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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (27. Juni 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aktenstücke zur mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte
- Autor
- Gümbel, Alb.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 317
- ArtikelAn die deutschen Uhrmacher 318
- ArtikelDie Uhrmacherfachschule in Altona 319
- ArtikelAusstellung Hamburg 323
- ArtikelAktenstücke zur mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte 323
- ArtikelDie 47. Wettbewerbsprüfung der Schiffschronometer auf der ... 326
- ArtikelAmerikanische Patentneuigkeiten 328
- ArtikelSteuerfragen 329
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 331
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte (Sa) 334
- ArtikelVerschiedenes 334
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 334
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 334
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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324 DIB UHRMACHERKUNST Nr. 25 ander gesellenweis arbeiten, ehe er macht habe, in die meisterstück zu sitzen, doch daß er entweder vorhin burger sei oder desselben halben bei einem edlen, ernvesten rat die zusag erlangt habe (Decretum 14. sept. 1593). Viertens so nun hinfüro einer uf dem plat- oder feuer- schloßmacher meister werden will, der soll zu meisterstücken machen erstlichen ein kammerschloß mit dreien schießenden riegeln und mit einfallen, inwendig mit einer hand aufzutuh und mit einem zueg; vnd soll jedes seinen freien griff und ein ingericht mit funfzehen schlechten raifen haben, mer soll er machen ein truhenschloß mit dreien creuzriegeln und mit einem zueg, jedes mit seinem freien angriff und soll haben ein ingericht mit zwölf kölblein raifen, inmassen von alters herkomen. Will aber einer uf dem windenmachen sein meisterrecht bewehren, so soll er machen und fertigen ein guete ziel winden; und so er damit bestehet, so soll er allain uf dem windenmachen meister sein und anderer schloßerarbeit sich enthalten bei straf des eingriefs. Und welcher gesell uf dem kleinuhrmachen meister werden will 1 ), der soll zu meisterstück machen zwei uhr- werk; das erste soll sein ein stehend werk seiner hoch nach am eisen geheus sechs zoll, an der praiten fünfthalben zoll und an der dicken drithalben zoll; das solle also verfertigt werden, daß es schlegt zwölf stund und darzwischen alle viertel und, da tnans haben will, so soll sie auch die vier und zweinzig stund schlagen, die minuten und darbei einen wecker haben; sonderlich aber soll sie uf der einen seiten zeigen die tagleng, den calender und die planeten und uf der ändern seiten das astrolabium mit seiner zugehörung; darbei soll es zeigen die zwölf stund und jedesmals die vier viertel neben einander; und soll solch werk die Verborgen heit in sich haben, wann man den viertelzeiger reibt, daß die ändern zeiger alle gehen; und soll ein jeder das messene _ 1) Bis zum Jahre 1565 war für die Kleinuhrmacher ein eigenes Meisterstück nicht vorgeschrieben. Im genannten Jahre richteten die Kleinuhrmacher Bsaias Vogel, Hans Praun und Markus Stopinger an den Rat die Bitte, den Kleinuhrmachern .sondere meisterstück* zu geben, worauf dieser zunächst für die drei ansuchenden Meister solche bestimmte und sodann für alle .nachkommenden uhrmacher gesellen* die zu fertigenden Meisterstücke festsetzte. Das betreffende Ratsdekret vom 19. Juni 1565 lautet: Das cleinuhrmachen betreffend: Auf suplldrn Esaias Vogels, Hanns Praun[s] und Marx Stopingers, deine Uhrmacher hie, um Zulassung sonderer meister stück uf dem deinen uhrmachen hat inen ein erbar rate (um das es •j B«*chwornen platschloßer in irer gegenantwurt nit sonders widerfochten) die zwei furgeschlagnen meisterstück bewilligt und zugelassen, nemlich so sollen diese drei meister und ein jeder be sonder für sein meisterstück machen zwu uhrn, das erst ein steend werk, seiner höch am eisen geheus sechs »oll, an der preiten funft- halben zoll und der dicke drithalb zoll; darein sol gemacht und gefleht werden von rad und trieb von rechter kunst ein werk, das die vier viertel und die stund schlecht; uf der einen seiten sol es zeugen tag und nacht als die son und monschein 24 stund und das alweg dabei aas viertel und die stund zu vermerken sei; uf der der tagleng 0 *°^ ^ a ^ en ^ en Pulender und die planeten mitsamt Das ander werk soll cleins forms sein, wie mans pflegt am hals zu tragen, darein sol gericht sein ein werk, das zwolfe schlecht und weckt, zu solchen beden stücken sollen die drei supplicirenden Uhrmacher zeit haben ein jar lang von dato an das nechstvolgend: