Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (27. Juni 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 317
- ArtikelAn die deutschen Uhrmacher 318
- ArtikelDie Uhrmacherfachschule in Altona 319
- ArtikelAusstellung Hamburg 323
- ArtikelAktenstücke zur mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte 323
- ArtikelDie 47. Wettbewerbsprüfung der Schiffschronometer auf der ... 326
- ArtikelAmerikanische Patentneuigkeiten 328
- ArtikelSteuerfragen 329
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 331
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte (Sa) 334
- ArtikelVerschiedenes 334
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 334
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 334
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 25 DIE UHRMACHERKUNST 329 Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Das Berufungsverfahren und die dabei ent stehenden Kosten Unter der Bezeichnung „Berufungsverfahren“ faßt man die Rechtsmittel im Besteuerungsverfahren, die in drei Stufen gegeben sind, zusammen. Das Rechtsmittelverfahren für die Einkommensteuer, Ver mögenssteuer und Umsatzsteuer zerfällt in: 1. Einspruch, • 2. Berufung, 3. Rechtsbeschwerde. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung herbeigeführt. Das Einspruch verfahren findet vor dem Finanzamt statt und entscheidet letzteres über den Einspruch. Gegen die Einspruchsentscheidung erfolgt die Berufung; über sie entscheidet das Finanzgericht, welches dem Landesfinanzamt angegliedert ist. Gegen das Urteil des Finanzgerichts, die Berufungs entscheidung, ist die Rechtsbeschwerde gegeben, über welche der Reichsfinanzhof zu entscheiden hat, Die genannten Rechtsmittel finden Anwendung gegen Steuer bescheide. Jeder Steuerbescheid muß eine Aufklärung enthalten, innerhalb welcher Frist und wo das Rechtsmittel gegen den Bescheid einznlegen ist. (Rechtsmittelbelehrung.) Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beträgt einen Monat, und sie beginnt mit dem Tage der Zustellung. Bei dem Empfang eines Steuerbescheids notiert man daher zweckmäßig das Eingangsdatum. Man kann ein Rechsmittel schriftlich einlegen oder auch zu Protokoll erklären. Wird es schriftlich eingelegt, so ist der Form genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer das Rechtsmittel einlegt. Naht die Frist dem Ablauf, so empfiehlt sich eventuell Ein legung durch Telegramm, was zulässig ist, z. B. genügt: „Finanzamt. Gegen Einkommensteuerbescheid erhebe ich Einspruch. Müller.“ Telephonische Mitteilung entspricht hierbei nicht den Vorschriften. Begründung und Beweismittel sind zunächst nicht unbedingt not wendig. Sie sind indessen sehr wichtig, können aber später ein gereicht werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Steuerbetrages wird durch die Einreichung des Rechtsmittels nicht aufgehoben. Dem Steuerpflichtigen steht jedoch der Weg offen, durch besonderen Antrag Stundung der Steuer nachzusuchen. Die Erhebung dpr Steuer wird aber erst durch Gewährung der Stundung, die unter Umständen nur gegen Sicherheitsleistung erreicht wird, aufgehalten. Ist man sich im Augenblick nicht ganz darüber klar, be 1 welcher Behörde das Rechtsmittel einzulegen ist, und hat man den Steuerbescheid nicht zur Hand, so ist es nicht von Belang, wenn man versehentlich sich an eine unrichtige Finanzbehörde wendet. Das Anliegen wird dann amtlich an die zuständige Stelle weiter geleitet. Nur ist es Bedingung, daß es innerhalb der Rechtsmittel frist bei der Behörde, die zuständig ist, eintrifft. Ist Einspruch, Berufung oder Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Vorsitzende der Rechtsmittelbehörde verfügen, daß der Beschwerdeführer an die Finanzkasse einen Kostenvorschüß zu zahlen hat. Letzterer wird so hoch festgesetzt, daß die Kosten, die im Falle der Zurückweisung des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer zur Last fallen, voraussichtlich aus dem Kostenvorschuß gedeckt werden können. In der Verfügung ist eine Frist bestimmt, ^inner halb deren der Nachweis, daß der Vorschuß gezahlt worden ist, zu erbringen ist. Der Vorschuß kann auch zwangsweise eingezogen werden, eventuell wird bei Nichtzahlung das eingelegte Berufungs verfahren abgelehnt. Werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht dem Be schwerdeführer auferlegt oder geht der Kostenvorschuß über den Betrag hinaus, der zu zahlen ist, so ist der zuviel gezahlte Betrag 'zurückzuerstatten. Dies geschieht von Amts wegen, ein Antrag auf Rückerstattung ist nicht erforderlich. Solange eine Entscheidung nicht vorliegt, kann jedes eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen werden. Erfolgt eine solche Zurück nahme, so hat sie den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Die Zurücknahme kann schriftlich erfolgen oder auch zu Protokoll erklärt werden. