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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (4. Juli 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Aufhebung der Haftpflicht bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung
- Autor
- Pfützner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- ArtikelVorläufiges Festprogramm 335
- ArtikelDie Aufhebung der Haftpflicht bei Genossenschaften mit ... 336
- ArtikelZeitmessung und Uhren im Spiegel der Geschichte (Fortsetzung) 337
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 340
- ArtikelHamburg, die Stadt unserer diesjährigen Reichstagung 341
- ArtikelNeuzeitliche Sicherheitsschlösser 342
- ArtikelDr. ing. h. c. Josef Bühler 344
- ArtikelSchaufenster und Reklame 345
- ArtikelSteuerfragen 347
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 348
- ArtikelVerschiedenes 350
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 350
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 350
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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- Links
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336 DIE OHEMACHERKUNST »r. 26 Die Aufhebung der Haftpflicht bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung Untef besonderer Berücksichtigung der Satzung der Deutschen Präzisions-Uhrenfabrik Glashütte (Sa.), Uhrgläserwerke Deutscher Uhrmacher, e. G. m. b. H., in Glashütte Von Dr. Pfützner I. Der Begriff „Haftpflicht und Haftsumme“ Das Statut einer Genossenschaft muß als wesentliches Erfordernis zur Klarstellung der Vermögensbasis des Unter nehmens eine Bestimmung darüber enthalten, welche Haft form Platz greifen soll, außerdem muß bei den Genossen schaften mit beschränkter Haftung auch die Haftsumme im Statut festgelegt werden. Der Charakter der Haftsumme wird vielfach verkannt. Sie steht im vollkommenen Gegen satz zum Geschäftsanteil. Der Geschäftsanteil ist der statutarisch zulässige Höchst betrag der Geschäftseinlage. Er ist sofort nach der Gründung oder Neufestsetzung wenigstens zu einem bestimmten Bruch teil einzuzahlen. Die Genossenschaft hat einen klagbaren Anspruch auf die Einzahlung der festgelegten Raten. Im Gegensatz dazu steht die Haftpflicht der Genossen. Wohl muß die Satzung auch sofort bei Errichtung der Genossen schaft eine Bestimmung über die Höhe der Haftsumme ent halten, doch sie bildet lediglich eine Kreditbasis und ist zunächst ohne Bedeutung. Erst mit dem Ausbruch des Konkurses tritt sie in Erscheinung, denn erst dadurch ent steht aus der Haftpflicht der Genossen ein Schuldverhältnis zwischen ihnen und der Genossenschaft — nicht etwa auch gegenüber den Gläubigern der Genossenschaft —, d. fr. zu diesem Zeitpunkt hat die Genossenschaft einen Anspruch gegen die Genossen auf Nachschüsse, vorher ist nicht ein mal eine bedingte Forderung begründet (so Reichsgerichts entscheidung Bd. 85, S. 213). Auch im Konkursfalle ist die aus der Haftpflicht ent stehende Forderung nicht etwa derart aufzufassen, daß der Konkursverwalter oder ein Gläubiger der Genossenschaft den einzelnen Genossen mit dem vollen Betrag der Haft summe in Anspruch nehmen könnte, vielmehr ist zunächst das vorhandene Vermögen der Genossenschaft: Grundstücke, Fabrikationsanlagen, Warenvorräte, Forderungen und Bar mittel zur anteiligen Befriedigung der Gläubiger zu ver wenden. Erst wenn diese Vermögenswerte nicht ausreichen, insbesondere wenn die Geschäftsguthaben verloren sind, wird auf den Genossen zurückgegriffen und er wird mit einem seiner Haftsumme entsprechenden Betrag heran gezogen. Dann beginnt für den einzelnen Genossen eine neue Einzahlungspflicht, auch wenn er seinen Geschäfts anteil voll eingezahlt hat. Der Konkursverwalter hat also im Konkursfalle zunächst die außenstehenden Geschäfts anteile einzuziehen und das vorhandene Genossenschafts vermögen zu verwerten, ehe er auf die