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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 38 (26. September 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aktenstücke zur mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte
- Autor
- Gümbel, Alb.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- ArtikelHerabsetzung der Umsatzsteuer und Preisabbau 579
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 579
- ArtikelDer neueste Scherz des Herrmann-Konzerns und ähnlich Ergötzliches 580
- ArtikelVom Beobachter 581
- ArtikelAktenstücke zur mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte 583
- ArtikelUeber das Ausverkaufswesen 587
- ArtikelAus der Werkstatt 587
- ArtikelSteuerfragen 588
- ArtikelSchaufenster und Reklame 591
- ArtikelSteuertermine 593
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 593
- ArtikelVerschiedenes 595
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 595
- ArtikelDie Rochuskapelle (8) 596
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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- Links
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Nr. 38 DU üHRMACHÜRKUNST 585 und soll ferners mit strafen gehalten werden, wie underschiedlich volgt: Nemlich zum ersten soll er alle und jede, die mit arbait üf schlosser-, buchsen- und windenmacherhandwerk in den stetten und uf m land hausiren, allerdings abgeschafft sein, doch hierinnen die herrschaft derselben rete und gefreite personen nicht gemaint sein; da aber einer oder mehr der hausirer darüber ergriffen und betreten würd, dem soll nicht allein sein arbeit genomen, sondern zur straf mit drei gülden unnachleßlich gestraft werden. Zum ändern, wo einer den ändern, es sei meister, gesell oder jung unbefugter weis mit einichem schmachwort an tasten, sehenden und sehenden, in was sehein das besehee, und das hernachmalen nicht erweisen noch dartun würde, daß alsdan der selbige zween gülden, halb der herrschaft und halb dem handwerk, unnachleßlich alsbalden zu erlegen verfallen und schuldig, doch hierin die hohen injurien, welche der herrschaft zu verbueßen gehören, nicht ge meint sein. Zum dritten, wann einer ein dings, reden oder jehtes anders von einem bezuchtiget oder der bezichtigte deßen nicht bestendig sein wollt, jedoch von dem herrn richter und den geschwornen meistern des handwerks uf einge- nomene erkundigung und umstende der sachen überweisen ! ) würde, der oder dieselben sollen gleicher gestalt zween gülden unnachlessiger straf verfallen und, wie oben gemelt, zu teilen sein. Zum vierten, sooft ein meister, gesell oder junge gegen einem ändern maister, gesellen oder jungen ichtes von hand werks wegen zu clagen sich anmast, solle dasselbig volgender gestalt beschehen: nemlich soll er zu dem herrn richter geen, aldo er neben den geschwornen allen beschaid erholen soll, und um versamlung eines handwerks bitten, welches ime erlaubt und der selbig zu dem jüngsten maister, ime also das handwerk zu versamlen, gewisen werden, der als bald schuldig sein soll dem begerten teil das handwerk in der schloßerherbig uf einen benanten tag, zeit und stund zu fordern und z.u versameln; sobald nun das handwerk bei einander, soll der clagend teil alsbalden ein ort eines guldens uflegen; do dann die sachen bederseits nach lengst gnugsam angehört und der clagende seiner sachen recht und befugt ist, so soll ime der beclagte sein ort widergeben und nichts destoweniger ein teil oder der ander, so unrecht befunden, mit der straf verfarn werden, dieselben, wie oben gesatzt, zu teilen. Zum fünften begebe sich bisweilen, wan ein handwerk gesamblet und erfordert, daß etliche ohne sondere Ursachen und ausreden daheimen pleiben und zur versamlung des handwerks, bis es inen gelegen, nicht kommen wollen; welcher nun in dem und öf des jüngsten maisters ansagen, so ime das under äugen geschehen, gehorsam erfunden und in der benantefn] stund bei dem handwerk (ausgenomen leibsnot und herrngescheft, auch andere redliche und erheb liche Ursachen, dessen alles er glaublich anzeig tun soll) nit erscheinen