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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 30 (1. August 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wo soll die nächste Reichstagung sein?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- ArtikelWillkommen in Hamburg 405
- ArtikelProgramm zur Reichstagung 406
- ArtikelWohnungsnachweis 406
- ArtikelDie Deutsche Seewarte im Dienste der Uhrmacherkunst 407
- ArtikelDie Hamburger Seewarte in Bergedorf und ihr Zeitdienst 408
- ArtikelVerspätet eingegangene Anträge zur Reichstagung 414
- ArtikelDie Uhr der Michaeliskirche in Hamburg 414
- ArtikelKünstliches Gold 416
- ArtikelDer lebendige Schmuck 417
- ArtikelDie Pforzheimer Uhrenindustrie 418
- ArtikelDie Herstellung der Doublégehäuse 419
- ArtikelEin Gang durch eine Pforzheimer Uhren- und Gehäusefabrik 421
- ArtikelWo soll die nächste Reichstagung sein? 424
- ArtikelSteuerfragen 425
- ArtikelVerspätet eingegangene Anträge zur Reichstagung 427
- ArtikelSprechsaal 427
- ArtikelNauener Koinzidenzsignale 428
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 429
- ArtikelWirtschaftsverband der Optik führenden Uhrengeschäfte 430
- ArtikelGlasschutzvereinigung der Uhrmacher Ostthüringens und des ... 431
- ArtikelVerschiedenes 431
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 432
- ArtikelVom Büchertisch 432
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 432
- ArtikelAnzeigen XXVII
- ArtikelGoldmarkeröffnungsbilanz XXVIII
- ArtikelEdelmetallmarkt XXVIII
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 30 DIE ÜHRMACHERKUNST 425 schaftsbetrieb, Garderobe, Räume für Verbandsleitung Presse usw. * Der Stadtrat würde hinsichtlich der Ueberlassung der Festhalle jedes Entgegenkommen zeigen und auch z. B. durch Ermäßigung von Besichtigungsgebühren oder Gewährung von Straßenbahn-Kongreßkarten zu geringem Preis die Tagung zu fördern versuchen. Auch der Fremdenverkehrs verein stellt sich nach jeder Richtung zur Verfügung. Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Die Bedeutung der Umsatzsteuer- V oranm eldung Der Umsatzsteuer-Voranmeldung wird manchmal vielleicht noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen. Voranmeldungen, die als Grundlagen für Vorauszahlungen zu dienen bestimmt sind, sind Steuerklärungen, weil die Vor auszahlungen Steuern sind, hier Umsatz- und Einkommensteuer- Vorauszahlungen. Die Anmeldungen haben nicht nnr den Vor schriften des Gesetzes zu genügen, sondern sie müssen auch nach Inhalt und Form so abgegeben werden, als es auf Grund der ministeriellen Durchführungsbestimmungen das Finanzamt verlangt. Sowohl nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 35) wie auch nach dem 1 Einkommensteuergesetz (§ 39) steht dem Reichsminister der Finanzen das Recht zu, nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Steuerklärung zu erlassen. Die für die Voranmeldung vorgeschriebenen Musterformulare enthalten den Satz: „Es ist mir bekannt, daß die Voranmeldung als Steuererklärung im Sinne der Reichsabgabenordnung gilt.“ Hiermit soll unter anderem gesagt sein, daß man für die gemachten An gaben strafrechtlich verantwortlich ist. Der Vordruck besagt weiter: „Ich versichere hiermit, die vor stehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.