Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (11. Juli 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wann kann der Vermieter die Aufhebung des Mietsverhältnisses über Wohn- und Geschäftsräume herbeiführen?
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 351
- ArtikelWohnungsnachweis 352
- ArtikelReichstagung der österreichischen Uhrmacher in Linz (Donau) 352
- ArtikelZur Frage der Detailkonzerne 354
- ArtikelDie Papiermark-Lebensversicherung und ihre Aufwertung 355
- ArtikelHamburg. Die Stadt unserer diesjährigen Reichstagung, 6.-10. ... 356
- ArtikelZeitmessung und Uhren im Spiegel der Geschichte (Fortsetzung) 358
- ArtikelWann kann der Vermieter die Aufhebung des Mietsverhältnisses ... 360
- ArtikelSteuerfragen 361
- ArtikelAus der Werkstatt 362
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 362
- ArtikelSchaufenster und Reklame 365
- ArtikelVerschiedenes 367
- ArtikelDer Außenhandel mit Uhren 368
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 368
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 368
- ArtikelMesse-Nachrichten 368
- ArtikelVom Büchertisch 368
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 368
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr, 27 DIE ÜHRMACHERKUNST schuldete. Ganz besonders war dies z. B. in Halle a. S. in Erschei nung getreten, zur Zeit, als eine Reihe von Großbanken und anderer Unternehmungen hier Filialen gründeten. Seit dem i. Oktober 1923 kann der Hausbesitzer seine Erlaubnis zur Untervermietung oder *um Verkauf von Geschäftsräumen in der Regel versagen. Bestehen in einer Gemeinde Anordnungen, nach denen der Abschluß von Mietsverträgen anzuzeigen oder zur Genehmi gung mitzuteilen ist, so können aus Mietsverträgen, bei denen diese Anordnungen unbeachtet geblieben sind, keine Rechte hergeleitet werden, und zwar weder einem der Vertragsschließenden, noch einem Dritten, noch einer Behörde gegenüber. Der Vermieter könnte also in solchem Falle weder auf Zahlung von Miete, noch auf Aufhebung des Mietsverhältnisses mit Erfolg klagbar werden. Dem Vermieter stünde dann nur zunächst der Weg offen, das Versäumte nachzu holen und den Mietsvertrag vom Wohnungsamt nachträglich ge nehmigen zn lassen. Auf Neubauten oder durch Um - und Einbanten nengeschaffene Räume, wenn sie nach dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind, findet der Mieterschutz keine Anwendung. Den Mietern kann also in solchen Häusern ohne weiteres gekündigt werden, auch kann die Höhe der zu zahlenden Miete unabhängig von der sonst sowohl für Wohn-, als auch für Geschäfts- und gewerbliche Räume vorge schriebenen gesetzlichen Miete bemessen werden. Ueber die Aufhebungsklage entscheidet das Amtsgericht unter Zuziehung von Beisitzern, welche je zur Hälfte aus den Kreisen der Hausbesitzer und der Mieter sein müssen. Wenn der Mieter eine Aufhebungsklage gegen sich befürchtet, so kann er die Be stimmung eines Termins zum Zwecke eines gerichtlichen Sühne versuchs beantragen. Die Kosten des Rechtsstreits können, wenn der Hausbesitzer die Aufhebung verlangt, weil er die vermieteten Räume für sich dringend braucht, dem Vermieter ganz oder teilweise auferlegt werden, sofern dies nach Lage der Sache der Billigkeit entspiicht. Für die Wertberechnung bei der Aufhebnngsklage ist der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu entrichtenden Mietszinses maßgebend. Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Die Erhöhung der preußischen Hauszins steuer und die Mietzinsbildung vom 1. Juli 1924 ab Nicht zum Zwecke der Förderung der Neubautätigkeit, sondern um die weitere Erhöhung der Beamtengehälter durchzuführen, hat das Reich und ihm folgend Preußen die Heraufsetzung der Hauszinssteuer beschlossen. Es ist ein befremdendes Gefühl für die Mieter, wenn ihnen die Tragung höherer, sie jetzt schon drückender Mietlasten zugunsten höherer Einnahmen pensionsberechtigter Beamten — die Erhöhung hat die entsprechende Aufbesserung der Pensionen, auch der Witwen pensionen zur Folge — zugemutet wird; und für den Hausbesitzer befremdend, wenn die ihm aus seinem Hause zustehenden Mieten noch weiterhin verkürzt bleiben sollen, damit andere bessergestellt werden. Die Notwendigkeit der Erhöhung der Beamtengehälter, die die Friedensgehälter meist beinahe erreichten, zu einem großen Teil auch schon überschritten haben, darf jedenfalls nicht als dringender an gesehen werden als die Notwendigkeit, den Mietern in der Allgemein heit die Mieten so mäßig als möglich zn halten; und auch nicht als dringender als die Notwendigkeit, dem Hausbesitzer hinreichende Einnahmen für Instandsetzungsarbeiten zu ermöglichen; endlich aber als nicht so dringend erachtet werden als die Notwendigkeit, Wohnungsneubauten ausznf ühren, damit dadurch das Gewerbe und der Arbeitsmarkt wieder angeregt wird. Wäre die Hauszinssteuer nicht erhöht worden, so wäre dies jedem einzelnen zugute gekommen; wie es jetzt beabsichtigt ist, wird von der Allgemeinheit verlangt, sich einzuschränken, damit andere sich nicht einzuschränken brauchen. Dies muß als ungerecht empfunden werden. Die Erhöhung der Gehälter der Staatsbeamten hat zur Folge, daß auch die Kommunalbeamten in demselben Maße erhöht werden wollen; anch dafür soll die Hauszinssteuer hei halten, denn Preußen hat den Gemeinden das Recht erteilt, Zuschläge zur Hauszinssteuer zur erheben. War man durch die Forderung der Beamtenschaft durchaus gezwungen, eine Gehaltserhöhung so kurz nach der vor einiger Zeit vorgenommenen wieder eintreten zu lassen, so konnte man vielleicht unter anderem aus der Kohle und dem künstlichen Dünger 1 ) die Mittel dazu herausholen, denn beides, namentlich Kohle, sind Produkte, die weit über Friedenspreis gehandelt werden. Einen großen Prozent satz dieser Preisdifferenz könnte der Staat für sich in Anspruch nehmen. Oder man konnte an Stelle der Erhöhung der Beamten- gehälter die jetzigen hohen Preise für Kohle und künstlichen Dünger, die letzten Ende die Erzeugnisse der Industrie und der Landwirt schaft in ihrer Preislage entscheidend beeinflussen, zu einer Senkung auf die Friedensbasis zwingen und dadurch eine Verbilligung der Lebenshaltung herbeizuführen. Und hierdurch wäre der All gemeinheit gedient gewesen. Die zweite preußische Steuernotverordnung vom 19. Juni 1924 schreibt nun vor, daß die Hauszinssteuer vom 1. Juli ab 500 %> v om 1. Oktober ab 6000/0 der veranlagten vorläufigen Steuer vom Grund vermögen betragen soll. Vom 1. Oktober ab werden die bisher be freiten bebauten Grundstücke, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, soweit sie der alten Staatsgebäudesteuer unterworfen sind, such mit 600 % zur Hauszinssteuer herangezogeu. Nur 200 0/0 des Gesamtaufkommens aus der Hauszinssteuer sollen zur Förderung der Neubautätigkeit Verwendung finden, der Rest fließt dem Staate und den Gemeinden zur Deckung anderer Ausgaben zu. 1) Bel Gegenüberstellung mit der Preislage von Roggen, mit dem er in Friedens uiten ungefähr im Preise gleich war. Beträgt die