und sich also von dem handwerk ab sondern würde, der soll alsobalden einen halben gülden dem handwerk in die büchsen unnachleßlich zu erlegen ver fallen sein. Zum sechsten, wan ein handwerk also uf einen be nanten tag, zeit und stund erfordert und versamlet wurde, und etwo ein ganz handwerk uf einen allein warten mues, auch also dardurch die furgenomenen sachen und hand- lungen verhindert werden möcht[en], so soll alsdann in der stund, in der man erscheinen soll, ein sanduhr ufgesetzt werden, und sobald dieselbig auslauft, und einer oder mehr noch außen und hernacher allererst erscheinen wird, der- oder dieselben sollen alsdann ein jeder vier zwölfer unnach- leßiger straf verfallen und schuldig sein, auch nicht von der stuben zu kommen, bis er die straf erlegt. Desgleichen zum siebenden so tregt sich oftermalen bei versambletem handwerk zue, daß einer den ändern freven- licher weis und ohne not lügen straft und andere, ungepur- liche reden gegeneinander ausgießen, daraus dann allerlei zank, hader und Uneinigkeit entspringt, auch letzlich zu schiegen komt; solches zu verkomen, ist es bishero under dem handwerk herkomen und gehalten worden, daß der- jenig, der sei, wer der wolle, so einander lügen straft, ob er gleich seiner sachen recht hette, oder sunst unzimlicher reden sich vernehmen ließ, uf des herrn richters und ein handwerks vorgeende erkantnus ohne ainiche ein- oder Widerrede einen gülden verfallen und solches unverzugenlich alsbalden zu erlegen schuldig sein soll, zu teilen, wie vor- gemelt, und nichtsdestoweniger, wofern er der sachen her nachmalen schuldig erfunden und verlustig erkant, nach des herrn richters und handwerks gebrauch desselben strof stehen. Zum achten, so einer oder mehr zue clagen vor den herrn richter und ein handwerk komen und beede teil die klag und antwort getan und furbracht, sol alsdan bede|n| teiln, gegeneinander außerhalb ires furbringens und des herrn richters und handwerks erkantnus nichts gewalttetiges und mit der faust furzenehmen, bei straf zween gülden, zu teilen, wie obstet, uferlegt und verboten werden ; do aber die ver- wirkung hernacher also geschaffen, daß die straf der herr schaft geburete, soll solches ausgesetzt und bevorbehalten werden. Zum neunten befindt sich oft, daß ein meister dem ändern sein gesind durch mancherlei practict und schein ohne rechtmeßige Ursachen verfürt oder abspannt, daraus dann auch vil Unwillens und zank entstehendt; welcher nun als in dem auch schuldig erfunden und dem ändern sein gesellen und jungen gehörter maßen absetzt, der soll um drei ort eines guldens unnachleßlich gestraft werden; do aber solches frevenlicher und unbillicher weis geschehen, soll alsdan solches nach des richters und handwerks er- kantnus und gelegenhait der sachen hoher gestraft werden. Da aber zum zehenden einem gesellen oder jungen lenger bei seinem meister zu pleiben nicht gelegen sein würde, soll derselb, so von seinem meister stellt und begert, schuldig sein, bei den urtengesellen oder jungen bei seinem meister gründlich erkundigung tun zu lassen, wie und weichermaßen er von ime abgeschieden, damit sich der ander meister, zu dem der abgeschiedten begert, darnach wiße zu richten. Zum ailften, so aber ein gesell oder jung ohne vor wißen, willen und erlaubnus seines meisters oder ändern ungeburlicher weis wider handwerksbrauch abscheiden und hinder der thür (wie man pflegt zu sagen) Urlaub nehmen, und darvon ziehen würde, soll demselben uf ansuchen des ganzen handwerks nachgeschriben und an keinen ort ge lassen noch zu arbeiten gestattet, sondern so lang und viel getrieben werden, bis er sich wiederum hieher verfuge und mit dem herrn richter und geschwornen meistern, auch einem ganzen handwerk vertragen hab und nach gelegenheit den ’) sachen, auch des handwerks 2 ) gewonheit auskomen. 1) Geschrieben ist den. 2) Geschrieben daß handwerkh. Kleine Anzeigen, Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge legenheitskäufe usw. gehören in die UHRMACHERKUHST 1) Soll „überwiesen“ heißen.
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