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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (4. Juli 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Aufhebung der Haftpflicht bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung
- Autor
- Pfützner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zeitmessung und Uhren im Spiegel der Geschichte (Fortsetzung)
- Autor
- Engelmann, M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- ArtikelVorläufiges Festprogramm 335
- ArtikelDie Aufhebung der Haftpflicht bei Genossenschaften mit ... 336
- ArtikelZeitmessung und Uhren im Spiegel der Geschichte (Fortsetzung) 337
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 340
- ArtikelHamburg, die Stadt unserer diesjährigen Reichstagung 341
- ArtikelNeuzeitliche Sicherheitsschlösser 342
- ArtikelDr. ing. h. c. Josef Bühler 344
- ArtikelSchaufenster und Reklame 345
- ArtikelSteuerfragen 347
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 348
- ArtikelVerschiedenes 350
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 350
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 350
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 26 DIE UHRMACHERKTJNST 337 Wenn die Genossenschaft binnen 6 Monaten nach dem Aus scheiden des Genossen aufgelöst wird, so gilt das Aus scheiden als nicht erfolgt. Der Genosse hat also die empfangene Auseinandersetzungssumme zurückzuzahlen und haftet nach seinem Ausscheiden noch 6 Monate lang für die während dieses Zeitraumes eingegangenen Verpflichtungen so, als wenn er nicht ausgeschieden wäre. Im Konkursfalle haftet er ebenfalls in gewissem Um fang für die Genossenschaftsschulden, und zwar auch die Genossen, die innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Konkurs eröffnung ausgeschieden sind, jedoch erst dann, wenn das vorhandene Geschäftsvermögen und die Nachschüsse der noch in der Genossenschaft verbliebenen Genossen zur Deckung der Schulden nicht ausreichen. b) Ausscheiden infolge Uebertragung des Geschäfts guthabens Ein Genosse kann zu jeder Zeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben mittels schriftlicher Uebereinkunft einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung mit ihr aus treten, sofern der Erwerber an seiner Stelle Genosse wird, oder sofern derselbe schon Genosse ist und dessen bis heriges Guthaben zusammen mit dem ihm zugeschriebenen neu erworbenen Betrag den Geschäftsanteil als den zu lässigen Höchstbetrag der Beteiligung nicht übersteigt. Ein Genosse kann also sein Geschäftsguthaben an ein Mitglied oder Nichtmitglied abtreten und erhält dann von dem Er werber den Wert seines Guthabens ausgezahlt. Diese Art des Ausscheidens bietet dem ausscheidenden Genossen gegenüber insofern einen Vorteil, als der Austritt nicht erst mit dem Schlüsse des Geschäftsjahres wirksam ist, sondern sofort mit dem Tage der von dem Vorstand unverzüglich herbeizuführenden Eintragung der Uebertragung in die Liste der Genossen. Auch die Haftpflicht des Genossen bei Auf lösung der Gesellschaft oder Ausbruch des Konkurses ist erleichtert, da er zunächst überhaupt nicht herangezogen wird, sondern erst dann, wenn der Erwerber nicht imstande ist, seine Haftsumme einzuzahlen. Andernfalls wird auch die Haftsumme des Erwerbers durch die Uebernahme des Geschäftsguthabens des ausscheidenden Genossen nicht er höht, vielmehr ist die eigentliche Wirkung der Uebertragung des Geschäftsguthabens nur für die Genossenschaft von Be deutung, die dadurch eine Haftsumme verliert. c) Ausscheiden infolge Todes Für diesen Fall steht die besondere Regelung, daß der verstorbene Genosse mit dem Schlüsse des Geschäftsjahres, in dem der Tod erfolgt ist, nicht mit dem Zeitpunkt des Todesfalles als ausgeschieden gilt. III. Die Satzung der Deutschen Präzisions-Uhren fabrik Glashütte e. G. m. b. H., und das Ausscheiden von Genossen a) Kündigung * Gemäß § 4 der Satzung kann ein Genosse infolge Auf- - kündigung aus der Genossenschaft ausscheiden. Da die Aufkündigung nur zum Schlüsse des Geschäftsjahres statt haft ist und mindestens 6 Monate vorher schriftlich an den Vorstand zu erfolgen hat, müßte die Kündigung für Ge nossen, die Ende 1924 ausscheiden wollen, bis zum 30. Juni 1924 in der vorgeschriebenen Form erklärt sein. Die später einlaufenden Kündigungen würden für das Ausscheiden erst Ende des Jahres 1925 Wirkung haben. . Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann ohne Ein verständnis des Vorstandes nicht widerrufen werden, viel mehr müßte das betreffende Mitglied neu in die Genossen schaft eintreten. Die Wirkungen der Kündigung sind die selben wie oben unter II a 3 dargelegt. b) Ausschluß aus der Genossenschaft Außer den oben erwähnten gesetzlichen Gründen kann ein Genosse auf Grund der Satzung aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn er die Genossenschaft schädigt oder eine sonstige Handlung begeht, welche den Interessen der Genossenschaft irgendwie widersprechen, oder wenn- er in Konkurs gerät. Ein Genosse kann also auf Grund dieser Bestimmungen auch dann ausgeschlossen werden, wenn er mit seinen Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gemäß dem Generalversammlungsbeschluß vom 31. Mai 1924 in Rückstand ‘bleibt, allerdings könnte die Genossenschaft auch den Weg der Klage beschreiten und die Einzahlung in dieser Weise erzwingen. c) Ausscheiden durch Uebertragung des Geschäfts guthabens Nach § 6 der Satzung kann ein Genosse zu jeder Zeit auch im Laufe des Geschäftsjahres mit Genehmigung des Vorstandes sein Geschäftsguthaben mittels schriftlicher Uebereinkunft einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung mit ihr aus treten, sofern der Erwerber bereits Genosse ist, oder an seiner Stelle Genosse wird. Durch diese Bestimmung ist also den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben, zu jeder Zeit auch ohne Kündigung aus der Genossenschaft auszuscheiden; die Wirkungen sind dieselben wie oben unter b) dargelegt. Zu bemerken ist hierbei noch, daß die Möglichkeit be steht, die Abtretung des Geschäftsguthabens durch die Vermittlung der Leitung des Unternehmens zu bewirken, wozu auch die Verwaltung der Deutschen Präzisions-Uhren fabrik bereit sein dürfte. Zeitmessung und Uhren im Spiegel der Geschichte Ein Vortrag mit Lichtbildern Bearbeitet von M. Engelmann (Fortsetzung) [8] Doch zurück jns Altertum. Die Altägypter verwendeten für ihre schon für 4236 v. Chr. gesicherte Kalenderrechnung für Kultzwecke, für bewölkte Tage und vor allem für den Gebrauch in der Nacht die Wasseruhr. Auf der Leinewand sehen wir eine derartige Wasseruhr aus der Zeit um 1300 v. Chr. An den Innenwandungen dieser näher mit Auslauf uhren zu bezeichnenden Zeitmesser war eine Teilung ange bracht, die im allmählichen Ablauf des Wassers den Tag oder die Nacht in 12 Stunden teilte. Die Auslauföffnung war Sewöhnlich aus Gold oder einem durchbohrten Edelstein ge bildet. Hierbei nimmt die neueste Forschung an, daß die Einteilung, des*Jahres in 12 Monate, wie auch die 12 Stunden teilung, nicht, wie. bisher immer berichtet wurde, der babylonischen Kultur, sondern der altägyptischen zu ver danken ist. m Die Sonnen- wie die Wasseruhr bleiben durch Jahr tausende die einzigen Zeitmesser, bis zuerst die Wasseruhr einen mechanischen Ausbau durch Seilscheibe und Gewicht erfuhr. Ja, man kann annehmen, daß Archimedes zu der artigen Wasseruhren bereits Zahnrad und Trieb verwendete. Diese Rekonstruktion, eine Wasseruhr mit Schwimmer und dessen Uebersetzung auf ein Zifferblatt, soll von einer der artigen Einrichtung einen Begriff geben. [IO] Selbst eine Art einfachsten Schlagwerkes war bei diesen Wasseruhren möglich, wenn sie als Einlaufuhren gebildet waren, d. h, die Zeit nicht durch den Ablauf, sondern
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