Friedensmiete (Friedensmietwert)des Grundstücks weniger als 60/0 des der Veranlagung zur vorläufigen Steuer vom Grundvermögen zugrnndeliegenden Steuerwerts, so ist die Haus zinssteuer auf Antrag in der Weise herabzusetzen, daß sie von einer angenommenen Grundvermögenssteuer von 4 0/0 des Friedens mietwerts berechnet wird. Solche Anträge sind beim Vorsitzenden des Steuerausschusses anzubringen. Hat z.B. ein Haus einen Steuerwert von 60000 Mk. und be- r trägt der Friedensmietwert 3000 Mk., also weniger als 6 % (3600 Mk.), so kann der Hausbesitzer beantragen, daß die Steuer vom Grund vermögen, die normal berechnet 12 Mk. monatlich oder 144 Mk. jährlich ausmacht, bei der Berechnung der zu entrichtenden Haus zinssteuer mit nur 120 Mk. jährlich, also 10 Mk. monatlich, einge setzt wird. Die Gemeinden können die Erhebung von Zuschlägen zur Hauszinssteuer bis zur Höhe von 100% der Grundsteuer be schließen. Der Steuerschuldner (Hausbesitzer) bleibt von der Ent richtung dieses Gemeindezuschlags befreit, wenn die Hauszinssteuer auf Grund des eben erwähnten Antrages herabgesetzt ist. Ein Hausgrundstück, welches bei einem Steuerwert von 60000 Mark zu einem Monatsbetrag von 12 Mk. zur staatlichen Steuer vom Grundvermögen veranlagt ist, würde demnach in der Regel aufzubringen haben: 12 Mk. staatliche Steuer vom Grundvermögen, 12 „ 100 % Gemeindezuschlag als Grundsteuer, 60 „ 500 0/0 Hauszinssteuer, [zinsstener, 12 „ 100 °/ 0 Gemeindezuschlag auf Grundsteuer als Haus- Sa. 96 Mk. monatlich. Wegen weiterer die Hauszinssteuer betreffender Einzelheiten kann auf den Aufsatz: „Die Hauszinssteuer und die Möglichkeit ihrer Herabsetzung in einzelnen Fällen“, in Nr. 19, verwiesen werden. In dem Artikel: „Die Mietzinsbildung in Preußen“, in Nr. 18, war zur Regelung der Miete Stellung genommen. Nach der vom preußischen Minister für Volks Wohlfahrt unterm 25. Juni 1924 gegebenen Verordnung über die Regelung der gesetz lichen Miete für die Zeit vom 1. Juli ab beträgt diese Miete 62 % der reinen Friedensmiete. Bei dieser Festsetzung sind die großen Instandsetzungsarbeiten berücksichtigt worden. In denjenigen Fällen, in denen das Miet- einignngsamt auf Grund der bisherigen Vorschriften einen besonderen Zuschlag für große Instandsetzungsarbeiten festgesetzt hat, vermindert sich die gesetzliche Miete um den zugebilligten Betrag, soweit dieser am 1. Juli oder später fällig wird. Von den 62 0/0 der reinen Friedensmiete sind ferner für die Kosten für laufende Instandsetzungsarbeiten 15 0/0 in An satz gebracht. Diese 15 o/ 0 sind um 4 o/ 0 zu kürzen bei Uebernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter. In Gemeinden, in denen der Zuschlag zur Grundvermögens steuer mehr als 100% beträgt, ist der Hausbesitzer berechtigt, den 100 0/0 übersteigenden Betrag umzulegen. Da den Gemeinden das Recht der Erhebung von Zuschlägen zur Hauszinssteuer bis zur Höhe von 100 % der vorläufigen Steuer vom Grundvermögen zusteht, so kann der Hausbesitzer, wenn die Gemeinde die Erhebung eines solchen Zuschlags beschließt, den Betrag ebenfalls umlegen. In der gesetzlichen Miete von 62 % sind 3 0/0 für Wassergeld in Ansatz gebracht. Dem Hausbesitzer bleibt es aber überlassen, das Wassergeld umzulegen und sind alsdann die obigen 3 % ab zusetzen. Aus der Miete sind nunmehr neben den Betriebskosten sämt liche auf dem Grundstücke ruhenden Lasten, also auch die bisher umgelegte Hauszinssteuer, vom Hauseigentümer zu entrichten.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder