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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 33 (22. August 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Umgestaltung des Freiprüfungswesens
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 485
- ArtikelUnion Europäischer Uhrmacherverbände 486
- ArtikelAusstellung zur Reichstagung in Hamburg und Leipziger Messe 487
- ArtikelUnsere neuen Ehrenmitglieder 488
- ArtikelBuntes Allerlei vom vergnüglichen Teil der Reichstagung 489
- ArtikelZur Förderung des Geschäftserfolges 490
- ArtikelPatentschau 492
- ArtikelSteuerfragen 494
- ArtikelUmgestaltung des Freiprüfungswesens 495
- ArtikelDie neuen Prüfungsordnungen 496
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 498
- ArtikelVerschiedenes 498
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 500
- ArtikelMesse-Nachrichten 500
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 500
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 500
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 33 DIE CJHRMACHERKüNST 495 zugs müssen Sie Ihren Antrag auf Ermäßigung beim Vorsitzenden des Grundsteuerausschusses anbringen; gleichzeitig bitten Sie um Stundung bei Ihrem Magistrat bis zur Erledigung Ihres Antrags Bisher sollten die im besetzten Gebiet zur Erhebung gelangten Steuern dort verbleiben, um die Gemeinden in ihrer schwierigen Lage zn unterstützen. Die Steuern sollten in der Regel zu keiner höhtren Belastung als im übrigen Reichsgebiet führen. ♦ Rente und Wohnrecht bei der Vermögenssteuer Frage: Im Jahre 1915 wurde der Mutter eines Kollegen eine monatliche Rente von 180 Mk. sowie ein Wohnungsrecht eingetragen. Das Finanzamt hält beide Sachen für verwässert, so daß sie bei der Vermögenssteuerveranlagung 1924 als Schulden des Sohnes nicht ab ziehbar sind. Antwort: Während bei der Renten bezieherin die Rente als steuerbares Vermögen für die Vermögenssteuer 1924 nur berück sichtigt wird, wenn der Jahresbetrag 400 Goldmark übersteigt, kann der Rentenverpflichtete die Rentenlast auch dann von seinem Ver mögen abziehen, wenn der Wert der jährlichen Rente weniger als 400 Goldmärk beträgt. Nach § 38 des Vermögenssteuergesetzes, in der durch die dritte Steuernotverordnung gegebenen Fassung, sind t Forderungen und Schulden, die auf Reichsmark lauten, und die bis zum 31. De zember 1923 weder durch Vereinbarung noch durch rechtskräftige Ent scheidung aufgewertet worden sind, bei der Vermögenssteuerveran- lagnng vom 31. Dezember 1923 auch dann mit dem Papiermark nennbetrag unter Umrechnung in Goldmark zu bewerten, wenn die Möglichkeit einer Aufwertung besteht. Die Aufwertungsfrage an sich nach Artikel II der Steuernot verordnung scheidet somit aus. Die Rente figuriert unter den Schulden des Rentenverpflichteten nur mit dem in Goldmark um- gerechneten Papiermarknennbetrag (Null), es sei denn, daß sie durch Vereinbarung bis 31. Dezember 1923 aufgewertet worden ist. Hat der Sohn die Aufwertung, wie es offenbar in seiner Absicht liegt, vorgenommen, so beträgt der Kapital wert das Mehrfache des ein jährigen Nutzungswertes (wenn die Rente mit dem Tode der Be rechtigten erlischt), je nach dem Lebensalter am Stichtage der Ver mögenssteuererklärung, v bei einem Alter von 56—60 Jahre das 8 l / 2 fache 66—75 » » 5 » 76—80 „ „3 „ über 80 „ „ 2 „ Wenn der Sohn der Mutter vor dem 31. Dezember 1923 bereits die Rente laufend aufgewertet zahlte und sich bereit erklärt hatte, dies dauernd zu tun, so liegt darin eine Vereinbarnng, und würde dann der nach