“ Die Steuerklärung, also auch die Voranmeldung, ist somit eine Erklärung des Wissens. Dies schließt jedoch nicht aus, daß nachträglich Zusätze oder Ergänzungen gemacht, und auch Berichtigungen von dem Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Solche Nachträge sind zulässig und müssen auch Berücksichtigung finden. Allerdings könnte das Finanzamt verlangen, daß der Nach weis der Unrichtigkeit der zuerst gemachten Angaben geführt wird. Der Steuerpflichtige hat zwar den Betrag der Umsatzsteuer- Vorauszahlungen und somit auch der davon abhängenden Ein kommensteuer-Vorauszahlungen selbst zu ermitteln. Die Angaben werden von Amts wegen durch das Finanzamt geprüft, es ist ^aber bei Beanstandungen nicht Sache des Finanzamts, den Nachweis zu erbringen, daß die Angaben falsch sind, vielmehr muß der Steuer pflichtige unter Umständen an der Hand von Unterlagen den Be weis erbringen, daß die von ihm gemachten Angaben richtig sind. Da es sich ja bei den Vorauszahlungen nur um die Höhe des Umsatzes handelt, so erstreckt sich die Beweispflicht darauf, daß die Steuer tatsächlich von der Summe aller umsatzsteuerpflichtigen Entgelte in der Voranmeldung berechnet worden ist. Die Angaben, die in einer Steuererklärung gemacht sind, muß der Steuerpflichtige gegen sich gelten lassen, solange er nicht den Beweis der Unrichtigkeit der Angaben bringt. Ueber die Unterlassung der Voranmeldung, über die Nicht beachtung der Vorschriften und über zu niedrige Voranmeldung ist ausführlich in dem Aufsatz „Festsetzung der Einkommensteuer- Vorauszahlungen in einzelnen Fällen“ im SND Nr. 233 berichtet worden. ,. Im Gegensatz zu früher gilt jetzt eine Voranmeldung, die nicht auf dem vom Minister vorgeschriebenen Muster erfolgt, nicht als Voranmeldung im Sinne des Gesetzes. Mit Rücksicht darauf, daß diese Bestimmung noch nicht allgemein zur Kenntnis gekommen ist, soll jedoch nötigenfalls auf diese gesetzliche Verpflichtung hin gewiesen werden. In der Regel soll in den Fällen, in denen das Finanzamt wesentlich von den Erklärungen des Steuerpflichtigen ab zuweichen beabsichtigt bzw. eine höhere Steuer als den ge machten Angaben entsprechen würde, zur Hebung bringen wil, dem Pflichtigen Gelegenheit gegeben werden, sich nochmals zur Sache zu äußern. Schätzung .. Nach Abschluß der Ermittlungen stellt das Finanzamt_ die Steuer fest. Soweit es die Besteuerungsgrundlagen nach seinen Ermittlungen nicht feststellen oder berechnen kann, hat es sie zu schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. . . Bei den Feststellungen und Berechnungen tritt die Frage den Vordergrund, ob die Buchführung Berücksichtigung zu finden hat. Sie kann nicht ausgeschaltet werden, wenn sie voll ständig und richtig ist. Ist dagegen in wichtigen Punkten fes- gestellt worden, daß eine Fälschung von Eintragungen oder eine Verschleierung vorliegt, so gilt die ganze Buchführung a s wer , denn die Prüfung jedes einzelnen Postens kann das Fmanzamt nicht vornehmen. Gewisse entschuldbare Unstimmungen, ,A weichungen oder Unvollständigkeiten sollen aber noch nicht die Veranlassung sein, die Bnchführnng für die Ermittlung der Be steuerungsgrundlage zu verwerfen. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag, oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert. Das gleiche gilt, wenn Bücher oder Aufzeichnungen, die nach den Steuergesetzen zu führen sind, nicht vorgelegt werden können. Wenngleich auch bei der Schätzung Unterlagen, die den Umständen nach von Bedeutung sind, Berücksichtigung finden sollen, so wird gleichwohl die Schätzung sich mehr oder weniger auf Vermutungen aufbauen und insofern immerhin etwas willkürlich sein. Der Weg der Schätzung ist ein Notbehelf, bei dem Wahr