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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (29. August 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Lüge, Irrtum, Erkenntnis und Handlung im Wirtschaftsleben
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- ArtikelAllerlei 503
- ArtikelEin Nachwort zur Hamburger Reichstagung 504
- ArtikelDie XI. Jugosi-Edelmesse 505
- ArtikelLehrplan für Physikunterricht an Uhrmacherfachklassen 508
- ArtikelUnsere neuen Ehrenmitglieder (Fortsetzung zu Nr. 33) 509
- ArtikelLüge, Irrtum, Erkenntnis und Handlung im Wirtschaftsleben 510
- ArtikelSteuerfragen 514
- ArtikelSprechsaal 516
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 517
- ArtikelKleine Auslandsnotizen 518
- ArtikelVerschiedenes 518
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 519
- ArtikelMesse-Nachrichten 519
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 519
- ArtikelDie Rochuskapelle (4) 520
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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514 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 34 Irrtum; aber auch die entgegengesetzten Eigenschaften, die Verschwendung, Liebe, Gleichgültigkeit und Leiden schaften, alle Unbesonnenheiten und Unfähigkeiten der Menschen. Diese Hinweise aber würden selber zu einer unrichtigen Urteilsbildung führen, wenn ich es dabei beließe. Bekannt lich kann der Mensch aus den Fehlern, die er selber macht oder die andere begehen, lernen. Der einsichtige und der sachlich denkende Mensch übt sich im geselligen und ge schäftlichen Verkehr. Er muß Fehler und Irrtümer sehen, um sie begreifen und meistern zu lernen. Sehr zu beachten ist hierbei aber, daß es im Verkehrsleben viel weniger darauf ankommt, über Fehler und Irrtümer reden zu können, als sie zu meistern, als sie zum Vorteil auszunutzen. Für das wirtschaftliche Zusammenleben und Zusammenarbeiten in der Privat-, Volks- und Weltwirtschaft gibt es nur das eine Ziel: Welche wirtschaftlichen Vorteile, welcher Nutzen, welcher Gewinn springt bei der oder jener Handlung heraus ? Wer aus irgendeinem Stoff Brauchbareres und Wertvolleres macht, als dies bisher der Fall war, der ist über den Irrtum und die zeitweilige Unzulänglichkeit hinausgewachsen. Nur muß man sich auch hier vor einem Trugschluß hüten. Es begegnen uns im geselligen und geschäftlichen Ver kehr oft Menschen, die außerordentlich klar, klug und weise sprechen (darauf braucht wohl nicht besonders hingewiesen zu werden, daß Wirrköpfe und Urteilsunfähige nichts von Belang leisten) und die doch keine sichtbaren, wertvollen Leistungen zustande bringen. Das ist dem weniger ge- •schulten und dem nicht sachkundigen Menschen meist ein großes Rätsel. Der mit all diesen Dingen nicht so Ver traute ^nimmt an, daß der Mensch, der etwas richtig erkenne, auch daraufhin das Richtige ausführe. Damit hapert es aber sehr oft. Zwischen der richtigen Erkenntnis und der richtigen Handlung liegt oft ein weiter und ein mühsamer Weg. Viele Menschen haben nicht die Kraft und nicht die Ausdauer, die Mühen und Anstrengungen auf sich zu nehmen, die zur. Ausführung der richtigen Handlung er forderlich sind. Und das ist meist der Grund dafür, daß weniger begabte, weniger geschulte' und weniger sachkundige Menschen begabtere, geschultere und sachkundigere im Wirtschaftsleben überflügeln (von denen, die ein weites, robustes und verkommenes Gewissen haben, kann hier ab gesehen werden, denn sie wollen bewußt unehrlich, gemein und niederträchtig sein). Diese Art von Menschen, die so genannten Willens- oder Tatmenschen, führen sehr häufig aus, was die hellsichtigeren erkannt haben (es gibt auch hellsichtige, die das auszuführen suchen, was sie als richtig erkannt haben). Man bezeichnet diese Menschen als Leute mit einem guten Riecher. Daß diese Bezeichnung aber bei weitem nicht erschöpfend ist, das ergibt sich schon daraus, daß zu dem Erspähen (dem Riechen) und der Ausführung des Erspähten noch sehr vieles gehört. Vor allem: Wille, Tatkraft und Ausdauer. Und was hier ganz besonders betont werden muß: es gehört der Wille und die Fähigkeit dazu, Lasten und Widerwärtigkeiten der mannigfachsten Art zu ertragen. F. A. B. Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornnng, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Die steuerrechtliche Stellung der offenen Handelsgesellschaft bei der Einkommen steuer Handelsrechtlich ist die offene Handelsgesellschaft eine Gesell schaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Gewerbes unter gemein schaftlicher Firma gerichtet ist. Gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft ist die Haftung der verschiedenen Gesellschafter die gleiche und nicht beschränkt. Steuerrechtlich unterliegt die offene Handelsgesellschaft nicht der Körperschaftssteuer, wie dies z. B. bei der Gesellschaft m. b. H. der Fall ist. Der Geschäftsgewinn ist ebenso wie bei der Kommanditgesellschaft steuerbares Einkommen der einzelnen Gesellschafter und nicht der Gesellschaft als solcher. Letztere, als nicht juristische Person, ist also weder körperschaftssteuer- noch einkommensteuerpflichtig. Vor dem Inkrafttreten der zweiten Steuernotverordnung hatte sich die offene Handelsgesellschaft nicht um die Einkommensteuer zahlungen ihrer Gesellscha,ter zu kümmern. Nach den neuen Be stimmungen ist jedoch der Gesellschaft die Pflicht anferlegt worden, die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Rechnung ihrer Ge sellschafter zu leisten. Durch den Umstand, daß die Steuer zahlung für Rechnung der Gesellschafter erfolgt, wird die offene Handelsgesellschaft nicht znr Steuerträgerin, sonst könnte es nicht heißen, die Zahlung hat für Rechnung der Gesellschafter zu erfolgen. Die offene Handelsgesellschaft hat die gesamten Betriebs einnahmen abzüglich Löhne und Gehälter des Betriebs zu ermitteln und die hiernach anf jeden Gesellschafter entsprechend seiner Gewinnbeteiligung entfallende Vorauszahlung an die für den einzelnen Gesellschafter zuständige Kasse zu zahlen. Gleich zeitig hat sie eine Voranmeldung für die Gesellschaft aufzuBtellen. Je eine Ausfertigung dieser Voranmeldung ist für jeden Gesell schafter bei dem für ihn zuständigen Finanzamt (Einkommensteuer abteilung) abzngeben. Dabei hat die Gesellschaft zu vermerken, wieviel von der betreffenden Vorauszahlung auf den betreffenden Gesellschafter entfällt und an welche Kasse diese Vorauszahlung ge leistet ist. Auch wenn an einer offenen Handelsgesellschaft ein stiller Gesellschafter beteiligt ist, so hat die Firma a % von den Ge samtbetriebseinnahmen abzüglich der Löhne und Gehälter ab zuführen. Die Frage, wie die Firma sich mit dem stillen Gesell schafter auseinandersetzt, ist privatrechtlicher Natur und berührt den Steuerfiskus nicht. Einigt sich die Firma mit dem stillen Gesell schafter dahin, daß sie den auf seine Gewinnbeteiligung entfallenden Teil der gesamten Vorauszahlungen der Firma für Rechnung des stillen Gesellschafters als dessen Einkommensteuer-Vorauszahlung bei der für diesen zuständigen Kasse zahlt, so hat die offene Handelsgesellschaft dies in der Voranmeldung dem Finanzamt an zuzeigen. Der Steuerfiskus sieht also' die offene Handelsgesellschaft zwar als Steuerschuldnerin an, so daß bei Nichtzahlung der Einkommen steuer-Vorauszahlungen für Rechnung des eigentlichen Steuerträgers, nämlich des Gesellschafters, die Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft gegeben wäre. Das Einkommen eines Gesellschafters als solchen ist sein An teil an dem Geschäftsgewinn, wie er nach dem Gesellschafts- vertrage zur Verteilung gelangt. Dieses Einkommen aus dem Ge schäftsgewinn ist gewerbliches Einkommen, ebenso aber auch das Einkommen, welches die Gesellschafter für Mühewaltungen im Interesse der Gesellschaft für deren Rechnung bezogen haben. Die Gehälter und Löhne, die eine offene Handelsgesellschaft an ihr in einem Angestelltenverhältnis befindliches Personal zahlt, stellen Arbeitslohn dar, deren Bezug dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegt. Das Einkommen des Gesellschafters einer offenen Handels gesellschaft ist nach dem Einkommensteuergesetz Einkommen aus Gewerbebetrieb; auch sein etwaiges Gehalt von der Gesellschaft gilt als gewerbliches Einkommen und nicht als Einkommen ans Arbeit, welches dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegt. - Das Einkommen eines stillen Gesellschafters ist zwar nach dem Einkommensteuergesetz Kapitaleinkommen, jedoch soll es nach den Durchführungsbestimmungen zur Steuernotverordnung — hinsichtlich der Einkommensteuer-Vorauszahlungen — so behandelt werden, als wenn es gewerbliches Einkommen wäre. Für die Vorauszahlungen gilt dann der stille Gesellschafter steuer lich als Kommanditist. Nun können aber Zweifel entstehen, ob das Gehalt, welches ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft von dieser bezieht, bei den von der Gesellschaft für Rechnung ihrer Gesellschafter zu entrichtenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen von den gesamten Betriebseinnahmen abzuziehen ist. Das Gehalt ist, wie oben aus geführt, Einkommen aus Gewerbebetrieb, es unterliegt daher nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, sondern es sind Vorauszahlungen darauf von 2 o/ 0 von dem Gehaltsempfänger zu leisten; nicht von der Gesellschaft, denn diese hat nur den Gewinnanteil der einzelnen Gesellschafter für diese abzuführen. Von den Gesamtbetriebs einnahmen kann das hier in Frage stehende Gehalt bei der Berech nung der Vorauszahlungen nicht abgesetzt werden, denn nur solche Gehaltsaufwendungen, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unter liegen, sind abzugsfähig.
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