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer. Der Wert des Streitgegenstandes für das zurückgenommene Rechtsmittel wuA soweit erforderlich, von dem Vorsitzenden der Behörde festgestellt, gegen deren Entscheidung das Rechtsmittel gerichtet ist. In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende die Gebühren für das Verfahren über das zurückgenommene Rechtsmittel bis auf die Hälfte ermäßigen. Er kann auch Kostenfreiheit gewähren, wenn die Einlegung auf entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht. In der nachstehenden Tabelle sind die Gebühren, wie sie sich für jedes Stadium des Berufungsverfahrens und je nach der Höhe des Wertgegenstandes ergeben, zusammengestellt. Sie sind an die Gebühren des Gerichtskostengesetzes angelehnt und betragen, je nach der Instanz, das Doppelte, Dreifache und Vierfache davon. Kosten im Berufungsverfahren Wertstufe bis Goldmark Einspruch | Gebühr Pauschsatz Berufung Gebühr Pauschsatz Rechtsbeschwerde Gebühr Pauschsatz 20 2 1,— 3 1.— 4 i.— 60 4 1,— 6 1,— 8 1,20 IOO 6 1,— 9 1,40 12 1,80 200 12 1,80 18 2,70 24 3,60 300 18 2,70 27 4,10 36 5,40 400 24 3,6o 36 5.40 48 7,20 500 30 4-5° 45 6,80 60 9, r 600 36 5.40 54 8,10 72 10,80 700 42 6,30 63 * 9.50 84 12,60 800 48 7,20 72 10,80 96 14,40 900 1 54 8,10 81 12,20 108 16,20 IOOO 60 9 — 90 13.50 120 18,— IIOO 64 9,60 96 14,40 128 19,20 1200 68 10,20 102 15.30 136 20,40 1300 62 10,80 108 16,20 144 21,60 I4OO 76 11,40 114 17,10 i5 2 22,80 150° 80 12,— 120 18,— 160 24,— IÖOO 84 12,60 126 18,90 168 25,20 1700 88 13,20 132 19,80 176 26,40 1800 92 13,80 138 20,70 184 27,60 I9OO 96 14,40 144 21,60 192 28,80 2000 100 aj'S.— 150 22,50 200 30,— Angenommen, der Streitgegenstand beträgt 560 Mk., so würden sich bei einem für den Beschwerdeführer uugünstigen Verlauf die Kosten im Einspruchverfahren auf . . 41,40 Mk., im Berufungsverfahren auf . .62,10 „ im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 82,80 „ belaufen. Durch alle drei Stadien durchgeführt, betragen mithin die Gesamtkosten 186,30 Mk. Zu diesen Kosten kommen dann noch gewisse Auslagen, die z. B. durch Zeugenvernehmung entstehen. Der in der obigen Tabelle mit einem Mindestbetrage von 1 Mk. (Höchstbetrag 50 Mk.) beginnende Pauschsatz — im allgemeinen i5 0/ 0 des Gebührensatzes — stellt eine Pauschalabfindung für all gemeine behördliche Auslagen, insbesondere Schreibgebühren, dar. * Schätzung des Einkommens auf Grund eines Durchschnittssatzes Die Bedeutung einer geordneten Buchführung bzw des Fehlens einer solchen tritt recht deutlich Jn Erscheinung in einem Uiteil des Reichsfinanzhofs, wobei es sich um die Höhe der Abschlußzahlung auf die Einkommensteuer 1923 handelt. Die Abschlußzahlung auf die Einkommensteuerschuld für das Kalenderjahr 1923 war auf 500 G.-Mk. festgesetzt worden. Das Landesfinanzamt hatte diese Festsetzung gebilligt, weil eine Buch prüfung ergeben hatte, daß der Beschwerdeführer, ein Großhändler in Rohprodukten, .ganz bedeutende Umsätze erzielt hatte. Die Um sätze waren mit Rücksicht darauf, daß in der Zeit vom Oktober bis Dezember 1923 Umsätze von 26730 G.-Mk. nachweisbar waren, auf über 50000 G.-Mk. für das Jahr 1923 geschätzt worden. Die Beschwerdeinstanz errechnete.hiernach, weil bei derartigen Geschäften einMindestreingewinn von 15 o/ 0 , meistens ein höherer erfahrungsgemäß erzielt würde, einen Reingewinn von 15% und bemäß dementsprechend die Abschlußzahlung. Der Beschwerdeführer behauptete, nur i20oG.-Mk. (gegenüber der Schätzung von 7500 G.-Mk.) Einkommen gehabt zu haben, und verlangte, daß ihm ein höherer Verdienst nachgewiesen werden sollte. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 30. April 1924, VIe B 23/24, führt etwa folgendes aus: „Den Beweis des Verdienstes zu erbringen ist nicht Aufgabe der Behörde. Der Beschwerdeführer hat selber erklärt, keine Aufzeichnungen zu besitzen, die eine Berechnung seines Einkommens ermöglichen. Damit war schon die Notwendig keit einer Schätzung gegeben. Solche Schätzung darf selbst verständlich nicht willkürlich sein, sie muß vielmehr bestrebt sein, der Wirklichkeit möglichst nahezukommen. Diesen Grundsatz haben aber die Vorinstanzen auch durchaus berücksichtigt, wenn sie ihrer Berechnung den geringsten Gewinn prozentsatz zugrunde legen, der nach ihren Erfahrungen durch*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder