine Feuerversicherung für sein Haus nimmt, ist dringend zu empfehlen, vor Abschluß des Vertrages die allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen zu lesen, denn nach Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungen haftet und zahlt die Gesellschaft. Die Bedingungen sind ein wichtiger Teil des Versicherungsvertrages. Wenn auf einem versicherten Gebäude Hypotheken oder ähnliche Lasten ruhen, so wird die Entschädigung nur zur Wiederherstellung gezahlt. In solchen Fällen kann der Versicherungsnehmer in der Regel die Zahlung erst ver langen, wenn die bestimmurfgsmäßige Verwendung des Geldes gesichert ist, es sei denn, daß der Hypotheken gläubiger in die unbedingte Zahlung willigt. Bei Eintritt eines Schadens muß der Hauseigentümer oder die Versicherungsgesellschaft den Hypothekengläubigern den Schadensfall anzeigen. Jeder Hypothekengläubiger hat dann das Recht, Widerspruch gegen die Auszahlung zu erheben. Wird die Versicherungssumme nicht zur Wieder herstellung verwendet, so kann der Hypothekengläubiger zwar erst Befriedigung aus der Zahlung verlangen, wenn die Hypothek fällig ist; das Geld würde bis dahin mündel sicher anzulegen sein. Manche Versicherungsbedingungen enthalten den Passus, daß bei belasteten Gebäuden die Kündigung nur wirksam und eine 'Verminderung der Versicherungssumme nur zu lässig ist, wenn die Hypothekengläubiger ihre Zustimmung dazu gegeben haben. Bei den heutigen Verhältnissen spielt ja die Hypothek meist nicht mehr die Rolle als vordem, weil sie nur mit 15'% ihres Nennwertes zurückzuzahlen ist, und zwar erst im Jahre 1932, was ihren Wert noch ganz be deutend weiter als 15 °/ 0 herabsetzt.* Die Hypotheken werte sind heute gewiß oft schon durch den Grund und Boden, auf dem das Haus errichtet ist, genügend gedeckt, und so hat der Hypothekengläubiger kein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung einer Versicherungssumme, welche die Wiederherstellungskosten des aufstehenden Gebäudes zu decken sucht. Wenn bei der Festlegung der Beleihungsgrenze für Hypotheken auch häufig der Feuerkassenwert mit in Berück sichtigung gezogen wurde, so ist für den Hypotheken gläubiger, dessen Forderung auf 15 °/ 0 aufgewertet ist, doch nur der wirkliche Wert, nämlich der Verkaufswert des be- liehenen Grundstückes, von Interesse. Hat er somit kein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung einer dem Wiederherstellungswert entsprechenden Höhe der Versiche rungssumme, — jedenfalls nicht in dem Maße, als das früher der Fall war — so wird er auch den Hauseigentümer, der die Höhe seiner Versicherungssumme herabsetzen will, nicht hieran hindern können. Im Falle eines Brandes wird nur der durch die Zer störung oder Beschädigung entstandene Schaden ersetzt. Da die Versicherung nicht zu einer Bereicherung führen soll, so ist die Gesellschaft, auch wenn die Versicherungs summe höher ist als der Wert, nicht verpflichtet, mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen. Die Versicherungs summe stellt lediglich die Grenze der Ersatzpflicht dar. Als Wert gilt bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert, von dem je nach dem Alter des Hauses ein Betrag für Abnutzung in Abzug gebracht wird. Von dem ortsüblichen Bauwert (Neuwert) wird bei Gebäuden bis zu 15 Jahren etwa x / 2 °/ 0 jährlich, bis 30 Jahren etwa 1 °/ 0 als Abnutzung in Abzug gebracht. So ergibt sich der Zeitwert. Alsdann wird der nach dem Brande verbleibende Wert der Restbestandteile ermittelt. Die Feuerversicherungsgesellschaften führen also im Schadensfälle die Versicherungssumme auf den wirklichen Wert des Gebäudes zurück, es ist daher eine Ueberver- sicherung zwecklos. Es kann Vorkommen, daß Angebote zu einem außergewöhnlich niedrigen Prämiensatz bei doppelt so hoher Versicherungssumme, als dem Wert des Hauses entspricht, gemacht werden. Letzterer Wert mag z. B. 40000 Mk. betragen, wofür bisher 6 °/ 0 p, also 24 Mk. jähr lich zu zahlen waren. Manchem erscheint es vielleicht vor teilhaft, wenn ihm ein Angebot unterbreitet wird, das Haus mit 80000 Mk. bei einem Prämiensatz von nur 3 °/ 00 ver sichert zu bekommen. Dies ist nicht der Fall, denn die Gesellschaft übernimmt für den über 40000 Mk. hinaus gehenden Betrag kein Risiko, für sie ist nur der wirkliche Wert maßgebend. Das Angehot bildet also nur eine Ver schleierung des’ Prämiensatzes von 6 °/ 00 . Die heutigen Prämiensätze bewegen sich je nach der Lage des Gebäudes zwischen 0,3 °/ 00 und 1 °/ 00 . In Stadt lagen sind selbst angesehene private Versicherungsgesell schaften bis zu " dem wohl niedrigsten Satz von 0,3 Mk. pro Tausend heruntergegangen, um der Konkurrenz die Wag* schale zu halten. In Friedenszeiten würde der Satz hier etwa 0,5 Mk. pro Tausend gewesen sein. Praktisches Verfahren beim Rund- richten von aufgeschnittenen Rompensationsunruhen (Alle Rechte vom Verfasser vorbehalteil) Die Unruh verlangt, wenn sie Ihreh Dienst tun soll, eitie sorgfältige Behandlung seitens des Uhrmachers. Wir finden aber leider allzuoft, daß die Kompensationsunruhen mit einer unglaublichen Sorglosigkeit behahdelt werdeh. Sind doch die meisten Unruhen durch falsche Behandlung ver dorben worden. So wird z. B. die Spirale mit einem Messer abgehoben, wodurch ein Verbiegen unvermeidlich ist, statt mit einer extra dafcugehörenden Spiralzange, die für billiges Geld in jeder Furniturenhandlung erhältlich ist. Bei der Vernietung einer neuen Unruhwelle wird mit dem Punzen achtlos darauflos gehämmert, ohne vorher einen richtigen (Alle Rechte vom Verfasser vorbehalteil) Punzen gewählt zü haben. Bei nur sehr wenig Ansatz muß die Vernietung mit wenigen Hammerschlägen vollendet sein. Die Verwendung fertiger Achsen ist eine HaUpt- Ursache, die zum Verderben der Unruhen führt, denh unter looo Unruhwellen wird kaum eine da sein, die genau paßt. Der Reparateur ist daher gezwungen, das Loch der Unruh aufzureiben oder trotz zu dünnem Ansatz dennoch zu nieteh. Da hier die Rede von fertigen Achsen war, so soll auch hier noch ein Wort über Unruhwellen für Schablonen uhren gesprochen werden, und zwar auf Grund meiner lang jährigen Erfahrung. Ich kohnte feststellen, daß in seltenen
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