Inanspruchnahme der Haftsummen zukommen kann. Auch werden die Ge nossen nicht sofort mit der vollen Haftsumme in Anspruch genommen, sondern die Haftsummen bilden nur ein Ver stärkungsmittel des genossenschaftlichen Vermögens, d. h. der Konkursverwalter wird zunächst einen Teilbetrag fordern, wenn dieser ausreicht, die Gläubiger zu befriedigen und eine Einstellung des Konkursverfahrens zu erreichen. Nach allem ist die Haftpflicht bzw, die Haftsumme nicht eine Beitrags pflicht oder eine unmittelbare Haftpflicht gegenüber den Gläubigern der Genossenschaft, sondern sie äst lediglich eine Garantiepflicht für den Fall des Konkurses. Kleine Anzelyen, 0*Wlfeoge*nche p Reparaturanzeigen, Ge legen hei takäufe usw. gehOrea In die UHRMACHERKUHST II. Die Befreiung der Genossen von der Haftpflicht Da die Genossenschaft nicht berechtigt ist, ein Mit glied von der Haftpflicht zu befreien, k?inn ein Genosse nur durch Ausscheiden aus der Genossenschaft dieser Ver pflichtung enthoben werden. Das Genossenschaftsgesetz kennt folgende Fälle des Ausscheidens: Aufkündigung (§§ 65 u. 66); Verlegung des Wohnsitzes, falls im Statut vorgeschrieben (§ 67); Ausschluß (§ 68); Uebertragung des Geschäftsguthabens, falls im Statut nicht [ausgeschlossen, " (§ 76) und Tod (§ 77). Die drei erstgenannten Arten des Ausscheidens werden in ihrer Abwickelung im wesentlichen gleich behandelt, die beiden letzteren zeigen Besonderheiten. a) Ausscheiden infolge Kündigung, Wohnsitz verlegung oder Ausschluß^ 1. Voraussetzung: Jeder Genosse kann mittels Auf kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären. Die Kündigung muß nach dem Gesetz zum Schlüsse des Geschäftsjahres schriftlich und mindestens 3 Monate vorher erfolgen. Durch die Satzung kann eine längere, jedoch höchstens zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt werden. Ist durch das Statut die Mitgliedschaft an den Wohn sitz innerhalb eines bestimmten Bezirkes geknüpft, so kann der Genosse, der den Wohnsitz aufgibt, zum Schlüsse des Geschäftsjahres seinen Austritt schriftlich erklären, daß er zu diesem Zeitpunkt auszuscheiden habe. Ferner kann ein Genosse aus deip ijn Gesetz oder in der Satzung bestimmten Gründen zum Schlusse des Geschäfts jahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden. Die gesetzlichen Ausschließungsgründe Sind: Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Mitgliedschaft in einet anderen Genossenschaft, die im gleichen Ort ein gleich artiges Geschäft betreibt. Der Ausschließungsbeschluß ist detn Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Von der Absendung an kann der Genosse nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen,' auch nicht Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsfates sein. 2. Durchführung: Der Vorstand hat die Aufkündigung, bei Wohnsitzverlegung die Erklärung der Genossenschaft, bei der Ausschließung den Generalversammlungsbeschluß, wenn möglich 6 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres zur Liste der Genossen einzureichen. Der Registerrichter hat darauf das Ausscheiden und den betreffenden Jahres schluß unverzüglich in die Liste einzutragen. 3. Wirkungen des Ausscheidens: Der ausscheidende Genosse erhält lediglich sein Geschäftsguthaben ausgezahlt, also an den Reservefonds und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat er keinen Anspruch. Die Auseinander setzung erfolgt auf Grund der Bilanz, das ist, da der Ge nosse mit dem Schlüsse des Geschäftsjahres ausscheidet, die ordnungsmäßig aufgestellte; geprüfte und genehmigte Jahres bilanz. Der Grundidee der Genossenschaft entsprechend, ihren Gläubigern eine Sicherheit zu bieten, soll letztere durch das willkürliche Ausscheiden von Genossen nicht unbedingt ge mindert werden, und die eben besprochene Auseinander setzung ist daher in gewissem Sinne keine* endgültige.
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