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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 32 (15. August 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Qualitätszeichen für importierte Schweizer Uhren in Amerika
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerbriefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- u. Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- ArtikelAn die deutschen Uhrmacher 449
- ArtikelZum Einkauf auf der Jugosi 450
- ArtikelEine Feierabendstunde 452
- ArtikelVom Beobachter 454
- ArtikelQualitätszeichen für importierte Schweizer Uhren in Amerika 455
- ArtikelSteuerbriefkasten 456
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 456
- ArtikelVerschiedenes 457
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 457
- ArtikelDie Rochuskapelle (2) 458
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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456 DIB UHRMACHERKUNST Nr. 32 mehr als 2 Minuten von der Normalzeit abzuweichen. Wenn ein Dutzend solcher Werke einer Sorte im Durch schnitt das Richtmaß nicht erreicht, so kann das Zeichen „Löwe von Luzern“ für diese Waren nicht in Frage kommen. 3. Der Name der Fabrik und der Ware muß bei der Gesellschaft registriert werden. 4. Der Importeur muß ein reichliches und voll ständiges Lager für die von ihm geführten Sorten halten. 5. Der Importeur muß eine gut und vollständig aus gestattete Reparaturwerkstatt unterhalten. Die Beschlüsse sind in folgenden statutengemäßen Be stimmungen zusammengefaßt: Das Tätigkeitsfeld der „American Watch Importers Association“ ist unter anderem, die Geschäftsinteressen der Mitglieder zu fördern und gemeinsam vorzugehen, wo das Interesse von Mitgliedern berührt wird. Da die Einfuhr von Schweizer Uhren und Uhrenwerken nach den Ver einigten Staaten sich sehr entwickelt hat, die Methoden, unter denen diese Artikel fabriziert werden, aber sehr von einander abweichende sind, so soll eine Mindestqualität für eine gut gehende Uhr bestimmt werden. Die Vereinigung glaubt deshalb, die Interessen ihrer Mitglieder dadurch wahr zunehmen, daß sie den Verkauf von Schweizer Uhren, die so geringgradig sind, daß sie unmöglich zuverlässig die Zeit angeben können, zu vereiteln trachtet. Der Verband wird eine Richtmaßskala aufstellen, nach der die Qualität und Eigenart der einzelnen Uhrwerk fabrikate, der Grad der Arbeit, die Anzahl der Steine, die Zahl der Steinlöcher,\ welche einem mechanischen Zweck als Reibungsfläche dienen, die Qualität der Steine und ihres Materials, ob echt oder künstlich, und ähnliche Spezifikationen bestimmt werden können. Wie oben bereits erwähnt, dürfen Uhren und Uhr werke nicht mehr Abweichung als 2 Minuten innerhalb 24 Stunden bei einer Laufzeit von 72 Stunden zeigen. Ein aus drei Uhrmachern bestehender Prüfungs ausschuß soll gewählt werden. Davon soll ein Mitglied durch den Verband, eins durch Bartley J. Doyle (Philadelphia) und eins durch die beiden Genannten oder durch das Horological Institut of America bestimmt werden. Der Ausschuß ist ermächtigt, zu irgendeiner Zeit vom Lager eines beliebigen Mitglieds des Verbandes ein Dutzend von jeder einzelnen Sorte der verschiedenen importierten Fabrikate zum Zwecke der Stempelung auszuwählen. Die herausgegriffenen Stücke werden unter Zugrundelegung der erwähnten Skala einer Prüfung unterzogen; erreichen die jedesmal entnommenen Werke nicht den vom Verband ver langten Grad, so scheidet die betreffende Fabrikmarke voll ständig aus und kann für die Standardstempelung nicht in Frage kommen. Wenn der Ausschuß gewisse Fabrikate als Standard befunden hat, wird dem betreffenden Verbandsmitglied ein Zertifikat darüber ausgestellt. Dies darf nur für geprüfte Fabrikate ausgegeben werden. Sämtliche Mitglieder müssen die von ihnen geführten importierten Fabrikate angeben und registrieren lassen. Falls ein Fabrikat nicht mehr geführt^wird, ist dem Verband davon Mitteilung zu machen. Ebenso wenn eine neue Marke aufgenommen wird, ist dies anzuzeigen, und