obigen Angaben berechnete Kapitalwert der Rente als Schulden des Sohnes abziehbar sein. Aehnlich ist das eingetragene Wohnrecht zu beurteilen; es gelten hier dieselben Gesichtspunkte hinsichtlich der Vereinbarung. Bezieht sich das Wohnrecht auf einen bestimmten Teil im eigenen Hause des Sohnes oder ist es nach Räumlichkeit sonst ausgedrückt, so ist der Wert hierfür unter Zugrundelegung des entsprechenden Mietwerts zu kapitalisieren; denn nur dann kann das Wohnrecht als Forderung der Mutter und als Schulden des Sohnes durch die Inflation in Mitleidenschaft gezogen sein, wenn es bei der Ein tragung in Papiermark bewertet war. * Veräußerung von Teilen des Betriebsvermögens Frage: Welche steuerlichen Folgen hat es, wenn ich einen Teil meiner Geschäftseinrichtung verkaufe? Antwort: Es handelt sich dann um ein einmaliges Veräuße- rungsgeschäft von Betriebsgegenständen; der Gewinn daraus ist ein kommensteuerpflichtig. Wenn Sie z. B. einen Geldschrank oder eine Kassenregistriermaschine verkaufen, so wird der Gewinn beim Ver kaufspreis als Einkommen angesehen. Verkauft man dagegen den ganzen Geschäftsbetrieb, so ist der Erlös nicht einkommensteuer pflichtig. Aufwertung von Restkaufgeld Frage: Im August 1919 trat ich wegen vorgerückten Alters mein Geschäft an einen nahen Verwandten ab. Der Preis war mit Rücksicht auf die enge Verwandtschaft sehr niedrig ins Auge ge faßt. Beim Verkauf an einen anderen würde ich einen wesentlich höheren Preis erzielt haben können. Der Kaufpreis wurde auf 20000 Mk. festgesetzt, bei einer ganz geringen Anzahlung. Mein Verwandter will mich jetzt mit einer kleinen Anfwertung abfinden, wonach er das von mir in langen Lebensjahren hoch gearbeitete Geschäft so gut wie geschenkt bekommen würde. Antwort: Es ist allerdings in hohem Maße befremdend, wenn Ihr naher Verwandter, dem Sie, um ihn in seinem Fortkommen zu unterstützen, Ihr Geschäft zu einem offenbar unverhältnismäßig niedrigen Preise überlassen, ihm außerdem auch noch die Zahlung zum größten Teil gestundet haben, nun jetzt Ihr Entgegenkommen und Ihre Hilfsbereitschaft mit Undank und unter Ausnutzung der Sachlage zu beantworten gedenkt. Indessen befindet sich Ihr Verwandter nun doch im Irrtum, wenn er glaubt, die Aufwertungsbestimmungen unterstützten seine Pläne. Denn es handelt sich bei Ihrer Förderung nicht um eine Vermögensanlage, die mit 15o/ 0 abzufinden ist, sondern um einen Anspruch aus einem gegenseitigen Vertrage, der nach § 12 der dritten Steuernotverordnung nicht als Vermögens anlage im Sinne der Aufwertungsbestimmungen an zusehen ist Auch wenn die Restkaufgeldforderung in eine Dar- lehnsfordernng umgewandelt sein sollte, finden die Aufwertungs bestimmungen der genannten Notverordnung keine Anwendung. Wenngleich auch Forderungen aus gegenseitigen Verträgen durch Stundung ohne Umwandlung in eine Darlehnsforderung die Eigenschaft einer Vermögensanlage erhalten können, so hat sich in Ihrem Falle die Höhe der Restkaufgeldforderung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu richten. Was als angemessen im Sinne des Kaufvertrages an zusehen ist, würde sich bei Kenntnis des Vertrages vollkommen beurteilen lassen. Insbesondere hat der Käufer prompt seinen Zinsverpflichtungen vertragsmäßig nachznkommen; er kann nicht etwa mit den Zinsen hinsichtlich deren Höhe und der Zahlungs termine wie bei Hypotheken verfahren wollen. Er würde bei nicht rechtzeitiger Zahlung Gefahr laufen, in Verzug zu geraten und Ihnen dann evtl. ein Rücktrittsrecht vom Kaufverträge zustehen. Die