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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (20. Juni 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- u. Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 301
- ArtikelZeitmessung und Uhren im Spiegel der Geschichte 302
- ArtikelEin Besuch in Polen 304
- ArtikelDie Feuerversicherung der Gebäude und die Umstellung der ... 306
- ArtikelPraktisches Verfahren beim Rundrichten von aufgeschnittenen ... 307
- ArtikelSteuerfragen 309
- ArtikelAus der Werkstatt 311
- ArtikelEine wichtige Frage 311
- ArtikelSprechsaal 311
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 312
- ArtikelVerschiedenes 314
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 315
- ArtikelMesse-Nachrichten 315
- ArtikelVom Büchertisch 315
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 315
- ArtikelRadio-Literatur 316
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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314 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 24 Wilh. Devin mit herzlichen Worten. Kollege Gntmann sprach zum Schloß noch allen, die zur Verschönerung des heutigen Abends mit gewirkt haben, den herzlichsten Dank aus, speziell dem Vorsitzenden des Vergnügungskomitees, Herrn Kollegen Richard Kittel, '.dem spiritus-rector der ganzen Veranstaltung. Jos. Jäger. • Zur Tagung des Landesverbandes Wttrftem- bergiscber Ubrmacbermelster in Heilbronn trägt jedes Mitglied als äußeres Teilnehmermerkmal ein von der Firma Kienzle Uhrenfabriken, A.-G., Schwenningen a.N., gestiftetes und her gestelltes Verbandsabzeichen aus Metall, das im runden weißen Feld in sinnvoller Anordnung ein Ankerrad mit Anker zeigt, das Ganze schwarz umrahmt mit der Inschrift „Landesverband Württembergischer Uhrmachermeister*. Neue praktische Manschettenknöpfe, wie uns % die Firma Fühner & Aßmus in Pforzheim mitteilt, bringt sie' soeben unter dem Namen „Malix“ neue Manschettenknöpfe in den Handel, die besonders für weiche Hemden geeignet sind. Es handelt sich hier um einen Knopf, wie er in Amerika allgemein üblich ist. Wir haben bereits mehrfach in der ÜHRMACHERKUNST auf diese amerikanischen Knöpfe hingewiesen und bedauert, daß sie bis jetzt in Deutschland noch nicht zu haben waren. Die neuen Knöpfe werden beim Publikum sicher großen An klang finden. Sie sind ein Artikel^ der dazu beitragen kann', das Ge schäft etwas zu beleben. Eine Beilage mit farbiger Ab bildung ist der heutigen Nummer beigefügt. Die Beilage eignet sich unseres Erachtens auch zur Aus stellung im Schaufenster, nachdem die Zeile „Zu haben bei allen Grossisten“ irgendwie abgedeckt oder entfernt worden ist. In Nummer 22 berichteten wir auch über eine amerikanische Neuheit, die sich unter anderem mit Vorteil bei der Ausstellung dieser Knöpfe anwenden läßt. Inkrafttreten der neuen Verordnung über die Gesckäffsaufsfcht. Im „Reichsanzeiger“ vom 14. Juni ist die Verordnung zur Aenderung der Geschäftsaufsichtsverordnung vom 14. Dezember 1916 bzw. der Neufassung vom 8. Februar 1924 ent halten. Die neue Verordnung sieht in erster Linie eine weniger weitherzige Anwendung der Geschäftsaufsicht, Aufhebnng des Ge heimverfahrens und weitgehenden Gläubigerschutz vor. Die Ver ordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und — was besonders wichtig ist — sie findet auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits bestehenden Geschäftsaufsichten Anwendung. Die Aufhebung einer bestehenden