gleich zeitig sind Muster zu Prüfung vorzulegen. Die Insignien des Verbandes sind der „Löwe von Luzern“ mit dem Worte „Swiß“ unter dem Löwen; dies Zeichen darf nur auf Uhren Verwendung finden, deren Werke das Standard-Zertifikat, wie es der Verband vor schreibt, erhalten haben. Die Insignien sowohl wie die Zertifikate sind urheber rechtlich (Copyright) im Namen des Verbandes geschützt lind der Gebrauch Ist auf die Mitglieder beschränkt. Kein Geschäftsinhaber, Firma oder Gesellschaft kann die Mitgliedschaft im Verbände erwerben, bevor nicht den nachstehenden Erfordernissen entsprochen ist: a) Muß in der Geschäftswelt gute Stellung und Ruf haben und die Geschäftsmethoden müssen sich mit den von dem Verband gegebenen Regeln und Bestimmungen im Einklang befinden. b) Muß ein volles und vollständiges Materiallager für alle geführten Fabrikmarken haben. c) Muß eine eigene und vollständig ausgestattete Reparaturwerkstatt unterhalten. Die Mitglieder binden sich durch Unterschrift, die über nommenen,, durch den Verband auf erlegten Verpflichtungen strengstens einzuhalten. Die Entschließungnn zur Gründung der „American Watch Importers’ Association“ wären zuerst von der „National Wholesale Jewelers’ Association“ in Providence im Juni gefaßt worden. Sie wurden mit großem Enthu siasmus und ohne Widerspruch angenommen. Steuerbriefkasten Bewertung der Geschältsräumlichkeiten bei der Ver mögenssteuerveranlagung 1924 Frage: Mein Haus hat einen Wehrbeitragswert von 3470oMk. Es hat drei Läden und 5 Wohnungen. Bei der Vermögenssteuer- erklärung berechnete ich Geschäftsgrun dstück 8 / g von 34700= 13014, davon 60 % = 7808, Wohngrundstfick 6 /, von 34700 — 21690, davon 300/0 = 6507. Letzteres hat das Finanzamt für richtig befunden, ersteres da gegen nicht, da es nicht angängig sei, 40 % abzuschreiben. Antwort: Das Hausgrundstück ist bei der Bewertung für Ver mögenssteuerzwecke 1924 nach drei verschiedenen Gesichtspunkten zu beurteilen und demgemäß in drei Teile zu zerlegen, nämlich: a) Vermietete Wohnungen (eigene Wohnung inbegriffen), b) vermietete Geschäftsräume, c) eigene Geschäftsräumlichkeiten. Der Teil zu a ist nicht zweifelhaft. Die Teile b und c können nicht zusammengefaßt werden, ' wenn c zum gewerblichen Vermögen gehört. Der auf vermietete Geschäftsräume entfallende Teil des Hauses ist mit 40 o/ 0 Abschlag zu bewerten; bei dem — eigenen Geschäftszwecken — dienenden Teile ist die Bewertung nach den Grundsätzen für gewerbliches An lagekapital (siehe UHRMACHBRKUNST Seite 205) vorzunehmen. Ferner wird noch verwiesen auf Steuerbriefkasten SND. 227 (Ab nutzungsquote bei einem alten Gebäude) und SND. Nr. 234 (Ist der Laden als Teil des Hauses gewerbliches Anlagekapital?). Gehört der Teil c nicht zum gewerblichen Vermögen, so würden b und c zusammenzufassen und ohne Unterschied ein Abzug von 40 o/o zulässig sein. Daß die Teile b und c zusammen als gewerbliches Anlage kapital angesehen werden, kann regelmäßig nicht in Frage kommen, denn zum gewerblichen Vermögen werden nur Teile gerechnet werden können, die tatsächlich Bestandteile des Betriebsvermögens sind. Schließlich könnte man das ganze Haus einschließlich der Mietwohnungen auch noch dazuzählen wollen. Nach der Sachlage hier kann es nicht zweifelhaft sein, daß nur der Laden, in dem Sie Ihr Geschäft betreiben, als gewerbliches Be triebsvermögen angesprochen werden kann. Bs liegt durchaus in Ihrem Interesse, darauf zu achten, daß nicht noch andere Teile des Hauses als Betriebsvermögen erscheinen. Würden Sie z. B. das Hausgrundstück einmal verkaufen, ohne gleichzeitig Ihren Geschäfts betrieb bei dieser Gelegenheit zu veräußern, so wäre der auf das Betriebsvermögen entfallende Erlös aus dem Hausgrundstück steuer pflichtiges Binkommen. Saale - Ilm - Verband. Am Sonntag, den 24. August, vormittags 10 Uhr, findet die Sommerversammlung auf der „Rudels burg“ statt. Tagesordnung: 1. Bericht über den Verbandstag in Hamburg; 2. Verschiedenes. Hugo Tröscher, Vorsitzender.
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