Wahrnehmung eines solchen Rücktrittsrechts, sobald es sich Ihnen bietet, sollten Sie nach der Sachlage nicht versäumen, damit das Verständnis für anständiges Verhalten nach empfangenen Wohl taten bei Ihrem Verwandten geweckt wird. Da der Wert des Geschäfts durch die Verwässerung der Reichs währung nicht gelitten hat, der Veräußerungspreis selbst schon außerordentlich niedrig angesetzt war, so steht dem zu zahlenden Restkaufgeld ein Kaufobjekt gegenüber, welches heute einen sogar höheren Goldmarkwert repräsentiert, als sich durch die Umrechnung von 20000 Reichsmark in Goldmark am Tage des Kaufabschlusses ergibt. Für August 1919 wird der Dollar mit 18,90 Mk. (siehe SND Nr. 223) angenommen; eine Goldmark ist somit gleich 4,5 Reichs mark, was für den Kaufpreis von 20000 Reichsmark eine Gold markforderung von 4444,44 Mk. ausmacht Diese Forderung haben Sie mit Rücksicht auf den Sachverhalt mindestens ungekürzt zu verlangen. Die Rückzahlung des Restkaufgeldes kann dem Käufer keine Schwierigkeiten bereiten, weil er einen Gegenstand von höherem Werte heute noch in Händen hält, den er ja jederzeit an Stelle des Kaufgeldes dem Verkäufer wieder zurückgeben könnte. * Mietzins und Spiegelscheibenversicherung Frage. Ist nach der neuen Mietzinsregelung (62 %) der Mieter oder Vermieter verpflichtet, die Versicherungsprämie für die Spiegel scheibenversicherung zu tragen ? Antwort Nach der Verordnung über die Regelung der ge setzlichen Miete in Preußen für die Zeit vom 1. Juli 1924 ab beträgt die gesetzliche Miete 62 0/0 der reinen Friedensmiete (§§2 und. 3 der Verordnung über die Mietzinsbildung in Preußen vom 17. April 1924). Gemäß § 3 der letztgenannten Verordnung sind von der Friedens miete abzurechnen unter anderem: Vergütungen für Nebenleistungen des Vermieters, die zwar die Raumnutzung betreffen, aber nur einzelnen Mietern zugute kommen (Spiegelglasversicherung u.dgl.). Die Gemeindebehörde hat den abzurechnenden Betrag in einem Hundertsatz der Friedensmiete festzusetzen. Die gesetzliche Miete, die aus Hundertsätzen (620/0) besteht, ergibt sich in diesem Falle nach Abrechnung der obigen Neben leistungen. In den 62 % ist somit die Spiegelglasversicherung nicht enthalten; sie ist daher von demjenigen zu tragen, dem die Ver sicherung zugute kommt. Anders verhält es sich mit der allgemeinen Versicherung gegen Glas-, Feuer-, Wasserleitungs- und Stromschäden, die ebenso wie die Haftpflichtversicherung in ortsüblicher Höhe als Betriebskosten gelten und die nach dem Erlaß des preußischen Ministers für Volks- wohlfahrt vom 24. April 1924 der Vermieter aus den jetzt 62 % zu bestreiten hat. - Umgestaltung des Preisprfllnngswesens Die preußische Regierung hat sich zur Umgestaltung des Preis- prüfungswesens entschlossen und sucht durch Vereinfachung des Systems die Notwendigkeit der Einführung dieser Kriegsorgani sationen in die wiederhergestellte normale Wirtschaft zu entsprechen. Der „Preußische Pressedienst“ teilt darüber mit: Die einschränkenden Maßnahmen beziehen sich zunächst auf eine Aenderung des organischen Anfbaus zur Ersparnis von persönlichen und sachlichen Kosten und auf eine bestimmte Um stellung der bisherigen Arbeitsweise. Die notwendigen Arbeiten sind in jeder Provinz von einer mittleren Preisprüfungs stelle zu erledigen; Ausnahmen hiervon sind nnr bei besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen zulässig. Es werden nunmehr folgende mittlere PreiBprüfungsstellen bestehen: Bei dem Oberpräsidenten:
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