Geschäftsaufsicht kann aber nicht vor Ablauf von zwei Wochen und nicht vör Ablanf von zwei Monaten seit ihrem Inkrafttreten erfolgen, es sei denn, daß sie nach der bis herigen Vorschrift zu einem früheren Termin aufzuheben ist. Die Veröffentlichung im „Reichsanzeiger“ ist bei einer bestehenden Ge schäftsauf sicht alsbald nachzuholen. Ist die Geschäftsaufsicht vor dem 1. Mai 1924 angeordnet worden, so kann das Gericht von der Veröffentlichung absehen. Die Umsätze Im amerikanischen ]uweller- geschftff, insbesondere die Verkäufe von Diamanten, werden in den Vereinigten Staaten als ein ziemlich guter Gradmesser für die Kaufkraft der Bevölkerung betrachtet. Nach den Beobachtungen der Federal Reservebank von Neu York läßt sich, wie die Handels kammer Pforzheim erfährt, seit einiger fceit im Großhandel sowohl wie im Klein geschäft eine gewisse Zurückhaltung beobachten, die offenbar gleichfalls ein Ausdruck der allgemein zögendern Tendenz ist, welche sich in letzter Zeit im amerikanischen Wirtschaftsleben offenbart. Während im allgemeinen die Neigung herrscht, die Warenvorräte im Juwelen geschäft so klein als möglich zu halten werden die Verkäufe von Diamanten als um 22 o/ 0 niedriger be zeichnet als vor einem Jahr um diese Zeit, wobei die Verkäufe von Schmuck im allgemeinen um 8 0/0 herabgegangen sind. Die Um sätze im Juweliergeschäft hatten in den Jahren 1921 und 1922 im Vergleich mit den Nachkriegsjahren 1919 und 1920 erheblich abge nommen. Im Frühjahr 1923 zeigte sich indessen wieder eine erheb liche Steigerung der Nachfrage^ welche neuerdings jedoch wieder eine Abnahme zeigt. Die gegenwärtigen Umsätze halten sich zwar über denen der Jahre 1921 und 1922, bleiben aber hinter denen des Vorjahres nicht unbeträchtlich zurück. Hat der Lehrvertrag als Arbelfsvertrag za gelten ? Zuständigkeit des Innungsschiedsgerldits, Der Vater des Klägers hatte mit dem Beklagten einen Lehrvertrag abgeschlossen, in welchem dem klagenden Lehrling eine von der Innung festgesetzte Löhnung für seine Arbeitsleistung wöchentlich zugesichert wurde. Die von der Innung festgesetzte Löhnung erschien in der Folge dem Kläger nicht hoch genug; er verlangte vielmehr die in dem Lohn- und Arbeitstarif für das Baugewerbe für Lehrlinge bestimmte Entschädigung und rief zunächst wegen der Entschädigung für Dezember 1922 die Entscheidung des zuständigen Innungsschiedsgerichts an, das den Anspruch des Lehrlings abwies. Der Kläger verfolgte nun seinen Anspruch vor dem ordent lichen Gericht, und zwar verlangte er den Unterschied nebst Zinsen zwischen der von der Innung festgesetzten Löhnung und den im Reichstarifvertrage festgesetzten Beträgen. Gleichzeitig verlangte 'er die Feststellung, daß der beklagte Meister ihm eine Vergütung nach dem Lohn- und Arbeitstarif für das Baugewerbe auch weiterhin zu zahlen habe. Das Landgericht bejahte zwar — entgegen der Meinung des Beklagten — die Zulässigkeit des Rechtsweges, wies aber die Klage ab, weil ausschließlich der Lehrvertrag maßgebend sei. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Für die vom Kläger erhobenen Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte nur beschränkt zuständig, so entschied das Oberlandesgericht Kiel. Besteht ein Innungsschiedsgericht, so sind Ansprüche der vorliegenden Art vor diesem geltend zu machen. Erst nach der Entscheidung des Innungsschiedsgerichts kann bei dem ordentlichen Gericht seitens der Parteien Klage geführt werden. Im vorliegenden Falle bat nun das Innungsschiedsgericht nur über den Anspruch des Klägers für den Monat Dezember 1922 ent schieden, nicht über den weitergehenden Feststellungsanspruch. Insoweit' ist also die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts gar nicht gegeben. Es ist demnach nur der Anspruch des Klägers für Dezember 1922 zu erörtern. Wäre der Lehrvertrag als Arbeitsvertag anzusehen, so bestände die Forderung des Klägers zu Recht. Zu einer befriedigenden Lösung der sehr umstrittenen Frage, ob der Lehrvertrag ein Arbeitsvertrag ist, gelangt man nur, wenn man das Wesen des Lehrvertrages im Gegensatz zu demjenigen des Arbeitsvertrages prüft. Durch den Arbeitsvertrag stellt der Arbeit nehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft gegen Entgelt zur Ver fügung, beim Lehrvertrage dagegen ist nicht die Arbeit des Lehr lings, sondern das Lehren und Lernen die Hauptsache. Alle anderen beiderseitigen Leistungen dienen nur der Durchführung des Lehr- aktes. Demzufolge trägt auch der Barlohn, den der Lehrling erhält, nicht den Charakter eines Entgelts für geleistete Arbeit, sondern er bedeutet lediglich eine Beihilfe des Lehrherrn zum Unterhalt des Lehrlings. Der Lehrvertrag ist danach auch nicht etwa eine Unter- art^des Arbeitsvertrages, sondern ein Vertrag eigener Art, und die tarifvertragliche Regelung der dem Lehrling zu gewährenden Ver gütung wird unzulässig. — Ob die insbesondere vom Reichsarbeits ministerium vertretene Meinung berechtigt ist, die Zuständigkeit der Innungen beschränkte sich auf die öffentlich-rechtliche Seite des Lehr Verhältnisses, sie seien daher nicht befugt, Vorschriften über Lehrlingsvergütung zu erlassen, kann dahingestellt bleiben. Denn es ist von nebensächlicher Bedeutung, daß die Parteien die Ver gütung nach den von der Innung bestimmten Sätzen bemessen haben. Durch den Lehrvertrag haben sie diese allgemein bestimmten Sätze zum Inhalt des zwischen ihnen abgeschlossenen Einzelvertrages ge macht, und es ist belanglos, ob die Innung durch Bestimmung dieser Sätze etwa ihre Befugnisse überschritten hat. Bei dem Be streben, den Tarifvertrag auch bei Lehrverträgen anzuwenden, wird verkannt, daß jeder Handwerkslehrvertrag anfgebaut ist auf dem engeren persönlichen Verhältnis zwischen Lehrherrn und Lehrling. Ein solcher Vertrag duldet nicht die Schablonisiernng, die mit dem Tarifvertrag verbunden ist (Oberlandesgericht Kiel, 3. U. 86/23). Beschlagnahme, Sicherstellung und Verfall erklärung von Ausfuhrsendungen. Bereits im Jahre 1921 hatte sich die Kammer auf mehrfache Beschwerden über eine sehr scharfe Anwendung der Eyi- und Ausfuhrvorschriften an den damaligen Reichsbeauftragten für die Ueberwachung der Ein- und Ausfuhr mit der Bitte gewandt, bei der Anwendung dieser Vor schriften die berechtigten Interessen des deutschen Außenhandels gebührender zu berücksichtigen („Mitteilungen der Handelskammer zu Berlin“ 1921, Nr. 3, S. 89). ♦ Auch im vergangenen Jahre hatte die Kammer aus Anlaß der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Speditionsfirmen in Bydt- kuhnen Gelegenheit, sich der Interessen der betroffenen Firmen an zunehmen. Gleichwohl verstummten die Beschwerden über das Verhalten der Zollstellen bei Behandlung der Ausfuhrsendnngen, soweit deren Beschlagnahme, Sicherstellung und Verfallerklärung in Betracht kam, und das sich darauf entwickelnde Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgericht, nicht. Das gab uns von neuem Anlaß,
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