und wann also diese drei Uhrmacher diese zwei meisterstück gemacht haben, das si damit vor den geschwornen des platschlosserhandwerks bestanden sein, so sol die frei kunst endlich ufgehebt sein, also si vor den funfherrn zu meistern angesagt und ir jeder in die losung- stuben erlegen drei gülden gold, wie von alters ufm schlosserhand- werk herkomen ist. Und damit solch uhrmachen hinfüro mit sondern meisterstucken versehen sei, so will ein erbar rate allen nachkomenden uhrmacher gesellen zwei underschiedliche meisterstück verordnet haben, und *j“° T* hinfuro « f solchem uhrmachen alhie sich nidertun will fol « e “ Bestimmungen für die zwei Meisterstücke vollständig übereinstimmend mit der obigen Passung von 1629.) das alles man der schlosserhandwerksordnung zubessern soll. ... , Decretum in senatu den 19. junii 1565. (Amts- und Standbflcher, No. 259, Fol. 5551/) geheus samt dem huet über die glocken also machen, daß er darzu keine patronen entlehnen solle, sondern die zierd die einer am geheus machen will, soll er pro forma selbst lassen schneiden, aber hernach keinem ändern leihen, sondern ein jeder soll solches von freier hand selbst bewehren ohne jemands zutun. Das ander werk, so man am hals tregt, soll dahin gerichtet sein, daß es schlegt vierundzweinzig und zwölf stund, wie mans haben will, darin soll auch ein wecker sein, und solche zwei stück soll einer bewehren in acht monaten nach dem einsitzen; und wann er also mit beeden stücken bestehet, darin die vier geschwornen allwegen drei tag die prob in beeden werken zu erkundigen haben sollen, ob ein jeder zeiger im gehen gerecht sei und bestendig bleibe, so soll es mit dem ansagen und meistergelt gehalten werden, wie mit den plat- und feuerschloßmachern und er hernach der platschloss'erordnung in allen gemeinen gesetzen teil haftig und underworfen sein, doch allein das uhrmachen arbeiten und andere, ins schlosserhandwerk gehörige arbeit nicht machen. Da aber einer oder mehr uhrmachergesellen solche zwei maisterstück uf dem uhrmachen nit, sondern das maister- stück uf dem schlosserhandwerk machen wolten, das soll einem jeden ungewehret sein, alsdann das uhrmachen oder schlosserhandwerk zu arbeiten, wie ihme eben und gelegen ist und von alters der gebrauch gewesen. (Es folgen Bestimmungen über das Meisterstück der seit 1584 dem Schlosserhandwerk inkorporierten „Rohr schmidt“ [ein „Zylrohr“, ein „Pirschrohr“, ein „Faustrohr“]; die dazugehörigen „Feuerschlösser“ sollen sie aber nicht machen, es hätte denn einer bei einem redlichen Meister des Plattschlosserhandwerks gelernt, seine Gesellenjahre darauf erfüllet und schließlich das Meisterstück des Plattschlosser handwerks gemacht.) Zum fünften soll ein jeder, worauf er auch die stück machen will, seine meisterstück machen, weiln er noch ledig und unbeweibt ist, in eines geschwornen meisters haus in einem halben jar (allein die kleinuhrmacher hierin ausge nommen), doch daß er solch sein meisterrecht nit arbeite noch gebrauche, er sei dann zuvorn ehelich verheirat und hab hochzeit gehalten, auch in die losungstueben eben drei goldgulden zum maistergelt bezahlet, inmaßen mit alters herkommen; es sollen aber die geschwornen maister die gemachten maisterstück mit fleiß besichtigen und schauen, ob sie bestehen und meisterlich gemacht sein und ob er dem j hand werk vorstehen möge; und so derselben einer bestehet 1 und mit seinem aid beteuert, daß er die stück mit seiner selbst hand gemacht habe, so sollen sie ihne für die herren fünf bringen und zum meister ansagen. Zum sechsten, welcher aber mit den meisterstücken nit bestehet, sondern feit, der soll ein halb jahr Stillstehen und inmittelst besser lernen, alsdann, wann er will, mit fertigung derselben anderweit zugelassen werden. Zum sibenden soll kein meister des schlosserhandwerks noch sein gewalt einigem gesellen uf einmal mehr dann zween gülden uf arbeit hinausleihen, noch einer dem ändern seine gesellen mit verwehnung mehrer belohnung oder in andere weg für sich selbst oder andere abspeenen bei einer pön und straf fünf pfund novi; und da sich erfünde, ein meister hinfüro anders, dann wie gemelt, nemlich mit mehrerm hinausleihen oder abspeenen verprechen würde, so soll ihm zusamt der berürten straf derselbige gesell ge nommen, und einem ändern meister zugeschicket werden (Decret. 13. mai 1550.) Zum achten soll es mit dem einsitzen der meisterstück aso gehalten werden, daß neben einem fremden gesellen allwegen auch ein meistersohn und ein gesell, der zu einer wittibin mit angerichter Werkstatt heiratet, einzusetzen zu gelassen werden sollen, und sollen die geschwornen, sobalc
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