scheinlichkeitserwägungen die Richtschnur geben. Wenn eine Schätzung notwendig geworden ist, weil der Steuer- nflichtige Verpflichtungen, die ihm durch die Steuergesetze auferlegt sind, schuldhaft nicht genügt hat, und dies im Steuerbescheid fest gestellt worden ist, so ist wegen der Höhe der Schätzung nur die Beschwerde an das Landesfinanzamt zulässig. Hierin liegt eine Beschränkung, denn die Beschwerde an das Landesfinanzamt ist wohl zu unterscheiden von der im Berufungsverfahren, wie in Nr. 226 des SND auseinandergesetzt, [zulässigen Rechtsbeschwerde, über welche der Reichsfinanzhof zu entscheiden hat. Also hin sichtlich der Höhe der Schätzung ist das ordentliche Rechtsmittel verfahren ausgeschlossen. Jeder Gewerbetreibende hat es in der Hand, dadurch, daß er die vom Gesetz vorgeschriebenen Aufzeichnungen über den Umsatz macht, die besonderen Verhältnisse und Ergebnisse seines Geschäfts zu veranschaulichen und zur Geltung zu bringen. Unterläßt er dies und verletzt damit die vorgeschriebene Buchffihrungs- und Auf zeichnungspflicht, so darf er sich nicht beklagen, wenn die infolge dieser Vernachlässigung eintretende Ungewißheit gegen ihn sich auswirkt Buchprüfung Die Tätigkeit des Buchprüfenden wird sich hauptsächlich mit folgenden zwei Punkten, die schon im Anmeldungsformular unter schieden werden, zu beschäftigen haben: 1. Ist der gesamte steuerpflichtige Umsatz für den in Frage kommenden Zeitabschnitt (Monat oder Vierteljahr) zur Versteuerung gelangt. 2. Ist der Umsatz, der als steuerfrei angegeben worden ist, nachweislich nach dem Gesetz von der Steuer befreit. Befreiung von der Umsatzsteuer tritt unter anderem ein in den Fällen, wo der unmittelbare Besitz über die eingekauften oder verkauften Waren nicht erlangt wird, wie dies häufig beim Zwischenhändler, ferner bei der Ein- und Ausfuhr eintritt. Bei der Ausfuhr tritt Steuerfreiheit nur dann ein, wenn die betreffende Lieferung direkt ins Ausland auf Grund des Auftrags eines^ im Ausland ansässigen Kunden erfolgt ist. Wird dagegen ^an einen inländischen Exporteur geliefert, so ist die Steuerfreiheit aus geschlossen, selbst dann, wenn die Lieferung direkt ins Ausland geht. Der Lieferant ist steuerpflichtig, der Exporteur kann aber für sich den Anspruch auf Vergütung geltend machen. Steuerzuwiderhandlungen Steuerzuwiderhandlungen sind strafbare Verletzungen von Pflichten, die die Steuergesetze im Interesse der Besteuerung auferlegen. Straffrei bleibt, wer im unverschuldeten Irrtum über das Bestehen oder die Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften die Handlungsweise für erlaubt gehalten hat. Der Irrtum muß un verschuldet sein. Ein Gewerbetreibender kann in der Regel nicht einwenden, er habe die Vorschriften nicht gekannt, denn es ist seine Pflicht, an der Hand eines zuverlässigen Fachblattes sich über die ihn angehenden gesetzlichen Vorgänge auf dem Steuergebiete bald möglichst in Kenntnis zu setzen. Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile vorsätzlich bewirkt, so daß dadurch Steuereinnahmen verkürzt werden, wird wegen Steuer hinterziehung mit Geldstrafe bestraft. Der Höchstbetrag der Geldstrafe ist unbeschränkt. Steuerhinterziehung liegt bei Umsatz steuer vor, wenn infolge Verschweigens des Pflichtigen die Steuer zu gering festgesetzt wird, denn der Steueranspruch des Reichs be steht für jeden steuerpflichtigen Umsatz; wird ein Posten ver- schwiegen, so werden die Steuereinnahmen verkürzt.
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